In sozialen Netzwerken kursiert die Behauptung, dass iPhones in der EU ab 2027 eine einfach austauschbare Batterie mit abnehmbarer Rückseite bekommen müssen. Das stimmt nicht – und wird sehr wahrscheinlich auch so bleiben.
Was die neue EU‑Regelung tatsächlich verlangt
Auslöser der Diskussion ist die Kommissionsverordnung (EU) 2023/1670, Anhang II, Teil A und B, Abschnitt 1.1(1)(c)(ii). Sie gilt für Smartphones, Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablet‑Computer im Slate‑Format. Auf den ersten Blick würde das also auch das iPhone einschließen.
Vereinfacht gesagt fordert die Verordnung, dass Akkus leicht entnehmbar und austauschbar sein müssen. Gerät und Batterie sollen so konstruiert sein, dass Besitzer:innen den Akku bei Bedarf selbst wechseln können. Spezielle Werkzeuge dürfen dafür nicht nötig sein, und der Vorgang soll so einfach sein, dass eine durchschnittliche erwachsene Person ihn durchführen kann.
Wer nur diese Punkte liest, könnte annehmen, dass Apple für die EU‑Länder ab 2027 ein komplett neu gestaltetes iPhone mit Batteriefach entwickeln muss. Doch ein genauerer Blick in den Text zeigt, dass das nicht zutrifft – und dass Apple die Vorgaben bereits erfüllt.
Die Ausnahmeklausel für Premium‑Geräte
In derselben Verordnung findet sich eine Ausnahmeregelung, die praktisch genau auf Geräte wie das iPhone und andere Premium‑Smartphones von Herstellern wie Samsung oder Google zugeschnitten ist. Sie steht in Anhang II, Teil B, Abschnitt 1.1(1)(c)(ii).
Diese Klausel erlaubt es Hersteller:innen, den direkten Zugriff auf den Akku einzuschränken, sofern das Gerät drei Bedingungen erfüllt:
- Akkulaufzeit nach 500 Zyklen: Der Akku muss nach 500 vollständigen Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent seiner Nennkapazität aufweisen.
- Akkulaufzeit nach 1.000 Zyklen: Der Akku muss nach 1.000 vollständigen Ladezyklen noch mindestens 80 Prozent seiner Nennkapazität behalten.
- Schutz vor Eindringen von Wasser und Staub: Das Gerät muss mindestens die Schutzart IP67 erreichen.
Werden alle drei Kriterien erfüllt, ist das Smartphone von der Pflicht zum leicht entnehmbaren Akku ausgenommen. Alle modernen iPhones erfüllen oder übertreffen diese Anforderungen, daher greift für sie die Ausnahmeklausel. Die neue Batterieregelung zwingt Apple also nicht zu einem iPhone mit abnehmbarer Rückseite für den EU‑Markt.
Wenn der Akku eines iPhones trotzdem ausgetauscht werden muss, könnt Ihr wie gewohnt einen Apple Store oder autorisierten Servicepartner aufsuchen. Alternativ ermöglicht das Selbstreparatur‑Programm von Apple bereits heute einen Akkutausch zu Hause.
Warum Nintendo und kleinere Hersteller betroffen sind
Dass das Thema gerade jetzt wieder Aufmerksamkeit bekommt, liegt an Nintendo. Das Unternehmen hat bestätigt, dass es eine überarbeitete Version der Konsole Switch 2 für die EU anbieten wird, bei der der Akku von Nutzer:innen selbst gewechselt werden kann.
Die Switch 2 fällt allerdings nicht unter dieselbe Regelung wie Smartphones oder Tablets. Für sie gilt die EU‑Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542), die andere Anforderungen stellt und keine Ausnahmeklausel wie bei Smartphones vorsieht. Zudem bietet die Konsole keine Wasserbeständigkeit, sodass Kriterien wie eine Schutzart IP67 hier gar nicht relevant sind.
Nintendo kann sich die Entwicklung einer speziellen EU‑Version leisten, doch das dürfte nicht für alle Unternehmen gelten. Vor allem kleinere Hersteller von Smartphones und Tablets könnten zu dem Schluss kommen, dass sich eine aufwendige Neukonstruktion für den EU‑Markt nicht lohnt. Im Extremfall verschwinden bestimmte Geräte dann komplett aus dem europäischen Angebot, was die Auswahl für Kund:innen einschränkt.
Vermutlich wird dieses Problem aber nur vorübergehend sein. Künftige Geräte lassen sich von Beginn an unter Berücksichtigung der Batterievorschriften entwickeln. Ob Hersteller ihre Lösungen mit nutzerseitig austauschbaren Akkus dann auch in den USA anbieten, ist offen – Nintendo hat sich bislang dagegen entschieden.
