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Langjähriges US-Kartellverfahren gegen Apple könnte ohne Prozess enden

Abhängigkeit

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Apple und das US-Justizministerium prüfen einem Bericht zufolge eine außergerichtliche Einigung im laufenden Kartellverfahren rund um das iPhone. Ob es tatsächlich dazu kommt, ist derzeit noch offen.

Gespräche über Vergleich und bisheriger Verfahrensstand

Nach Angaben aus dem Umfeld der Verhandlungen befinden sich Apple und das US-Justizministerium (Department of Justice, DOJ) in frühen Gesprächen über einen möglichen Vergleich im Kartellverfahren, das 2024 unter der Biden-Regierung eingeleitet wurde. Parallel dazu arbeitet die Trump-Regierung offenbar bereits seit einiger Zeit daran, von der Vorgängerregierung angestrengte Klagen beizulegen und signalisiert Kompromissbereitschaft.

Auch Apple zeigt laut einem Bericht von Bloomberg Interesse an einer Einigung und soll allein im Jahr 2026 mehrere Angebote an das DOJ unterbreitet haben. Zuvor war Apple 2025 mit einem Antrag gescheitert, die Kartellklage insgesamt abweisen zu lassen.

Die ursprüngliche Klage zielte darauf ab, Apple zu verpflichten, das iPhone für neue Apps und Dienste stärker zu öffnen – in einer Weise, die mit der europäischen Digital Markets Act (DMA) vergleichbar ist. Seit Einreichung der Klage hat Apple das iPhone in einigen Punkten geöffnet, was die Position des Unternehmens gegenüber den Behörden stärken könnte.

Kernvorwürfe: Apps, Nachrichten, Smartwatches und Wallet

Das DOJ wirft Apple vor, sogenannte „Super Apps“, die mehrere kleinere Apps oder Dienste in sich vereinen, auf dem iPhone behindert zu haben. Zudem soll Apple Cloud-Streaming-Dienste – insbesondere Game-Streaming-Angebote – eingeschränkt und damit das Wachstum entsprechender Angebote begrenzt haben.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Nachrichtenkommunikation: Das DOJ argumentiert, Apple verschlechtere das Messaging-Erlebnis, indem es iPhone-Nutzer:innen faktisch in iMessage halte und konkurrierende, plattformübergreifende Messenger benachteilige. Außerdem kritisiert die Behörde, dass Apple die Apple Watch nicht mit Geräten anderer Hersteller kompatibel macht und damit die Funktionalität konkurrierender Smartwatches bewusst einschränke.

Auch im Bereich digitaler Geldbörsen und NFC-Nutzung sieht das DOJ wettbewerbsfeindliches Verhalten. Apple wird vorgeworfen, den Zugriff auf die NFC-Schnittstelle zu begrenzen und damit andere Wallet-Anbieter zu benachteiligen. Zwar hat Apple die NFC-Funktionen inzwischen erweitert, sodass etwa Anbieter wie Square Tap-to-Pay direkt auf dem iPhone nutzen können, doch dürfte das dem DOJ nicht weit genug gehen. Erwartet wird, dass die Behörde ähnlich wie in der EU darauf drängt, Standard-Zahlungsapps auswählen zu können, statt Apple Pay als Voreinstellung beizubehalten.

Inzwischen gibt es Super Apps im App Store, und RCS-Unterstützung steht in der Nachrichten-App zur Verfügung. Diese Änderungen könnten beiden Seiten Spielraum für einen Vergleich geben, ohne dass das DOJ seine Position grundlegend aufgeben müsste. Gleichzeitig bleibt das iPhone in den USA nach wie vor stärker abgeschottet als in anderen Regionen.

Rechtspositionen von DOJ und Apple

Die Klage des DOJ stützt sich auf Section 2 des Sherman Antitrust Act. Die Behörde führt fünf Hauptpunkte an: Beschränkungen für Super Apps, Limits für Cloud- und Game-Streaming, Benachteiligung plattformübergreifender Messenger, reduzierte Funktionalität von Smartwatches anderer Hersteller sowie Einschränkungen bei digitalen Wallets und NFC-Nutzung für Dritte. In einer Pressekonferenz kritisierte der damalige Justizminister Merrick Garland zudem die Gebührenstruktur im App Store, die aus seiner Sicht degradierte Nutzererfahrung bei Drittanbieterzubehör und erneut die Rolle von Messages.

Apple hält dem entgegen, dass das DOJ zunächst drei Voraussetzungen belegen müsse, damit die Klage über das frühe Verfahrensstadium hinauskommt: Monopolmacht in einem relevanten Markt, wettbewerbswidriges Verhalten und daraus resultierende wettbewerbswidrige Effekte. In seiner Antwort auf die Klage wies Apple alle Vorwürfe zurück und bewertete viele Passagen als rechtliche Schlussfolgerungen, die keiner Erwiderung bedürften.

Grundsätzlich argumentiert Apple, dass Plattform und Ökosystem so gestaltet seien, dass sie ein Gleichgewicht zwischen Nutzerbedürfnissen, Datenschutz und Sicherheit herstellen. Die Klage greife eine „zufällige Sammlung“ von Designentscheidungen an, schwäche die von Kund:innen geschätzten Vorteile bei Privatsphäre und Sicherheit und beseitige bestehende Differenzierungsmerkmale und Wahlmöglichkeiten im Markt, so das Unternehmen.

In einer umfangreichen Erwiderung vom 29. Juli 2025 formulierte Apple neun zentrale Verteidigungslinien, darunter legitime Geschäftsgründe, Schutz geistigen Eigentums, fehlende Klagebefugnis der Kläger:innen, mangelnden Nachweis von Schäden, Erledigung einzelner Punkte, fehlende Beeinträchtigung von Wettbewerb oder Verbraucher:innen sowie die Einrede der Verwirkung (laches) wegen angeblich verspäteter Klageerhebung.

Unabhängig von den laufenden Vergleichsgesprächen rechnen Beobachter:innen mit einem langwierigen und harten Verfahren, sollte keine Einigung zustande kommen. Apple wehrt sich weiterhin deutlich gegen weitgehende Öffnungen seiner Plattformen für Dritte und verweist auf mögliche Auswirkungen auf Datenschutz und Sicherheit – ähnlich angespannt wie beim Umgang mit der europäischen Digital Markets Act.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine automatisch erstellte Zusammenfassung mithilfe von Künstlicher Intelligenz. Eine redaktionelle Prüfung fand nicht statt.

Via: appleinsider.com

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