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5 Jahre Haftstrafe für iPhone Jailbreak?

Plutonium

Starking
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Bin ich hier alleine mit der Meinung dass diese Diskussion absolut sinnbefreit zu sein scheint?
Kein Fachmann, keine klare Aussage, keine schlüssige Theorie, keine rechtliche Basis, nicht mal eine einwandfreie Hypothese.

Was ich zu Hause in meinem Keller mit meinem Equipment mache ist komplett mir selbst überlassen. Wenn ich ein Technoremix von einem aktuellen Popsong mache und diesen jeden Tag bis zur geistigen Vergasung höre, dann habe ich sein Urheberrecht der Verwendung gebrochen weil ich es ohne das Einverständnis des Urhebers verändert habe. Aber trotzdem geht das den Urheber einen feuchten Haufen an, wie oft und in welchem Umfang ich das mache.
Es gibt nur EINE Einschränkung, ich vertreibe es oder verkaufe es sogar unter meinem Namen.
Da der Jailbreak nicht in Form von weitergegebenen Firmwares verbreitet wird sonder nur in Form von Mod-Programmen liegt hier keine Urheberrechtsverletztung vor. Sonst müsste jedes A/V-Schnittprogramm verboten sein. Damit kann man nämlich auch urheberrechtlich geschütztes Material verändern, entgegen der Vorstellungen des Urhebers. Jeder iPhonebenutzer hat die Software rechtmässig erworben. Bis auf einige Update-Hacker für den Touch hat jeder für die Software gezahlt, was er damit im Privaten macht, ist seine Sache. Das Urheberrecht greift nur bei der kommerziellen Vermarktung des veränderten Produktes.
Und ich bin auch nicht vom Fach, ich kenne mich hobbymässig ganz gut mit dem Urheberrecht von Musik aus, but that´s all.

Es Grüßt,

die Eva :)
lacht, nett geschrieben, aber man weiss auch was die musikindustrie am liebeten umgesetzt haben möchte. die machen sooo lange druck, bis das mitpfeifen zu einem song schon eine urhberrechtsverletzung darstellt. auf das es nie dazu kommen wird...
 

Lundy

Kaiser Wilhelm
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Bin ich hier alleine mit der Meinung dass diese Diskussion absolut sinnbefreit zu sein scheint?
Kein Fachmann, keine klare Aussage, keine schlüssige Theorie, keine rechtliche Basis, nicht mal eine einwandfreie Hypothese.

Was ich zu Hause in meinem Keller mit meinem Equipment mache ist komplett mir selbst überlassen. Wenn ich ein Technoremix von einem aktuellen Popsong mache und diesen jeden Tag bis zur geistigen Vergasung höre, dann habe ich sein Urheberrecht der Verwendung gebrochen weil ich es ohne das Einverständnis des Urhebers verändert habe. Aber trotzdem geht das den Urheber einen feuchten Haufen an, wie oft und in welchem Umfang ich das mache.
Es gibt nur EINE Einschränkung, ich vertreibe es oder verkaufe es sogar unter meinem Namen.
Da der Jailbreak nicht in Form von weitergegebenen Firmwares verbreitet wird sonder nur in Form von Mod-Programmen liegt hier keine Urheberrechtsverletztung vor. Sonst müsste jedes A/V-Schnittprogramm verboten sein. Damit kann man nämlich auch urheberrechtlich geschütztes Material verändern, entgegen der Vorstellungen des Urhebers. Jeder iPhonebenutzer hat die Software rechtmässig erworben. Bis auf einige Update-Hacker für den Touch hat jeder für die Software gezahlt, was er damit im Privaten macht, ist seine Sache. Das Urheberrecht greift nur bei der kommerziellen Vermarktung des veränderten Produktes.
Und ich bin auch nicht vom Fach, ich kenne mich hobbymässig ganz gut mit dem Urheberrecht von Musik aus, but that´s all.

Es Grüßt,

die Eva :)

Da liegst du leider falsch!

Wenn du in deinem Keller was mixt und kein NEUES Werk dabei rauskommt (gibts viele Entscheidungen dazu), handelt es sich dennoch um eine Urheberrechtsverletzung, zu der du ein Einverständnis des Urhebers brauchst. Für Musikstücke gibts da evtl noch Ausnahmen... da bin ich nicht so bewandert.

Ob du es verkaufst oder sonst was damit machst, verstärkt die Rechtsverletzung nur noch.

