In dem Bemühen etwas Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen versuche ich mal zu einigen juristischen Aussagen hier so gut es geht Stellung zu nehmen:
Autoinnenraum ist Privatraum und darf nur mit Durchsuchungsbefehl zugegriffen werden. Ich würde sofort eine Gegenklage auf staatliche Willkür, Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung dagegen halten.
Ist so nicht ganz richtig: Fakt ist, dass der
normal genutzte PKW in aller Regel NICHT vom §123 (Hausfriedensbruch) umfasst ist.
Das hat aber mit den Polizeibefugnissen auch wenig zu tun. Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Dursuchung des Autos bzw. Beschlagnahme des Macbooks auf eine
Rechtsgrundlage stützen lässt. Die Polizeigesetze sind jeweils Ländersache, so dass Bayern ein eigenes Polizeigesetz hat, das
Bayrische Polizeiaufgabengesetz (PAG)
Dort finden sich die sog. Standartmaßnahmen, also das, was die Polizei typischeweise so macht, sehr penibel geregelt. Nach Art. 22 Absatz 1 Nr. 6 darf in Bayern also ein Auto auch ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl durchsucht werden. Die braucht man nur bei Wohnungsdurchsuchungen, weil Wohnungen als Zentrum des Privatlebens unter dem besonderen Schutz (Art. 13) des Grundgesetzes stehen.
Wenn es allerdings nicht um die VERHINDERUNG einer Straftat, sondern um die VERFOLGUNG einer bereits begangenen Tat ging ist wiederum die Strafprozessordnung einschlägig...
Anscheinend ist das unbefugte benutzen eines offenen privaten WLANs durchaus strafbar.
Jein. Da ist die Rechtslage etwas unklar. Aus dem StGB passt zumindest schonmal kein Straftatbestand. Es gibt da aber noch das Telekommunikationsgesetz (TKG) in dem es heisst (§89 und §148): B
is zu 2 Jahre Haft wenn man man Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind abhört. Tja...ob das nun beim WLAN der Fall ist, darüber ist man sich einfach nicht so richtig einig..das gehts dann auch sehr ins technische Detail, was genau wird übermittelt usw...Ich glaube, dass die sehr viel besseren Argumente dafür sprechen, dass §148 TKG hier NICHT einschlägig ist und die Sache damit straffrei bleibt. Solange es da aber noch keine höchstrichterlichen Urteile zu gibt kann es passieren, dass ein Gericht das anders sieht...
Davon unberührt bleiben natürlich eventuelle
zivilrechtliche Ansprüche, sprich,
Schadensersatzansprüche des WLAN-Betreibers falls ihm ein Schaden entstanden ist, Regressforderungen aus Ungerechtfertigter Bereicherung o.ä.
Das ist aber eine reine Privat-Angelegenheit. Damit hat die Polizei nix zu tun.
Könntest du mal die gesetzliche Grundlagen zu diesem Thema nennen.
Das kommt wie gesagt darauf an ob es um (präventive!)
GefahrenABWEHR ging --> Dann die Polizeigesetze der Länder, in diesem Fall wohl Art. 22 BayPAG
Oder aber um
Strafverfolgung, denn dann gilt die Strafprozessordnung StPO. Da wären dann §102 Einschlägig, wobei der Grundsatz gem. §105 gilt, dass jede Durchsuchung einer Richtergenehmigung bedarf. Diese kann bei Gefahr im Verzug aber auch von der Staatsanwaltschaft erteilt werden. Die Sicherstellung und Beschlagnahmung richtet sich dann nach §111b und §111c StPO.
Nebenbei, ist es eigentlich erlaubt, ein Haus zu betreten, dessen Tür aus Versehen offen steht?
Nein. Es kommt allein darauf an, dass du GEGEN DEN WILLEN des Berechtigten eindringst. Nun hängt ja nicht über jeder Tür ein großes Hinweisschild auf dem der Wille des Berechtigten schwarz auf weiß niedergeschrieben steht. Wenn es also keinen ausdrücklichen Willen gibt dann ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Und normalerweise wünscht der Berechtigte mutmaßlich gerade nicht, dass Wildfremde seine Wohnung betreten...außer z.b. du betrittst die Wohnung, weil du einen Nachbarn um Hilfe hast schreien hören und rettest ihn vor dem Erstickungstod. Dann war dein Nachbar auch einverstanden damit dass du die Wohnung betrittst um ihn zu retten und du machst dich nicht strafbar.
Im Übrigen ist schon das unbefugte Betreten eines "befriedeten Besitztums", also z.b. eines durch
Mauern oder Zaun geschützten Grundstücks ein Hausfriedensbruch. Wenn also schon das Betreten des Gartens strafbar ist, dann erst recht das Betreten der Wohnung durch die offene Tür.
Hoffe das versachlicht die ganze Geschichte etwas...sollte ich irgendwo fachlich total daneben liegen weist mich doch bitte freundlich drauf hin
Gute Nacht,
Stefan