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Mac-Klone tauchen bei eBay auf

Moorcock

Becks Apfel (Emstaler Champagner)
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Das ist schlicht und ergreifend falsch und ich kann nur jeden Anwender hier im Forum warnen das von dir geschriebene für bare Münze zu nehmen.

Maximal ergibt sich aus der inliegenden Lizenzbestimmung das Recht auf Rückabwicklung, obwohl dies im Fall der bekannten Tatsache dass OS X ausschließlich auf Apple Computern betrieben werden darf bei weitem nicht sicher ist - bleibt der Einzelfallbewertung des Richters überlassen.

Ein Nutzungsrecht, bzw. eine Nichtigkeit der Lizenzbestimmungen, ergibt sich daraus nicht.

Das ist gar nicht so falsch. Ich empfehle zum laienhaften Einstig die Lektüre des Wikipedia-Artikels zur EULA. Dort steht sehr richtig:
der Hersteller kann nicht annehmen, dass der Käufer, der bereits das Recht zur Benutzung hat, einen weiteren Vertrag abschließen möchte, der ihm die Nutzung erlauben würde, da typischerweise niemand Verträge abschließt, die ihm keinerlei Vorteile, wohl aber u.U. Nachteile einbringen könnten

Nachträglich können auch einseitig keine Umtauschverpflichtungen des Käufers eingeführt werden. Ein Unterschied besteht jedoch wenn die EULA vor Verkauf mitgeteilt wurde.
In diesem Zusammenhang ist die Lektüre der §§ 305 ff des BGB sehr lesenswert. Wer Lust und eine Bibliothek zur Verfügung hat, kann die Kommentarliteratur ja gerne mal wälzen.....

Ich bin froh, dass es mich nicht betrifft.

Gruß

Moorcock
 

newman

Roter Eiserapfel
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Das ist gar nicht so falsch. Ich empfehle zum laienhaften Einstig die Lektüre des Wikipedia-Artikels zur EULA. Dort steht sehr richtig:


Nachträglich können auch einseitig keine Umtauschverpflichtungen des Käufers eingeführt werden. Ein Unterschied besteht jedoch wenn die EULA vor Verkauf mitgeteilt wurde.
In diesem Zusammenhang ist die Lektüre der §§ 305 ff des BGB sehr lesenswert. Wer Lust und eine Bibliothek zur Verfügung hat, kann die Kommentarliteratur ja gerne mal wälzen.....

Ich bin froh, dass es mich nicht betrifft.

Gruß

Moorcock
So einfach funktioniert die Juristerei dann doch leider nicht.

Es geht hier weder um das Erstellen einer Sicherheitskopie der erworbenen Software, noch wird durch die Bestimmung OS X ausschließlich auf Apple Macintosh Computern zu nutzen der Käufer einseitig und ungewöhnlich eingeschränkt.

OS X Leopard ist in der Fassung welche Bestandteil der erworbenen Packung ist, ausschließlich auf Apple Macintosh Computern lauffähig und nur für diese Software hat der Kunde durch den Kauf ein Nutzungsrecht erworben. Ohne Modifikation der Software ist es jedoch nicht möglich OS X auf anderen als Apple Macintosh Computern zu betreiben, der Kunde erwirbt durch den Kauf jedoch kein Recht auf die Nutzung einer modifizierten Version von OS X. Im Gegenteil, die Nutzung einer modifizierten Version ist ebenso wie die Modifikation laut Lizenzvereinbarung ausdrücklich untersagt.

Apple gestattet bei Ablehnung der Lizenzvereinbarung jederzeit die Rückgabe gegen volle Erstattung des Kaufpreises. Auf die Lizenzvereinbarung wird ausdrücklich außen auf der Packung hingewiesen, sie ist zudem wie landplage richtig einwarf, VOR dem Kauf vollständig im Internet einsichtig. Abgesehen davon ist die Tatsache dass der Anwender OS X ausschließlich auf Apple Macintosh Computern einsetzen darf und kann, "a matter of common knowledge". Der Anwender kann sich also kaum auf eine überraschende Klausel berufen.
 

helge

Leipziger Reinette
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So einfach funktioniert die Juristerei dann doch leider nicht.
OS X Leopard ist in der Fassung welche Bestandteil der erworbenen Packung ist, ausschließlich auf Apple Macintosh Computern lauffähig und nur für diese Software hat der Kunde durch den Kauf ein Nutzungsrecht erworben. Ohne Modifikation der Software ist es jedoch nicht möglich OS X auf anderen als Apple Macintosh Computern zu betreiben [...]