Und ein weiterer Irrtum: Du hast die Software NICHT gekauft, sie ist NICHT dein Eigentum. Du hast ein Nutzungsrecht erworben (im gegensatz zu der Hardware).
Damit ist es nicht Sache des einzelnen, was er mit der Software macht. Und nein, das Urheberrecht greift nicht nur bei der kommerziellen Vermarktung, sondern immer. Die Strafverfolgung greift in der Regel erst bei der kommerziellen Verwendung.

Bleibt nur noch: Wo kein Kläger, da kein Richter...
 

Blackheart

Tokyo Rose
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Da liegst du leider falsch!

Wenn du in deinem Keller was mixt und kein NEUES Werk dabei rauskommt (gibts viele Entscheidungen dazu), handelt es sich dennoch um eine Urheberrechtsverletzung, zu der du ein Einverständnis des Urhebers brauchst. Für Musikstücke gibts da evtl noch Ausnahmen... da bin ich nicht so bewandert.

Ob du es verkaufst oder sonst was damit machst, verstärkt die Rechtsverletzung nur noch.

Und ein weiterer Irrtum: Du hast die Software NICHT gekauft, sie ist NICHT dein Eigentum. Du hast ein Nutzungsrecht erworben (im gegensatz zu der Hardware).
Damit ist es nicht Sache des einzelnen, was er mit der Software macht. Und nein, das Urheberrecht greift nicht nur bei der kommerziellen Vermarktung, sondern immer. Die Strafverfolgung greift in der Regel erst bei der kommerziellen Verwendung.

Bleibt nur noch: Wo kein Kläger, da kein Richter...

Selbst wenn ein kläger, die deutsche staatsanwaltschaft wird so einen fall nie vor gericht bringen wenn es sich um den privaten und nicht komerziellen gebrauch handelt und da spreche ich aus eigener erfahrung.
 

MacEvangelist

Martini
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Ebend, wenn ich mir ein Remix aus meinen Lieblingssongs fürs Auto zusammenschneide dann ist das meine Sache!
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Wenn du in deinem Keller was mixt und kein NEUES Werk dabei rauskommt (gibts viele Entscheidungen dazu), handelt es sich dennoch um eine Urheberrechtsverletzung, zu der du ein Einverständnis des Urhebers brauchst. Für Musikstücke gibts da evtl noch Ausnahmen... da bin ich nicht so bewandert.
Und was ist mir den meinen morgendlichen musikalischen Darbietungen unter der Dusche? Da verändere ich schließlich auch das Ursprungswerk (so schief wie ich singt keiner!).

Das Urheberrecht, so wie es momentan gültig ist, ist leider völlig veraltet und passt nicht mehr auf die momentane gesellschaftliche Situation.

Merkwürdigerweise werden aber auf der einen Seite teilweise die Rechte des Verbrauchers eingeschränkt (Privatkopie eigentlich erlaubt, aber Kopierschutzmechanismen dürfen nicht umgangen werden). Auf der anderen Seite werden aber die Rechte einiger Urheber eingeschränkt (z.B. werden Softwarelizenzen von Juristen oft als Sachen angesehen, obwohl es sich um Rechte handelt).
Zu guter Letzt lassen sich aber auch sehr triviale Sachen schützen, was Urhebern und Verbrauchern schadet.
 

Lundy

Kaiser Wilhelm
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Und was ist mir den meinen morgendlichen musikalischen Darbietungen unter der Dusche? Da verändere ich schließlich auch das Ursprungswerk (so schief wie ich singt keiner!).

Zum einen schaffst du kein neues Werk, weil du es nicht in irgendeiner Form festhältst, zum anderen wäre es dann wohl so schief, dass es als neues Werk durchgeht ;)
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Zum einen schaffst du kein neues Werk, weil du es nicht in irgendeiner Form festhältst, zum anderen wäre es dann wohl so schief, dass es als neues Werk durchgeht ;)
Es ist aber eine Darbietung, die zumindest meine Freundin ertragen muss (jetzt wundere ich mich auch nicht mehr, warum die so häufig auf Dienstreise ist) :)

Aber um noch einmal auf das Thema zurückzukommen: Die Änderung der /etc/hosts-Datei wäre dann ja auch schon ein zustimmungsbedürftiger Eingriff. Und das kann ja nicht wirklich vom Gesetzgeber gewollt sein.


Nur, damit die Fronten klar sind: Ich bin selber gegen den Jailbreak und gegen OSX auf PCs, aber wer selber zuhause an einem privaten System herumbastelt, sollte nicht der Strafverfolgung ausgeliefert sein.
 

