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Feature iTunes & App Store: Nutzer müssen bei zu häufiger Rückgabe auf Widerrufsrecht verzichten

salome

Golden Noble
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Ein geladenes App hat nicht gehalten, was versprochen war, der Entwickler hat innerhalb von einer Woche nicht geantwortet, zwei andere Versionen dieses Apps standen zu unterschiedlichen Preisen im Store, ohne dass die Unterschiede erklärt worden sind.
All dies habe ich mit der Bitte gemeldet, mir die Bezahlung dieses unbrauchbaren Apps zu erlassen. Ohne Faxen wurde der Preis rückgebucht.
So denke ich, dass begründete Rückgabe auch bisher kein Problem war.
Dennoch habe ich mich oft genug gefragt, weshalb es von diesem oder jenem keine Trialversions gibt. Und dann meistens auf den Kauf verzichtet.
 

DaMikstar

Gascoynes Scharlachroter
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Ich finde das es Apple sehr gut gelöst hat! Bei Amazon wurde immer wieder Käufern, die zu oft vom Rückgaberecht gebrauch gemacht hatten, ohne Vorwarnung(!) gleich ihr ganzes Amazon-Konto gesperrtt. Pech, wer da auch einen Kindle hatte! Das finde ich nicht o.k. und jetzt können die sich mal ein Beispiel an Apple nehmen!
Bei Sperrung des Amazon-Kundenkontos wird das Kindle-Konto nicht (mehr) gleichzeitig gesperrt. Die bereits gekauften Bücher sind also weiterhin verfügbar, ebenso kann man auch noch neue kaufen.

Da Amazon aber, im Gegensatz zu Apple bei digitalen Inhalten, auch nicht das Recht hat, das Widerrufsrecht einzuschränken, ist eine komplette Sperrung des Kontos die einzige Möglichkeit. Da jeder andere Kunde die Kosten für die Rücksendungen mitträgt, finde ich das auch gut!

Was das Sperren bei Amazon angeht, was SeptimusFlyte anspricht. So ist mir eigentlich kein Fall bekannt wo ein normaler Endverbraucher gesperrt wurde. Alle Fälle wo mir bekannt sind, waren alle samt Hooby Techblogger und haben da Täglich Smartphones, Tables, Kameras etc. wieder zurück geschickt und da finde ich es gut das Amazon ihnen einen Strich durch die Rechnung gemacht hat.
Ich habe in einem anderen Forum schon öfter gelesen, daß User öfters mal DVDs und BDs zurückgeschickt und neu bestellt haben, weil die 2-3€ günstiger geworden sind. Aufgrund dieses Missbrauchs des Widerrufsrechts wurden deren Konten dann auch gesperrt und auf weitere Geschäftsbeziehungen verzichtet. Zu Recht, wie ich finde!
 

Marcel Bresink

Hadelner Sommerprinz
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Die Diskussion über Apps, die sich nicht an die Beschreibung halten, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn. In solch einem Fall greift das Gewährleistungsrecht und man darf die App immer zurückgeben, was dann als Wandlung des Kaufvertrags bezeichnet wird.

Hier geht es aber um etwas komplett anderes, nämlich um den nachträglichen Widerruf des Kaufvertrags ohne irgendeinen Grund.

Bleibt die Frage, ob das Beschränken so rechtens ist.

Ja, das hat der Gesetzgeber bei digitalen Inhalten genau so vorgesehen, wenn der Käufer vor Abschluss jedes Kaufs bestätigt, dass er diese Einschränkung kennt. Apple dürfte bei Downloads sogar grundsätzlich das Widerrufsrecht ausschließen. In Deutschland wird das durch § 356 Abs. 5 BGB-RegE geregelt:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher (1.) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und (2.) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert."

Dieses Gesetz gilt seit 13.06.2014.
 

muffy

Kleiner Weinapfel
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Das wirft aber einige Fragen auf..
Welche welche Rückerstattungsquote wird von Apple als häufig definiert?

Aktualisiert sich diese Quote, oder wird sie festgesetzt damit auch künftig überhaupt keine Rückerstattungen mehr möglich sind?

Gibt's da irgendwelche genaueren Infos zu??
Das würde mich auch brennend interessieren. Hier wäre eine bessere Transparenz gegenüber dem Kunde angebracht.

Zumindest würde ich auch gern wissen, ob es eine automatisierte Regelung gibt, was als zu häufige Nutzung definiert wird oder ob dies immer fallweise entschieden wird.

Ich kann nur hoffen, dass Apple ein faires System hat, also z. B. eine prozentuale Quote, die sich auf einen bestimmten Zeitraum bezieht.
Interessant: In Deutschland scheint die Widerruf-Quote im Online-Handel im Durchschnitt bei etwa 34 % zu liegen, wobei allein 10 % der Kunden für 40 % der Rücksendekosten verantwortlich sein sollen.

