OS X Leopard ist in der Fassung welche Bestandteil der erworbenen Packung ist, ausschließlich auf Apple Macintosh Computern lauffähig und nur für diese Software hat der Kunde durch den Kauf ein Nutzungsrecht erworben. Ohne Modifikation der Software ist es jedoch nicht möglich OS X auf anderen als Apple Macintosh Computern zu betreiben, der Kunde erwirbt durch den Kauf jedoch kein Recht auf die Nutzung einer modifizierten Version von OS X. Im Gegenteil, die Nutzung einer modifizierten Version ist ebenso wie die Modifikation laut Lizenzvereinbarung ausdrücklich untersagt.
Moralisch magst Du Recht haben, rechtlich allerdings sicherlich nicht.
Nochmal für nicht ganz so Schnelle:
Durch Bezahlen des Preises für die Leopard-Box habe ich einen Kaufvertrag über die Box und der darin enthaltenen Bestandteile abgeschlossen. Der Datenträger ist damit mein Eigentum, und damit habe ich alle Rechte an diesem Datenträger.
Gleichzeitig habe ich mit der Eigentumsübertragung das Recht vom Verkäufer übertragen bekommen, die auf dem Datenträger befindliche Software zu nutzen, denn eine Eigentumsübertragung an dem Datenträger macht ohne dieses implizite Recht keinen Sinn.
Natürlich kann man jetzt sagen: "Ja, aber wenn man die Software installiert, dann muss man Lizenzvereinbarungen akzeptieren..."...
Sicher kann man das, aber dazu unten mehr.
Und ehe es untergeht... ja, das ganze gilt für _Endkunden_, sprich alle, die MacOSX im Laden kaufen um es zu Hause ohne Weiterveräusserungsabsicht zu nutzen. Und das schliesst keinesfalls Leute aus, die keine Apple-Hardware besitzen.
Apple gestattet bei Ablehnung der Lizenzvereinbarung jederzeit die Rückgabe gegen volle Erstattung des Kaufpreises. Auf die Lizenzvereinbarung wird ausdrücklich außen auf der Packung hingewiesen
Ich persönlich kenne niemanden, der jemals von Apple oder Microsoft sein Geld zurück erhalten hat, nachdem er bei der Installation der Software auf Ablehnen der Lizenzvereinbarungen geklickt hat und die Software zurückgeben wollte.
, sie ist zudem wie landplage richtig einwarf, VOR dem Kauf vollständig im Internet einsichtig.
Was sie nicht Teil der AGB's werden lässt, da diese dem Endkunden beim Kauf der Sache nicht einsichtig sind, es sei denn, er kauft die Sache im Internet und diese Bestimmungen werden mit dem Verkauf der Sache angezeigt.
Für Ladengeschäfte sind per Gesetz ausschliesslich die in diesem Moment einsichtigen Bestimmungen Teil der AGB und damit bindend (und die Lizenzvereinbarung befindet sich in der mit einer Plastikhülle verschweissten Verpackung und sind somit nicht einsichtig!), sofern nicht nach §§ 305-310 BGB aufgrund von einseitiger Einschränkung eines Vertragspartners die betreffenden Paragraphen eh nichtig sind. Das ganze ist übrigens genauer im §305 Abs. 2 BGB erklärt.
Frei gesprochen muss dem Vertragspartner (Unternehmer oder Privatperson) ausdrücklich, oder, falls mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, durch Aushang, der es dem Vertragspartner ermöglicht sich ausführlich über die Bestandteile der AGB's zu informieren, auf die Lizenzvereinbarungen hingewiesen werden.
Diese ehemals als "AGB-Gesetz" bekannten Paragraphen des BGB sind übrigens auch Teil des Europäischen Gesetzbuches geworden, weshalb diese Paragraphen ganz allgemein in ganz Europa gültig sind.
Apple (oder seine Handelspartner) könnten im Fall des Ladenverkaufes zu jedem Verkauf der Retail-Box von Mac OSX doch ganz einfach die Lizenzvereinbarung vor Eigentumsübertragung aushändigen und diese so zum Bestandteil des Kaufvertrages machen. Lehnt der Kunde das ab, käme in diesem Fall die Eigentumsübertragung, und damit die implizite Erlaubnis zur Nutzung der auf dem Datenträger befindlichen Daten gar nicht erst zustande.
Würde der Endkunde in einem solchen Falle die AGB's akzeptieren und danach die Daten auf einer nicht den AGB's entsprechenden Plattform installieren, dann hättest Du Recht.
Dies ist allerdings in keinem Geschäft, welches ich kenne, der Fall, ergo werden i.d.R. die in der Verpackung und damit für mich nicht einsehbaren Lizenzbestimmungen _nicht_ Bestandteil der Eigentumsübertragung und dem damit implizit erteilten Nutzungsrecht der auf dem Datenträger befindlichen Daten.
Ausnahme(!): ich kaufe die Software über das Internet und muss zum Abschluss des Kaufs die Lizenzvereinbarungen explizit bestätigen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach §305 Abs. 2 BGB erfüllt.
Abgesehen davon ist die Tatsache dass der Anwender OS X ausschließlich auf Apple Macintosh Computern einsetzen darf und kann, "a matter of common knowledge". Der Anwender kann sich also kaum auf eine überraschende Klausel berufen.
Common Knowledge ist meines Wissens nach noch nie Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die auch einer Überprüfung durch das BGB stand halten gewesen.