Tommy*

Angelner Borsdorfer
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Selbstverständlich war mein erster Post ironisch gemeint... Andere Lesarten kommen mir zumindest nicht in den Sinn.
 

sailing-away

Weißer Winterglockenapfel
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Ich kann MacEvangelist in nahezu jedem Punkt nur Recht geben! Aber um das Ganze mal mit etwas Substanz zu füllen, hier ein paar Paragrafen aus dem "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)", auch "Urhg" genannt.

Als Erstes muss man prüfen, um was für eine Art Veränderung des Werkes es sich handelt. Handelt es sich bei einem verschlossenen Dateisystem, welches durch den Jailbrake geöffnet wird, um eine "technische Schutzmaßnahme" oder nicht?

Im Sinne des Gesetzes (§ 95a und § 108 Urhg) ist eine technische (Schutz-)Maßnahme dazu da, um einer nicht erlaubten Vervielfältigung entgegenzuwirken. Davon kann bei dem verschlossenen Dateisystem nicht die Rede sein, da es nicht deshalb verschlossen ist, um eine Vervielfältigung zu verhindern. Aber selbst WENN, dann ist die Veränderung NICHT strafbar, solange sie "ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen" erfolgen (§ 108b Absatz 2b Urhg)

Wenn ein Jailbrake also kein Verstoß gegen § 95 und § 108 darstellt, dann vielleicht gegen § 39 Urhg: Änderungen des Werkes

In § 39 Absatz 2 heißt es: "Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig."

Die Frage ist also: Liegt überhaupt eine Veränderung des Werkes vor, und wenn ja, kann der Urheber seine Einwilligung in die Veränderung versagen, oder nicht:

Man könnte als Nutzer der Software folgendermaßen argumentieren: Veränderungen innerhalb der Software sind schon durch Customizing grundsätzlich möglich und gewollt, wie z.B. durch das Verändern von Einstellungen, wodurch vorhandener Programmcode aktiviert oder deaktiviert wird. Dies kann KEIN Verstoß gegen das Urhg sein. Das Dateisystem ist bereits vorhandener Bestandteil der Software, wenn auch verschlossen, also deaktiviert. Es wird beim Jailbrake durch Customizing geöffnet und zur Nutzung freigegeben. Am eigentlichen Programmcode wird also nichts verändert, stattdessen wird lediglich neuer Code hinzugefügt und vorhandener Programmcode deaktiviert. Hinzufügen von neuem Code, sowie das Deaktivieren von vorhandenem Code stellt keine unerlaubte Veränderung der Software dar und unterliegt auch nicht der Zustimmung des Urhebers, da es Sinn und Zweck eines Betriebssystems ist, den Betrieb von weiterer zusätzlicher Software zu ermöglichen. Ein Jailbrake ist also Customizing, wofür eine Einwilligung des Urhebers nach Treu und Glauben nicht notwendig ist.

Treu und Glauben: nach § 226 BGB ist nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden.

Des weiteren ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht KEIN Offizialdelikt, sondern ein Antragsdelikt. Das heißt, eine Staatsanwaltschaft würde von alleine niemals tätig werden, selbst dann nicht, wenn sie von Veränderungen an der Software Kenntnis erlangt. Stattdessen muss der Urheber jeden einzelnen Fall zur Anzeige bringen und nachweisen können, dass
1) eine unzulässige Veränderung stattgefunden hat und
2) dass durch die Veränderung ein Schaden entstanden ist, welcher Art auch immer.
Ohne diese Voraussetzungen wird dem Antrag auf Strafverfolgung gar nicht erst stattgegeben. Beides kann der Urheber nicht nachweisen, von daher wird es auch keine Anklage geben.

Dies ist meine persönliche Rechtsauffassung und Ergebnis persönlicher Erfahrungen.
 
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Bananenbieger

Golden Noble
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Und zum 500.000sten Mal: Es heißt Jailbreak ("Befreiung aus dem Gefängnis", "Ausbruch") und nicht Jailbrake ("Gefängnisbremse")!!!


Am eigentlichen Programmcode wird also nichts verändert, stattdessen wird lediglich neuer Code hinzugefügt und vorhandener Programmcode deaktiviert.
Aber ist nicht genau das eine Veränderung des Programmcodes? Wenn ich vorhandenen Programmcode deaktiviere und durch eigenen Ersetze, dann verändere ich ja das Gesamtprogramm.
Und da der Jailbreak nicht über APIs oder ähnliche Schnittstellen läuft, ist nicht davon auszugehen, dass diese Art der Veränderung gewollt ist.
Man muss auch deutlich unterscheiden zwischen Änderungen an der Softwarekonfiguration (Daten) und Änderungen an den ausführbaren Binärdateien (Programmcode).
 

micki

Halberstädter Jungfernapfel
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... , aber wer selber zuhause an einem privaten System herumbastelt, sollte nicht der Strafverfolgung ausgeliefert sein.

