§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung und Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden und Flüssigkeitsschäden;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung, Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus;
e) Produktions-, Konstruktions- oder Materialfehler, diese jedoch erst nach Ablauf der Garantiezeit des Herstellers- oder Händlers, frühestens nach Ablauf des 12. Monats nach Kauf des Gerätes.
2. Versicherungsschutz besteht bei Verlust des Gerätes,
a) durch Einbruchdiebstahl, dies jedoch nur dann, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen PKW befunden hat;
b) durch Raub oder Plünderung.
3. Bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes besteht Versicherungsschutz nur, wenn dieses inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs dem Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird.
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Kernenergie;
2. Schäden
a) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen und Verlieren;
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
c) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
d) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
e) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
f) für die ein Dritter aufgrund gesetzlicher (insbesondere Haftung oder Gewährleistung) oder vertraglicher (insbesondere Garantie) Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gem. §2 Ziff. 1e ;
g) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des VN oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes (siehe auch §16 Ziff.2);
3. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden;
4. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
5. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.