«Deutsche Anwaltauskunft» erinnert: Arbeitnehmer muss trotz Bahnstreik pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen
Arbeitnehmer sind, auch wenn der öffentliche Verkehr streikt, verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies stellte die «Deutsche Anwaltauskunft», ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), aus Anlass des aktuellen Bahnstreiks klar. Würden Streiks, wie momentan, in den Medien angekündigt, sei der Arbeitnehmer verpflichtet, zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen.
Abmahnung bei Verspätung möglich
Sollte es dennoch zu einer Verspätung kommen, müsse der Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informiert werden, rät Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und DAV-Vorstandsmitglied. Andernfalls drohe eine Abmahnung. Das gleiche gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu spät komme, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge pünktlich hätte kommen können.
Kein Lohn für Ausfallzeiten
Könne ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhalte er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Nach Angaben der Anwaltauskunft gilt hier der Grundsatz «Ohne Arbeit kein Geld». Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung, griffen hier nicht ein.
Ausgleich im Gespräch mit dem Arbeitgeber schaffen
Eckert rät, insoweit für einen Ausgleich mit dem Arbeitgeber zu sorgen. Als Möglichkeit nennt der Rechtsanwalt eine Verrechnung durch flexible Arbeitszeit oder ein Nacharbeiten der ausgefallenen Zeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten auch vereinbaren, dass am Streiktag Urlaub genommen werde.
Schadensersatzanspruch ausgeschlossen
Ein Schadenersatzanspruch, weil der Arbeitnehmer beispielsweise ein Taxi genommen habe, bestehe aber weder gegen die Bahn noch gegenüber dem Arbeitgeber.