kelevra
Stahls Winterprinz
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- 12.07.10
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Ich denke mal (leider) genauso.
Das befürchte ich auch.
Ich denke mal (leider) genauso.
Das wiederrum ist illegal (umgehen des Kopierschutzes), zumal wäre es mir auch viel zu umständlich.
Das wiederrum ist illegal (umgehen des Kopierschutzes), zumal wäre es mir auch viel zu umständlich.
Wo kein Kläger, da kein Richter.
macht sich nicht strafbar, § 108b UrhG lit 2b.
Oh das ist interessant, wusste ich noch nicht. Dann hat mein Kollege ja doch nichts zu befürchten mit seiner selbst digitalisierten Sammlung. Da war die Zeit wenigstens nicht ganz vergeudet.
Und selbst moralisch finde ich es nicht verwerflich wenn man ein Film den man bezahlt hat und zuhause stehen hat (meinetwegen auch weggeschmissen hat) zuhause nur aus Bequemlichkeit im eigenen Netzwerk streamt.Legal hin oder her: Wenn man die Scheiben für sich auf Festplatte zieht und nicht vertreibt, wer soll denn das prüfen?
Ich bin kein Jurist, aber der nette Satz in Absatz 1 stellt definitiv eine Ausnahme im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung des Täters dar. Heißt, er hat weder Geldstrafe, noch Freiheitsstrafe zu erwarten, sollte er ausschließlich im privaten Rahmen gehandelt haben.Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten.
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