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Leider haben die Richter des Bundesverfassungsgerichtes die Adventssonntage als "verkaufsoffene" Sonntage "gekippt." Ich finde diese Entscheidung fragwürdig, denn u.a. wird argumentiert:
"... Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Dabei soll die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden.
...
Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen..."
Erstens: Aufgrund meiner Arbeit beschränken sich Einkäufe "unter der Woche" auf "Nadelstichaktionen", d.h. rein in das Geschäft, Zugriff auf die Ware, Bezahlen und wieder raus. Die verkaufsoffenen Sonntage waren genau das, was es mir ermöglichte mal in Ruhe einkaufen zu gehen. Diese "Ruhe, Erholung und Zerstreuung" habe ich u.a. genau dann gefunden, wenn ich mal Zeit zum "Shoppen" hatte und nicht ständig auf der Jagd war - nämlich beim entspannten Sonntagseinkauf. Durch das Mehrangebot von Einkaufsmöglichkeiten entzerrte sich auch das Kundenaufkommen und man hatte mehr Platz in den Geschäften. Die Richter haben sich dannach selbst widerlegt - zwingend ist das Argument nicht, denn Besinnung und Ruhe oder Erholung sind sehr subjektive Erfahrungswerte.
Zweitens: Von einer weitgehenden Gleichstellung mit Werktagen zu sprechen, obwohl gerade mal sieben Stunden Sonntags geöffnet sein darf ist nicht nachvollziehbar.
Drittens: Ich gebe den Richtern zu, dass die Regelung im Gesetz etwas unglücklich ist, weil so das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht deutlich wird. Man kann jedoch mittelfristig nur darauf hoffen, dass Art. 139 WRV "angepasst oder gestrichen" wird, um derartigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen in Zukunft den Nährboden zu entziehen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-134.html
Dennoch, allen eine frohe Weihnachtszeit.
"... Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Dabei soll die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden.
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Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen..."
Erstens: Aufgrund meiner Arbeit beschränken sich Einkäufe "unter der Woche" auf "Nadelstichaktionen", d.h. rein in das Geschäft, Zugriff auf die Ware, Bezahlen und wieder raus. Die verkaufsoffenen Sonntage waren genau das, was es mir ermöglichte mal in Ruhe einkaufen zu gehen. Diese "Ruhe, Erholung und Zerstreuung" habe ich u.a. genau dann gefunden, wenn ich mal Zeit zum "Shoppen" hatte und nicht ständig auf der Jagd war - nämlich beim entspannten Sonntagseinkauf. Durch das Mehrangebot von Einkaufsmöglichkeiten entzerrte sich auch das Kundenaufkommen und man hatte mehr Platz in den Geschäften. Die Richter haben sich dannach selbst widerlegt - zwingend ist das Argument nicht, denn Besinnung und Ruhe oder Erholung sind sehr subjektive Erfahrungswerte.
Zweitens: Von einer weitgehenden Gleichstellung mit Werktagen zu sprechen, obwohl gerade mal sieben Stunden Sonntags geöffnet sein darf ist nicht nachvollziehbar.
Drittens: Ich gebe den Richtern zu, dass die Regelung im Gesetz etwas unglücklich ist, weil so das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht deutlich wird. Man kann jedoch mittelfristig nur darauf hoffen, dass Art. 139 WRV "angepasst oder gestrichen" wird, um derartigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen in Zukunft den Nährboden zu entziehen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-134.html
Dennoch, allen eine frohe Weihnachtszeit.