lm87
Gast
Ja...wirklich komisch, ich mit meinem unterirdischen Verhalten...dass ich überhaupt zum Studieren gekommen bin!
Der Schulweg ist offiziell auch noch Schulzeit, somit hatte er das Recht dir den iPod wegzunehmen!
Ja...wirklich komisch, ich mit meinem unterirdischen Verhalten...dass ich überhaupt zum Studieren gekommen bin!
ABER was ist, wenn das gerät kaputt ist. der lehrer muss es nichtmal absichtlich gemacht haben. er kann runterfallen oder was weiss ich. aus diesem grund würde ich einfach mal anfragen.
Folglich darf mir der Lehrer, wenn ich in der früh zum Bus gehe, und in dem einem Ohr meinen iPod höre, und mit dem anderen mit meiner Freundin telefoniere, beides wegnehmen??
Wenn man solche Sätze ließt, dann wundert es mich nicht mehr, warum die schulischen Leistungen in Deutschland immer mehr in den Keller rauschen. Die Wegnahme ist eine erzieherische Maßnahme, wenn es nicht weh tut, bringt es nichts. Und der Punkt, daß es auf dem Schulgelände verboten ist, ist doch hinreichend geklärt. Was soll das Kasperle Theater wegen einer angeblichen Straftat des Lehrers? Kommt mal wieder auf den Boden zurück.
AUF DEM SCHULGELÄNDE ist immer noch unter der Aufsichtspflicht des Lehrkörpers. Ob die Schulordnung in dieser Form nun sinnvoll ist oder nicht stand nicht zur Disposition.eine erzieherische massnahme? auf dem heimweg?
AUF DEM SCHULGELÄNDE ist immer noch unter der Aufsichtspflicht des Lehrkörpers. Ob die Schulordnung in dieser Form nun sinnvoll ist oder nicht stand nicht zur Disposition.
Der Lehrer erfüllt aber keine vollständige Aufsichtspflicht, wenn er nicht eingeteilt wurde. Wenn n Lehrer Schüler sieht, die auf dem Gelände rauchen ist er auch nicht verpflichtet etwas zusagen, wenn er keine Aufsicht ableistet, die in seinem Dienstplan steht.
In die Schule gehen, in den Ferien? Du bist ja´n Lustiger xD Da ist doch niemand, außer am letzten Ferientag
Greetings,
Patrick
Mit der Benutzung des iPods auf dem Schulgelände bzw. während der Zeit der Aufsichtspflicht für den Lehrer hast Du gegen geltendes Gesetz verstoßen. Punkt.
"Auch die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 SchulG)"
ABER was ist, wenn das gerät kaputt ist. der lehrer muss es nichtmal absichtlich gemacht haben. er kann runterfallen oder was weiss ich. aus diesem grund würde ich einfach mal anfragen.
In dem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung. Dafür ist sie da.
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