Apple sollte die Quote aber für App-Store und iTunes-Store am besten unterschiedlich ansetzen:

Für den iTunes-Store würde es mir z. B. völlig ausreichen, wenn man innerhalb eines Jahres maximal 5% seiner Käufe innerhalb der 14-Tages-Frist widerrufen könnte, da es durch Film-Trailer und das Reinhören in Musiktitel eigentlich gar keine größeren Widerrufe geben dürfte.

Beim App-Store würde ich jedoch gern eine Quote von mindestens 33% (also einem Drittel) haben. Der App-Store enthält prozentual gesehen so viel Müll, der oft leider erst nach dem Kauf als solcher erkennbar ist, dass hier eine sehr viel höhere Widerruf-Quote gelten müsste.

Das Problem der unterschiedlichen Widerruf-Quoten könnte Apple natürlich auch umgehen, indem es endlich zeitlich begrenzte Testphasen für Apps einführt!
 

Mitglied 105235

Gast
Für den iTunes-Store würde es mir z. B. völlig ausreichen, wenn man innerhalb eines Jahres maximal 5% seiner Käufe innerhalb der 14-Tages-Frist widerrufen könnte, da es durch Film-Trailer und das Reinhören in Musiktitel eigentlich gar keine größeren Widerrufe geben dürfte.
Da sollte man garnichts zurückbekommen, wie du schon sagst gibt es Trailer und Probehören und das sollte ja wohl langen. Was die Musik angeht, so kommt ja auch noch dazu das die Musik die wo auch in den Charts sich befinden sowie so den ganzen Tag im Radio kommen. Also man weis da schon ganz gut was man kauft.

Weis nicht ob sich da was geändert hat aber früher war es definitiv so, das wenn ich eine DVD egal ob Film oder Spiel oder eine CD mit Musik gekauft habe. So lange sie noch Original eingeschweisst war konnte man sie noch zurück geben, sowie das Teil aufgerissen war nicht mehr. Grund war relativ einfach, wer Garantiert nun das man es nicht kopiert hat.

So eine Folie gibt es bei einen Download Content nicht und die Kopier Möglichkeiten sind sicherlich auch geben.


Beim App-Store würde ich jedoch gern eine Quote von mindestens 33% (also einem Drittel) haben. Der App-Store enthält prozentual gesehen so viel Müll, der oft leider erst nach dem Kauf als solcher erkennbar ist, dass hier eine sehr viel höhere Widerruf-Quote gelten müsste.
Im App Store könnte man es so regeln, jedoch sollten da auch noch Vernünftige Gründe angeben werden. Beispiel eine App nachdem Motto Gefällt mir nicht sollte man nur ein paar Stunden nach dem Download noch zurückgeben können und dann auch nur wenn es keine Kostenlose Version dazu im App Store gibt.

Ein App welchs abstürzt sollte man meiner Meinung nach sogar noch nach einen Update der App noch zurückgeben können, jedoch nur wenn Apple das irgendwie prüfen kann ob die App bei einen wirklich immer abstürzt.

Bei Täuschungsversuchen von Seiten des Entwicklers, sollte es auch immer möglich sein das man die App zurück geben kann. Damit meine ich nun das in der Beschreibung irgendwelche Sachen beschrieben werden, die gar nicht gehen mit der App.
 
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Carrera124

Gast
Die Diskussion über Apps, die sich nicht an die Beschreibung halten, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn. In solch einem Fall greift das Gewährleistungsrecht und man darf die App immer zurückgeben, was dann als Wandlung des Kaufvertrags bezeichnet wird.
Also mir wurde 2013 die Rückzahlung verweigert. Da kam so eine Standard-Blabla-Wischiwaschi-Antwort vom iTunes Support dass eine Rückgabe in diesem Fall nicht möglich sei.
 

Mitglied 105235

Gast
Die Diskussion über Apps, die sich nicht an die Beschreibung halten, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn. In solch einem Fall greift das Gewährleistungsrecht und man darf die App immer zurückgeben, was dann als Wandlung des Kaufvertrags bezeichnet wird.
Ein Amerikanischen Unternehmen welches über einen Online Dienst Software verkauft, wird sicherlich irgendwelche Gewährleistungsregelungen aus Deutschland interessieren oder?
 

Martin Wendel

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Ein Amerikanischen Unternehmen welches über einen Online Dienst Software verkauft, wird sicherlich irgendwelche Gewährleistungsregelungen aus Deutschland interessieren oder?
Da die Software über ein Tochterunternehmen in Europa verkauft wird – wohl schon.
 

Ozelot

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Ich hätte die Rückgabe wirklich EIN MAL gebraucht!

Und zwar habe ich mir für 35 Euro ein Spiel im Mac AppStore gekauft. Ich wollte es auch wirklich haben.
Die Steuerung über die Tasten lief aber wirklich beknackt, dass das Rally Spiel für mich keine Freude, sondern nur Frust darstellte.

Schade dass das Apple erst jetzt einführt.

Das man nur begrenzt zurückgeben kann, verstehe ich. Es soll schließlich ein Missbrauch vermieden werden, aber in meinen Fall hat das extrem gestört.
 

Martin Wendel

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@Ozelot: Du hast auch früher in begründeten Einzelfällen bereits Apps zurückgeben können.
 
