Hallo
Gast
Die rechtliche Lage:
Angesichts der Tatsache, dass WLAN-Geräte ab etwa 20 Euro für jedermann frei zugänglich sind, kann die Übertragung per Funk als solche ebenfalls nicht als Zugriffsschutz angesehen werden. Daher kommt bei unverschlüsselten Netzen eine Strafbarkeit aus § 202a StGB mangels besonderer Sicherung der Daten nicht in Betracht.
Siehe hier:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7
Angesichts der Tatsache, dass WLAN-Geräte ab etwa 20 Euro für jedermann frei zugänglich sind, kann die Übertragung per Funk als solche ebenfalls nicht als Zugriffsschutz angesehen werden. Daher kommt bei unverschlüsselten Netzen eine Strafbarkeit aus § 202a StGB mangels besonderer Sicherung der Daten nicht in Betracht.
Siehe hier:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7