Es geht doch um einen Mac-Clone, gel?

Wenn es ein Mac-Clone ist, zu was ist der dann in der Lage?
Richtig! Ein unmodifiziertes Mac OS X laufen zu lassen!

Deswegen kann ich es nicht verstehen, dass es in der Diskussion und in dieser Nachricht ständig um gepatchte OSX-Versionen geht.

Zumindest behauptet doch diese Scheinfirma Psystar, sie würde einen Computer verkaufen, der ein unmodifiziertes Mac OS X laufen lassen kann. ( http://www.psystar.com/index.php?&p...facturer_id=4&option=com_virtuemart&Itemid=72 )

So oder so, seit wann ist ein Hackintosh ein Mac-Clone? Ein IBM-kompatibler PC bleibt ein IBM-kompatibler PC, auch wenn er Mac OS X ausführt.
 
Zuletzt bearbeitet:

newman

Roter Eiserapfel
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Es geht doch um einen Mac-Clone, gel?

Wenn es ein Mac-Clone ist, zu was ist der dann in der Lage?
Richtig! Ein unmodifiziertes Mac OS X laufen zu lassen!

Deswegen kann ich es nicht verstehen, dass es in der Diskussion und in dieser Nachricht ständig um gepatchte OSX-Versionen geht.

Zumindest behauptet doch diese Scheinfirma Psystar, sie würde einen Computer verkaufen, der ein unmodifiziertes Mac OS X laufen lassen kann. ( http://www.psystar.com/index.php?&p...facturer_id=4&option=com_virtuemart&Itemid=72 )

So oder so, seit wann ist ein Hackintosh ein Mac-Clone? Ein IBM-kompatibler PC bleibt ein IBM-kompatibler PC, auch wenn er Mac OS X ausführt.
Der Rechner der Firma Psystar ist nicht in der Lage OS X von der Installations-DVD auszuführen. Meines Wissens ist dies heute auch auf einem Selbst-Bau-Hackintosh nicht möglich. Psystar liefert den Rechner ausschließlich mit vorinstalliertem OS X, oder ganz ohne OS aus. In letzteren Fall werden allerdings ausschließlich die Treiber-CDs der verbauten Komponenten mitgeliefert und es wird keinerlei Installationssupport für OS X außerhalb der Psystar Facilites gegeben. Kann man alles auf den FAQs dieser dubiosen Firma nachlesen.
 

Cathul

Tydemans Early Worcester
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OS X Leopard ist in der Fassung welche Bestandteil der erworbenen Packung ist, ausschließlich auf Apple Macintosh Computern lauffähig und nur für diese Software hat der Kunde durch den Kauf ein Nutzungsrecht erworben. Ohne Modifikation der Software ist es jedoch nicht möglich OS X auf anderen als Apple Macintosh Computern zu betreiben, der Kunde erwirbt durch den Kauf jedoch kein Recht auf die Nutzung einer modifizierten Version von OS X. Im Gegenteil, die Nutzung einer modifizierten Version ist ebenso wie die Modifikation laut Lizenzvereinbarung ausdrücklich untersagt.

Moralisch magst Du Recht haben, rechtlich allerdings sicherlich nicht.

Nochmal für nicht ganz so Schnelle:

Durch Bezahlen des Preises für die Leopard-Box habe ich einen Kaufvertrag über die Box und der darin enthaltenen Bestandteile abgeschlossen. Der Datenträger ist damit mein Eigentum, und damit habe ich alle Rechte an diesem Datenträger.
Gleichzeitig habe ich mit der Eigentumsübertragung das Recht vom Verkäufer übertragen bekommen, die auf dem Datenträger befindliche Software zu nutzen, denn eine Eigentumsübertragung an dem Datenträger macht ohne dieses implizite Recht keinen Sinn.