Das ist bei dem jailbreak insofern relevant da wir ja häufig Aussagen lesen die in etwa nach "mein jailbroken iPhone funktioniert nicht mehr, wenn ich es nun in iTunes wiederherstelle und bei Apple einschicke, meint ihr die merken das?" lesen!

Hier haben also Leute das Urheberrecht Apple privat ausgehebelt und fordern nun eine Garantieleistung von eben diesem Konzern!

Sollte sich Apple nicht dagegen wehren dürfen?
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Hier haben also Leute das Urheberrecht Apple privat ausgehebelt und fordern nun eine Garantieleistung von eben diesem Konzern!

Sollte sich Apple nicht dagegen wehren dürfen?
Die können doch in dem Fall die Garantie verweigern. Ebenfalls kann der Händler in dem Fall die Gewährleistung verweigern.
 

sailing-away

Weißer Winterglockenapfel
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Aber um noch einmal auf das Thema zurückzukommen: Die Änderung der /etc/hosts-Datei wäre dann ja auch schon ein zustimmungsbedürftiger Eingriff. Und das kann ja nicht wirklich vom Gesetzgeber gewollt sein.

Dies ist nicht richtig. Eine Veränderung z.B. der Datei /etc/hosts wird in der Rechtsprechung als erlaubtes Customizing behandelt und nicht als Verletzung des Urheberrechts. Ein Softwarehaus, für das ich mal gearbeitet habe, hat derartige Prozesse verloren.

(siehe auch mein Beitrag eine Seite weiter vorn).
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Ja natürlich. /etc/hosts enthält ja auch keinen Programmcode. Bei den Init-Scripts sieht die Sachlage da zwar etwas anders aus, aber die sind ja auch lizenztechnisch durch GPL ö.ä. eh "offen".

Ansonsten sind UrhG§ 69c 2. i.V.m. UrhG § 69d (1) interessant:
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
 

sailing-away

Weißer Winterglockenapfel
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Die können doch in dem Fall die Garantie verweigern. Ebenfalls kann der Händler in dem Fall die Gewährleistung verweigern.

Stimmt! Können sie! Aber sie kämen vor einem deutschen Gericht nicht immer damit durch ;) Wenn der reklamierte Schaden z.B. ein defekter Home-Button ist, wird ein Gericht immer der Klage stattgeben und den Händler auf Einhaltung der Gewährleistung verdonnern, da man den Home-Button nicht durch die Veränderung der Software beschädigen kann und der Schaden mit der Veränderung nichts zu tun hat.

Dies ist eines der weit verbreitesten Rechtsirrtümer und gilt ebenso für das Öffnen eines Gerätes, bei dem man angeblich auch die Gewährleistung verlieren soll. Stimmt nicht! Innerhalb von 6 Monaten muss der Händler nachweisen, dass der Schaden durch das Öffnen entstanden ist. Daher verliert man nicht die Gewährleistung, wenn man einen eigenen Reparaturversuch unternimmt. Nach 6 Monaten müsste man dann aber selber den Beweis antreten, dass der Schaden nicht durch den eigenen Reparaturversuch entstanden ist. Im Falle des Home-Button und der veränderten Software aber kein Problem, das wird wohl jedem Richter einleuchten ;)
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Dies ist eines der weit verbreitesten Rechtsirrtümer und gilt ebenso für das Öffnen eines Gerätes, bei dem man angeblich auch die Gewährleistung verlieren soll. Stimmt nicht!
Exakt. Die Gewährleistung bleibt in den ersten 6 Monaten erst einmal unberührt. Sofern die Garantiebedingungen aber das Öffnen des Gerätes untersagen, geht aber die Garantie flöten.
Wobei dieses Rechtsirrtum wohl darin begründet liegt, dass viele Leute den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht kennen.
 

sailing-away

Weißer Winterglockenapfel
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Exakt. Die Gewährleistung bleibt in den ersten 6 Monaten erst einmal unberührt. Sofern die Garantiebedingungen aber das Öffnen des Gerätes untersagen, geht aber die Garantie flöten.
Wobei dieses Rechtsirrtum wohl darin begründet liegt, dass viele Leute den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht kennen.

Da sind wir ja mal ausnahmsweise einer Meinung ;)