Die Bundesregierung will Internetanbieter per Gesetz zur Speicherung von IP-Adressen verpflichten. Damit sollen Polizei und Staatsanwaltschaft gezielter gegen Straftaten im Netz vorgehen können.
Drei Monate Speicherung, Zugriff nur bei Anfangsverdacht
Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen künftig alle von ihnen vergebenen IP-Adressen für drei Monate aufbewahren. Das sieht eine Gesetzesänderung vor, die das Bundeskabinett nach Angaben des Bundesjustizministeriums beschlossen hat. Ziel ist es, Straftäter:innen und Terrorverdächtige zu identifizieren, die im Netz bislang kaum Spuren hinterlassen.
Auf die gespeicherten Daten dürfen Strafverfolgungsbehörden im Nachhinein nur zugreifen, wenn ein Anfangsverdacht auf eine konkrete Straftat vorliegt. Die SPD-Bundesjustizministerin Stefanie Hubig verweist darauf, dass viele europäische Staaten ähnliche Regelungen bereits eingeführt haben und Deutschland nachziehen müsse. Der digitale Raum dürfe kein „Paradies für Straftäter“ sein, betont Hubig.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nennt als Ziele der Rechtsänderung unter anderem den Kampf gegen Terrorismus, Extremismus und organisierte Kriminalität. Befürchtungen einer Massenüberwachung weist der CSU-Politiker zurück. Durch die Neuregelung entstünden weder „gläserne Bürger“ noch ein „gläsernes Netz“, so Dobrindt.
IP-Adresse als zentrales Ermittlungswerkzeug
Die IP-Adresse funktioniert im Netz wie eine Anschrift, mit der ein Computer identifizierbar wird. Da IP-Adressen regelmäßig neu vergeben werden, ist es ohne Speicherung schwierig nachzuvollziehen, wer eine bestimmte Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt hat. Die neue Speicherpflicht soll vor allem die Aufklärung von Online-Betrug, Hasskriminalität im Netz, Terrorermittlungen sowie der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern verbessern. Nach Angaben des Bundeskriminalamts ist die IP-Adresse gerade in diesen Fällen häufig der einzige Ansatzpunkt, um Ermittlungen zu starten. Die Bundesregierung knüpft damit an frühere Debatten um die Bekämpfung von Cyberkriminalität an, bei denen die Rolle der IP-Adressen regelmäßig eine zentrale Bedeutung hat.
Kritik an anlassloser Speicherung und verfassungsrechtlichen Risiken
Gegen das Vorhaben formiert sich deutliche Kritik. Die Linke warnt vor übermäßiger Überwachung und spricht von „Massenüberwachung durch die Hintertür“. Die Linken-Abgeordnete Clara Bünger verweist darauf, dass die Speicherung bei bestimmten technischen Anschlussarten, etwa bei Glasfaser, „faktisch bis zu über einem Jahr“ andauern könne.
Auch die Grünen lehnen die anlasslose Speicherung ab. Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Fraktion, Irene Mihalic, betont, dass trotz der dreimonatigen Speicherfrist immer Lücken bleiben werden – etwa bei Aktivitäten im Darknet oder bei Vorgängen, die länger als drei Monate zurückliegen.
Mihalic erinnert außerdem daran, dass es früheren Bundesregierungen nicht gelungen sei, eine verfassungskonforme Regelung zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Auch beim neuen Vorschlag der Bundesregierung gebe es Zweifel, ob dieser einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde.
Das federführende Bundesjustizministerium sieht dagegen kein Risiko, dass die neue Speicherpflicht von Gerichten kassiert werden könnte. Es unterstreicht, dass die vorgesehene Regelung – anders als frühere Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland – keine Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile ermögliche. Ermittler:innen sollen lediglich nachvollziehen können, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer konkreten IP-Adresse online war, nicht aber, welche Webseiten eine verdächtige Person über einen Monat hinweg besucht hat.
Die geplante anlasslose Speicherpflicht umfasst weder Kommunikationsinhalte noch Standortdaten. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss nun der Bundestag darüber beraten. Zur Einordnung verweisen Jurist:innen auf die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung, die Telekommunikationsanbieter verpflichtete, Verkehrs- und Standortdaten sechs Monate lang auf Vorrat zu speichern. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Regelung 2010 auf, vor allem wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis und mangelnder Datensicherheit.
Via: https://www.tagesschau.de
Titelbild KI (Zur Illustration)