Natürlich kann man jetzt sagen: "Ja, aber wenn man die Software installiert, dann muss man Lizenzvereinbarungen akzeptieren..."...
Sicher kann man das, aber dazu unten mehr.

Und ehe es untergeht... ja, das ganze gilt für _Endkunden_, sprich alle, die MacOSX im Laden kaufen um es zu Hause ohne Weiterveräusserungsabsicht zu nutzen. Und das schliesst keinesfalls Leute aus, die keine Apple-Hardware besitzen.

Apple gestattet bei Ablehnung der Lizenzvereinbarung jederzeit die Rückgabe gegen volle Erstattung des Kaufpreises. Auf die Lizenzvereinbarung wird ausdrücklich außen auf der Packung hingewiesen

Ich persönlich kenne niemanden, der jemals von Apple oder Microsoft sein Geld zurück erhalten hat, nachdem er bei der Installation der Software auf Ablehnen der Lizenzvereinbarungen geklickt hat und die Software zurückgeben wollte.

, sie ist zudem wie landplage richtig einwarf, VOR dem Kauf vollständig im Internet einsichtig.

Was sie nicht Teil der AGB's werden lässt, da diese dem Endkunden beim Kauf der Sache nicht einsichtig sind, es sei denn, er kauft die Sache im Internet und diese Bestimmungen werden mit dem Verkauf der Sache angezeigt.
Für Ladengeschäfte sind per Gesetz ausschliesslich die in diesem Moment einsichtigen Bestimmungen Teil der AGB und damit bindend (und die Lizenzvereinbarung befindet sich in der mit einer Plastikhülle verschweissten Verpackung und sind somit nicht einsichtig!), sofern nicht nach §§ 305-310 BGB aufgrund von einseitiger Einschränkung eines Vertragspartners die betreffenden Paragraphen eh nichtig sind. Das ganze ist übrigens genauer im §305 Abs. 2 BGB erklärt.

Frei gesprochen muss dem Vertragspartner (Unternehmer oder Privatperson) ausdrücklich, oder, falls mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, durch Aushang, der es dem Vertragspartner ermöglicht sich ausführlich über die Bestandteile der AGB's zu informieren, auf die Lizenzvereinbarungen hingewiesen werden.

Diese ehemals als "AGB-Gesetz" bekannten Paragraphen des BGB sind übrigens auch Teil des Europäischen Gesetzbuches geworden, weshalb diese Paragraphen ganz allgemein in ganz Europa gültig sind.

Apple (oder seine Handelspartner) könnten im Fall des Ladenverkaufes zu jedem Verkauf der Retail-Box von Mac OSX doch ganz einfach die Lizenzvereinbarung vor Eigentumsübertragung aushändigen und diese so zum Bestandteil des Kaufvertrages machen. Lehnt der Kunde das ab, käme in diesem Fall die Eigentumsübertragung, und damit die implizite Erlaubnis zur Nutzung der auf dem Datenträger befindlichen Daten gar nicht erst zustande.
Würde der Endkunde in einem solchen Falle die AGB's akzeptieren und danach die Daten auf einer nicht den AGB's entsprechenden Plattform installieren, dann hättest Du Recht.

Dies ist allerdings in keinem Geschäft, welches ich kenne, der Fall, ergo werden i.d.R. die in der Verpackung und damit für mich nicht einsehbaren Lizenzbestimmungen _nicht_ Bestandteil der Eigentumsübertragung und dem damit implizit erteilten Nutzungsrecht der auf dem Datenträger befindlichen Daten.

Ausnahme(!): ich kaufe die Software über das Internet und muss zum Abschluss des Kaufs die Lizenzvereinbarungen explizit bestätigen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach §305 Abs. 2 BGB erfüllt.

Abgesehen davon ist die Tatsache dass der Anwender OS X ausschließlich auf Apple Macintosh Computern einsetzen darf und kann, "a matter of common knowledge". Der Anwender kann sich also kaum auf eine überraschende Klausel berufen.

