Lese ich das richtig, Apple zwingt iWorks-User wie diese Kasperl aus Redmond zur Produktaktivierung? Oder wie läuft die Registrierung ab?muss man die Version bei Apple neuerdings registrieren, wie es bei iWork schon der Fall ist?
Das stimmt nicht. Nur das gleichzeitige Betreiben mehrerer Installationen ist nicht legal.Kuzfassung, möglich aber nicht legal
OK, danke. Mein Blutdruck sinkt schon wieder, dank Dir. Ich dachte schon ...Quatsch iWork will zwar daß mans registriert aber wenn man das 2mal wegklickt kommt es nie wieder... von wegen Zwang...
beim Installieren von OSX komtm ein ähnliches Formular...
Das stimmt nicht. Nur das gleichzeitige Betreiben mehrerer Installationen ist nicht legal.
Ist es möglich Leopard von einer Installations-DVD auf zwei Macs zu installieren
2. Nutzung und Beschränkungen.
A. Einzelbenutzerlizenz. Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das Recht zur Installation und Benutzung einer (1) Kopie der Apple Software auf jeweils einem Apple Computer. Sie verpflichten sich, es zu unterlassen, die Apple Software auf einem Computer, der nicht von Apple stammt, zu installieren, verwenden oder auszuführen oder es Dritten zu gestatten, dies zu tun. Im Rahmen dieses Lizenzvertrags ist die Existenz der Apple Software auf mehr als einem Computer gleichzeitig nicht gestattet. Ferner ist es untersagt, die Apple Software über ein Netzwerk bereitzustellen, in dem sie von mehr als einem Computer gleichzeitig verwendet werden kann.
In den Lizenzbestimmungen ist aber nicht von Betreiben, sondern eindeutig von Existenz die Rede:
Im Rahmen dieses Lizenzvertrags ist die Existenz der Apple Software auf mehr als einem Computer gleichzeitig nicht gestattet.
DBertelsbeck hat Recht.
Wie auch immer: Sofern es um Software-Exemplare geht, die der Nutzer bei einem Händler auf Grundlage eines Kaufvertrags erworben hat, ist diese Frage nach deutschem Recht ohnehin irrelevant. Da sich das Verbreitungsrecht eines Urhebers an jedem Exemplar seines Werks durch das erste Inverkehrbringen dieses Exemplars erschöpft, gibt ihm das Urheberrecht keine Handhabe, über den weiteren Weg dieses Exemplars zu bestimmen (Erschöpfungsgrundsatz)
Wie auch immer: Sofern es um Software-Exemplare geht, die der Nutzer bei einem Händler auf Grundlage eines Kaufvertrags erworben hat, ist diese Frage nach deutschem Recht ohnehin irrelevant. Da sich das Verbreitungsrecht eines Urhebers an jedem Exemplar seines Werks durch das erste Inverkehrbringen dieses Exemplars erschöpft, gibt ihm das Urheberrecht keine Handhabe, über den weiteren Weg dieses Exemplars zu bestimmen (Erschöpfungsgrundsatz).
und:Ganz sicher jenseits der erlaubten bestimmungsgemäßen Nutzung bewegt sich derjenige, der zwei Kopien seines Windowsexemplars gleichzeitig auf verschiedenen Rechnern einsetzt. Wie ist aber eine Doppelinstallation zu beurteilen [Anmerkung: Da ich nicht die halbe C't abtippen will: Es geht eben genau darum, zwei Installationen, die NICHT GLEICHZEITIG betrieben werden] [...] Eine solche Einschränkung [Anmerkung: Die Doppelinstallation verbieten] ist rechtlich allerdings fragwürdig, sofern der Kunde keinen zusätzlichen Vertrag geschlossen hat, der solches verbietet
So, wie gesagt, die Unbelehrbaren sollen weiterhin glauben, dass das Pickerl Macht über sie hat, ich _weiss_ dass diese typ. US-amerikanische Haltung, SW-Nutzung als Service zu verkaufen dem europ. Gesetz für Standardsoftware im Endkundenbereich in keinster Weise entspricht.Die gefürchtete EULA-Klauselwüste [...] hat übrigens keine vertraglich bindende Kraft [...] sondern bleibt eine einseitige Willenserklärung der Urheber [...] wozu das Betriebssystem geeignet und bestimmt ist.
....Eine solche Einschränkung [Anmerkung: Die Doppelinstallation verbieten] ist rechtlich allerdings fragwürdig, sofern der Kunde keinen zusätzlichen Vertrag geschlossen hat, der solches verbietet...
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