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Berliner Gericht rügt mangelhafte Altersprüfung bei Tiktok

Ein Berliner Gericht sieht bei Tiktok erhebliche Lücken beim Schutz sehr junger Nutzer:innen. Vor allem die Altersabfrage bei der Registrierung steht im Fokus der Richter:innen.

Urteil: Eltern müssen Werbung ausdrücklich erlauben

Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass Tiktok bestimmte personenbezogene Daten sehr junger Nutzer:innen aus Deutschland nicht ohne Einwilligung der Eltern für Marketing oder Werbung verarbeiten darf. Betroffen sind registrierte Nutzer:innen zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres.

Das Gericht folgte damit teilweise der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Verbraucherschützer:innen hatten kritisiert, dass Tiktok bei der Registrierung lediglich das Geburtsdatum abfragt, um das Alter zu bestimmen. Aus ihrer Sicht ist dieser Ansatz ungeeignet, um sicherzustellen, dass Nutzer:innen tatsächlich mindestens 16 Jahre alt sind. vzbv-Vorständin Ramona Pop bezeichnete diese Form der Kontrolle als verantwortungslos.

Nach dem Urteil darf Tiktok in Deutschland für diese Altersgruppe keine personenbezogenen Daten zur Versendung von Marketingnachrichten oder zur Anzeige personalisierter Werbung nutzen, wenn das Alter ausschließlich auf den bisherigen Angaben im Registrierungsprozess beruht. Für Zuwiderhandlungen setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 Millionen Euro fest.

Anreiz zur Falschangabe des Alters

In der Urteilsbegründung vom 23. Dezember, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, sehen die Richter:innen einen klaren Anreiz für Jugendliche, ihr Alter falsch anzugeben. Für Nutzer:innen zwischen 13 und 16 Jahren bestehe demnach ein „nicht zu vernachlässigender Anreiz“, bei der Altersabfrage ein höheres Alter anzugeben.

Hintergrund sind die unterschiedlichen Nutzungsbedingungen je nach Alter. Wer im Registrierungsprozess ein Alter von 16 Jahren oder mehr einträgt, kann die Plattform ohne die für jüngere Menschen vorgesehenen Einschränkungen verwenden. Genau darin erkennen die Richter:innen das Problem: Die einfache Selbstauskunft reiche nicht aus, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen.

In der Datenschutzerklärung von Tiktok heißt es, man müsse mindestens 13 Jahre alt sein, um die Plattform nutzen zu dürfen. Außerdem gibt das Unternehmen an, für Nutzer:innen unter 18 Jahren ein altersgerechtes Erlebnis schaffen zu wollen, indem bestimmte Funktionen nicht zur Verfügung stehen.

Datenschutzerklärung bleibt vorerst weitgehend bestehen

In einem weiteren Punkt konnte sich der vzbv vor Gericht nicht durchsetzen. Die Zivilkammer folgte nicht dem Antrag, einzelne Teile der Datenschutzerklärung von Tiktok zu verbieten. Die Verbraucherschützer:innen hatten sich unter anderem daran gestört, dass laut Erklärung „Tastenanschlagmuster“ erfasst werden und dokumentiert wird, wie Nutzer:innen mit anderen in Kontakt treten.

Nach Einschätzung der Richter:innen handelt es sich dabei jedoch um einseitige tatsächliche Hinweise und nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne eines Vertrags. Entsprechend wurden diese Passagen nicht untersagt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nach eigenen Angaben gegen den Teil des Urteils, der die beanstandeten Klauseln der Datenschutzerklärung betrifft, Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Die Verbraucherschützer:innen wollen die Auseinandersetzung damit in der nächsten Instanz fortsetzen.

Via: https://www.ad-hoc-news.de
Titelbild KI (Zur Illustration)

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Michael Reimann

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