Common Knowledge ist meines Wissens nach noch nie Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die auch einer Überprüfung durch das BGB stand halten gewesen.
 

helge

Leipziger Reinette
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Der Rechner der Firma Psystar ist nicht in der Lage OS X von der Installations-DVD auszuführen. Meines Wissens ist dies heute auch auf einem Selbst-Bau-Hackintosh nicht möglich. Psystar liefert den Rechner ausschließlich mit vorinstalliertem OS X, oder ganz ohne OS aus. In letzteren Fall werden allerdings ausschließlich die Treiber-CDs der verbauten Komponenten mitgeliefert und es wird keinerlei Installationssupport für OS X außerhalb der Psystar Facilites gegeben. Kann man alles auf den FAQs dieser dubiosen Firma nachlesen.
Hast du dir die Seite, auf die ich verlinkt habe, überhaupt einmal durchgelesen? Da steht eindeutig "The highly extensible Open Computer is a configuration of PC hardware capable of running unmodified OS X Leopard kernels"!

Und von welcher FAQ bitte redest du? Die FAQ-Seite ist leer: http://andymanone.dyndns.org/atarixle/nofaq.png
(und bevor du fragst, nein, das Bild ist nicht manipuliert).

Moralisch magst Du Recht haben, rechtlich allerdings sicherlich nicht.

Doch, hat er.

Apple kann mit seiner in Deutschland definitiv hinfälligen EULA zwar nicht verbieten, Mac OS X auf einem PC zu installieren, jedoch ist Mac OS X durch das deutsche Urheberrecht geschützt, das verbietet, dass das binär vorliegende Produkt modifiziert wird.
 

schwenn77

Reinette de Champagne
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Der Kernel läuft unmodifiziert, aber die Leo-DVD sicher nicht. wie auch, immerhin ist PCEfi nicht auf der Original Apple DVD. Jedoch lässt sich diese ohne weiteres patchen, was sicherlich nicht unter das Umgehen eines Kopierschutzes fällt, da man an sich nur eine Slipstream DVD erstellt..
 

Ashura

Hildesheimer Goldrenette
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Ja aufi, schlagt euch die Köpfe ein. juhuu
 

dreistomat

Châtaigne du Léman
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der kernel mag ja unmodifiziert laufen, aber weder lässt sich macos auf dem rechner ohne modifikationen am installmedium installieren, noch ist das installierte macos ein unmodifiziertes macos.

grundsätzlich ist es aber schon möglich ein unmodifiziertes macos auf einem pc laufen zu lassen: pearPC ... und Qemu kann das wohl an sich auch.
 

Moorcock

Becks Apfel (Emstaler Champagner)
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So einfach funktioniert die Juristerei dann doch leider nicht.

Hast Du genau gelesen worauf ich mich bezogen habe?

Es geht um die Einbeziehung der EULA in den Vertrag. Es geht nicht um die Frage ob ich aufgrund des Urheberrechts bestimmte Änderungen durchführen darf und in der Tat ist es eine sehr einfache Frage mit einer nicht so einfachen Antwort:

Was ist das Angebot und was ist die Annahme oder mit anderen Worten wann kommt der Vertrag zustande?

Das Angebot ist der Kauf von OSX zu den für den Käufer einsichtigen Bedingungen. Die Annahme ist mein Verhalten im Laden. Das Eigentum am Datenträger erhalte ich nach Bezahlung an der Kasse. Wenn dann der Verkäufer während der Installation kömmt und meldet: "Es gilt aber auch mein EULA!"ist das rechtlich zu spät. Genauso könnte der Verkäufer sagen:"Und jetzt is noch ein Zusatzgebühr fällig." Bei dem zweiten Satz würde jeder sagen, dass dies nicht geht. Warum abel sollen sonstige Vertragsbestandteile erst beim Installationsvorgang ersichtlih sein?

Eine Verpflichtung OSX bei Ablehnung der/des EULA zurückzugeben ist nichts anderes als eine nachträgliche Änderung des bestehenden Vertrags.

Auf einem ganz angeren Blatt steht, dass es meines Erachtens einfach sinnlos ist OSX auf Rechnern zu installieren auf denen es nicht vernünftig läuft oder mit Rechnern zu arbeiten die von sehr bescheidener qualität sind. Dann doch lieber gleich Linux installieren,

Gruß

Moorcock
 

Cathul

Tydemans Early Worcester
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Apple kann mit seiner in Deutschland definitiv hinfälligen EULA zwar nicht verbieten, Mac OS X auf einem PC zu installieren, jedoch ist Mac OS X durch das deutsche Urheberrecht geschützt, das verbietet, dass das binär vorliegende Produkt modifiziert wird.

