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Thaddäus

Golden Noble
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Nun ja, für den Präsenzhandel gibt es ja keine gesetzliche Verpflichtung zur Zurücknahme der Ware binnen 14 Tagen, wie dies beim Online-Handel im Rahmen des Fernabsatzes der Fall ist. Daher ist eine an eine versiegelte Ware gebundene Zurücknahme im Präsenzhandel durchaus legitim. Du hast hier halt dann nicht die Möglichkeit, das Gerät zu testen, sondern z.B. bei Nichtgefallen von Geschenken ungeöffnet gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben.

Das stimmt schon, nur stelle ich mir die Frage, wie ich so die Mängelfreiheit feststellen soll. Gewährleistungs- und Garantieansprüche hätte ja auch ein Präsenzhändler zu den aktuellen Bedingungen zu leisten. Hier steht die Usanz meines Erachtens im Widerspruch zu geltendem Recht.
 

smoe

Roter Winterkalvill
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Du prüfst die Ware auf Mängel und reklamierst sie im Fall eines Mangels. Dafür benötigst du kein Rückgaberecht. Ich verstehe nicht was daran nun so unverständlich sein soll. Das Rückgaberecht im Fernabsatz ist nicht primär dazu da um Mängel prüfen zu können, sondern um die Qualität/Beschaffenheit der Ware prüfen zu können wie du es eben im Laden vor Ort am Ausstellungsstück (in der Regel) auch könntest.

Was du möchtest ist ein Recht auf sofortigen Austausch gegen Neuware im Fall eines Mangels. Dafür ist das Rückgaberecht im Fernabsatz eigentlich nicht gedacht, auch wenn es gerne dafür „missbraucht“ wird. So ein Recht wäre zwar schön, ist aber eine ganz andere Sache. Da müsste dann eher die Gewährleistung im Gesetzestext entsprechend klarer formuliert werden, damit die Händler weniger Diskussionsspielraum haben.

Das wäre allerdings imho tatsächlich überfällig. Der eine sagt er hat ein Recht auf Nachbesserung der andere sagt er hat ein Recht auf Austausch. Das Gesetz gibt Beiden Recht, ohne klare Grenzen zu definieren und am Schluss muss man zum Anwalt springen. Die Anwälte freut das zwar sicher, aber das sollte nicht der Anspruch sein.
 
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