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xees

Lambertine
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Die Diskussion über Apps, die sich nicht an die Beschreibung halten, ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn. In solch einem Fall greift das Gewährleistungsrecht und man darf die App immer zurückgeben, was dann als Wandlung des Kaufvertrags bezeichnet wird.

Hier geht es aber um etwas komplett anderes, nämlich um den nachträglichen Widerruf des Kaufvertrags ohne irgendeinen Grund.



Ja, das hat der Gesetzgeber bei digitalen Inhalten genau so vorgesehen, wenn der Käufer vor Abschluss jedes Kaufs bestätigt, dass er diese Einschränkung kennt. Apple dürfte bei Downloads sogar grundsätzlich das Widerrufsrecht ausschließen. In Deutschland wird das durch § 356 Abs. 5 BGB-RegE geregelt:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher (1.) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und (2.) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert."

Dieses Gesetz gilt seit 13.06.2014.
O k falsch formuliert von mir.
Ob es rechtens ist meinte ich ob es Recht (das Gesetz oder der Paragraph) bleibt durch alle Instanzen die sicher schon laufen. Solche Prozesse dauern mehrere Jahre. Und ob eine Bundesregierung ein Urteil umsetzt ist auch nicht immer Sicher.
Das mit dem Button ist auch eine Form von Nötigung, etwas nicht zu gleichen Bedingungen zu bekommen wie der Rest. Man kannn nur Ja sagen zum Rechtsverzicht. Dies ist eigentlich schon öfters vom BGH untersagt worden.

Sieht das Gesetz/die Verordnung auch eine Gutschriftslösung vor? Das wäre meiner Meinung nach vernünftiger bei Dauerreklamierern
 

Marcel Bresink

Hadelner Sommerprinz
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Ein Amerikanischen Unternehmen welches über einen Online Dienst Software verkauft, wird sicherlich irgendwelche Gewährleistungsregelungen aus Deutschland interessieren oder?

Ja, die Gewährleistungsregeln müssen voll umgesetzt werden, denn sie sind Händlersache und der Händler ist die europäische Firma "iTunes S.A.R.L." mit Sitz in Luxemburg. Das Gewährleistungsrecht gilt in der ganzen EU.

O k falsch formuliert von mir.
Ob es rechtens ist meinte ich ob es Recht (das Gesetz oder der Paragraph) bleibt durch alle Instanzen die sicher schon laufen.

Du scheinst nicht zu wissen, was ein Gesetz ist. Das Gesetzgebungsverfahren wurde voll durchlaufen und wie schon erwähnt, ist das Gesetz seit 13.06.2014 in Kraft.

Solche Prozesse dauern mehrere Jahre. Und ob eine Bundesregierung ein Urteil umsetzt ist auch nicht immer Sicher.

Welches Urteil denn? Hier wurde niemand verklagt.

Das mit dem Button ist auch eine Form von Nötigung,

Nein, das ist der in Deutschland und in der ganzen Europäischen Union exakt so vorgesehene Mechanismus beim Verkauf digitaler Inhalte, den ein Händler verwenden darf.

Man kannn nur Ja sagen zum Rechtsverzicht.

Einen "Rechtsverzicht" gibt es nicht. Das hat Apfeltalk leider falsch in der Überschrift formuliert. Richtig ist: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Kunde ausdrücklich bestätigt, dass er darüber belehrt wurde, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn des Downloads erlischt. Bei "Wenig-Widerrufern" ist es die Firma Apple, die darauf verzichtet, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Downloads anzuwenden.
Den genauen Wortlaut des Gesetzes habe ich oben schon zitiert.

Sieht das Gesetz/die Verordnung auch eine Gutschriftslösung vor?

Was soll denn eine Gutschriftslösung sein?
 

beeker2.0

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Hat apple doch sinnvoll gelöst. Mal sehen, ob die Regelung einer rechtlichen Prüfung standhält.
 

beeker2.0

Oberdiecks Taubenapfel
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Warum sollte sie nicht standhalten?

Puh, bin ja glücklicherweise kein Jurist. Aber den Missbrauch müsste apple in einem Rechtsstreit ja nachweisen. Klingt eher schwierig auf der Basis eines nicht nachweisbaren Missbrauchs ein Konsumentenrecht zu verweigern. Hm, in etwa so?
 

Martin Wendel

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Warum sollte Apple deiner Meinung dann einen Missbrauch nachweisen müssen?
 

Ziffer A

Carola
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Ich habe in knapp 5 Jahren erst 3 Artikel reklamiert. Aber auch nur, weil zwei mal die Qualität eines Songs/Hörspiels grottenschlecht waren und ich einmal einen Film geliehen hatte, den ich abends anfing zu gucken und am nächsten Morgen nicht weiter sehen konnte, weil angeblich die Leihfrist überschritten war.
Ich kooperiere ja genau aus dem Grund mit Apple/iTunes, damit ich mich nicht mehr in so merkwürdigen Grauzonen bewege. Ich kaufe oder leihe und alles ist gut.