Soweit mir bekannt ist, sind die Bestandteile, die zwingend geändert werden müssen, damit MacOSX auf einem PC läuft Softwarebestandteile, die u.a. durch Apple unter eine von vielen anerkannten OpenSource-Lizenz gestellt wurden. Betriebssystemkern, AppleSMBIOS, die EFI-Emulation basieren jedenfalls auf OpenSource-Quellen, zu denen Apple den SourceCode herausgibt. Bei diesen Bestandteilen kann mir Apple keine Modifikationen aufgrund von irgendwelchen Lizenzvereinbarungen verbieten.

Zusätzliche Treiber sind ebenfalls keine Modifikationen im eigentlichen Sinne. Fakt ist, dass ich das MacOSX auf einer externen Festplatte an einem echten Mac installieren kann und im Anschluss unter Zuhilfenahme von bestimmten OpenSource-Komponenten (PC-EFI, anderer Kernel etc.) dieselbe Platte auf einem normalen PC bootfähig ist.

Schlussendlich müsste dies allerdings ein Gericht klären, nur "weigert" sich Apple ja anscheinend die ganzen Verstöße gegen Gesetze endlich mal vor Gericht zu bringen, und das nicht nur im Fall von MacOSX, sondern auch im Fall anderer Produkte, siehe Unlocked iPhones, wo tatsächlich binäre Bestandteile des eigentlichen Systems gepatcht werden müssen, damit z.B. der Jailbreak und der Unlock funktionieren. Und selbst in diesem Fall greift in den USA z.B. der DMCA nicht, obwohl er eigentlich genau dafür geschaffen wurde. Und aus welchem Grund? Weil Apple als stärkerer Vertragspartner dem schwächeren Vertragspartner keine Vertragsklauseln aufzwingen darf, die den schwächeren Vertragspartner, in diesem Fall ebenfalls den Endkunden, einseitig benachteiligen.
Selbst das geänderte Urheberrecht gibt dem Verbraucher, sprich Endkunden das Recht, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, sollte ansonsten der Gebrauch einer Sache nicht anders möglich sein. Davon ausgenommen ist die Umgehung von Kopierschutzmaßnahme, die dazu dienen, das Produkt verändert und ohne diesen Schutz weiter zu veräussern, was bei mir persönlich aber nicht zutrifft.

<Sarkasmus on>Anders kann ich mir die tausenden anhängigen Verfahren aufgrund von Urheberrechtsverstössen und Verstössen gegen den DMCA die durch Apple angestrengt worden sind nicht erklären.</Sarkasmus off>
 

Justus J.

Tydemans Early Worcester
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Wer bitteschön will so ein Ding mit Bios-Zeugs am Anfang haben der hässlich aussieht und so laut ist wie ein Föhn?

Aber es sei jedem selbst überlassen so ein Gerät zu kaufen.
 

jarod

Spartan
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Ich finde es nicht schlecht,dass die übrigen Hersteller nachlegen und durchaus von Apple gelernt haben.
Zumal belebt Konkurenz das Geschäft,zum anderen zwingt es auch Apple nachzulegen und sich zu steigern.
So haben alle etwas davon ;).
 

ProAtom

Morgenduft
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Ich denke, Apple wird warten, bis die "Firma" größer wird, um dann zuzuschlagen, damit der Gewinn aus der Schadensersatzforderung größer wird.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lee Adama

Idared
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@ News: Was bitte soll "gewöhnlicher Computer" sein? Wenn es um die Hardware geht, Apple verwendt übrigens seit einigen Jahren auch ganz "gewöhliche" x86 Hardware (deswegen ist dieses Projekt überhaupt möglich)...dumme Aussage von daher (ausser man ist dermaßen Marketing-gesteuert, dass man Applehardware für etwas besonderes hält)
 

schwenn77

Reinette de Champagne
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Ich schon, und der ist nicht mal anähernd so laut... troll?