mrmik666
Fießers Erstling
- Registriert
- 28.08.08
- Beiträge
- 127
Nutzer des iPhone
Wer gegen entgegen den vorstehenden Ausführungen den SIM-Lock des iPhone entfernt, verliert damit seine Nutzungsrechte daran und verstößt gegen § 95a UrhG. Ihm drohen daher die in §§ 97 ff. UrhG aufgeführten zivilrechtlichen Sanktionen. Wird der Rechtsverstoß von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens begangen, so haftet dafür gem. § 100 UrhG auch der Inhaber des Unternehmens.
Strafbar allerdings ist die Entfernung des SIM-Lock und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte für den Benutzer/Eigentümer nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt (§ 108b UrhG). Die gewerbs- oder außerprivate Entfernung des SIM-Lock ist dagegen strafbar.
Rn.8
Anbieter von Umgehungslösungen für das iPhone
Wer Lösungen öffentlich, also z. B. im Internet, anbietet, mit denen der Schutz des iPhone durch den SIM-Lock entfernt werden kann, egal auf welche Weise, der macht sich strafbar, denn er handelt nicht mehr ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch. Auch der Strafausschluss "ausschließlich ... auf einen derartigen Gebrauch bezieht" in § 108b UrhG greift nicht ein, denn kein Anbieter von Umgehungslösungen im Internet kann sicher sein, dass ausschließlich Privatpersonen diese Lösungen anwenden werden. Der Anbieter macht sich also zumindest der Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar, wenn ein Nutzer mit Hilfe seiner Lösung vorsätzlich den Schutz durch den SIM-Lock umgeht.
Wer sich allerdings technisch versichert, dass nur seine Freunde und Familienangehörigen die Lösung von der Webseite herunterladen können (z. B. in Form eines durch Passwort u. Benutzerkennung geschützten Zugang), für den scheidet die Strafbarkeit aus.
Rn.9
Werbung für Umgehungslösungen
Soweit Dritte für eine Umgehungslösung werben oder den direkten Zugang zu ihr durch einen Link auf einer eigenen Webseite anbieten, können sich diese Dritten ebenfalls wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar machen. Zudem kann gegen sie ein Bußgeld gem. § 111a Abs. 1 Ziff. 1 b) UrhG verhängt werden. Denn bei dem Anbieten eines solchen Links handelt es sich zumindest dann um eine "Werbung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG, wenn auf der Webseite nur über die Umgehungslösung selbst berichtet wird, ohne dass eine kritische Distanz deutlich wird, indem z. B. in dem auf rechtliche Bedenken hingewiesen wird (vgl. Oberlandesgericht München, MMR 2005, 770 - Heise online). Zudem kann eine "Dienstleistung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG vorliegen, weil darunter auch konkrete Anleitungen zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme fallen. Dabei muss sich die konkrete Anleitung noch nicht einmal direkt auf der Webseite befinden. Ein Link auf eine fremde Webseite, auf der sich unmittelbar die Umgehungsanleitung/-lösung findet, reicht dazu aus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der betreffende Beitrag keine von der Pressefreiheit geschützte redaktionelle Berichterstattung mehr.
Quelle:http://www.ojr.de/index.html?/2007/3.htm
Wer gegen entgegen den vorstehenden Ausführungen den SIM-Lock des iPhone entfernt, verliert damit seine Nutzungsrechte daran und verstößt gegen § 95a UrhG. Ihm drohen daher die in §§ 97 ff. UrhG aufgeführten zivilrechtlichen Sanktionen. Wird der Rechtsverstoß von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens begangen, so haftet dafür gem. § 100 UrhG auch der Inhaber des Unternehmens.
Strafbar allerdings ist die Entfernung des SIM-Lock und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte für den Benutzer/Eigentümer nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt (§ 108b UrhG). Die gewerbs- oder außerprivate Entfernung des SIM-Lock ist dagegen strafbar.
Rn.8
Anbieter von Umgehungslösungen für das iPhone
Wer Lösungen öffentlich, also z. B. im Internet, anbietet, mit denen der Schutz des iPhone durch den SIM-Lock entfernt werden kann, egal auf welche Weise, der macht sich strafbar, denn er handelt nicht mehr ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch. Auch der Strafausschluss "ausschließlich ... auf einen derartigen Gebrauch bezieht" in § 108b UrhG greift nicht ein, denn kein Anbieter von Umgehungslösungen im Internet kann sicher sein, dass ausschließlich Privatpersonen diese Lösungen anwenden werden. Der Anbieter macht sich also zumindest der Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar, wenn ein Nutzer mit Hilfe seiner Lösung vorsätzlich den Schutz durch den SIM-Lock umgeht.
Wer sich allerdings technisch versichert, dass nur seine Freunde und Familienangehörigen die Lösung von der Webseite herunterladen können (z. B. in Form eines durch Passwort u. Benutzerkennung geschützten Zugang), für den scheidet die Strafbarkeit aus.
Rn.9
Werbung für Umgehungslösungen
Soweit Dritte für eine Umgehungslösung werben oder den direkten Zugang zu ihr durch einen Link auf einer eigenen Webseite anbieten, können sich diese Dritten ebenfalls wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar machen. Zudem kann gegen sie ein Bußgeld gem. § 111a Abs. 1 Ziff. 1 b) UrhG verhängt werden. Denn bei dem Anbieten eines solchen Links handelt es sich zumindest dann um eine "Werbung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG, wenn auf der Webseite nur über die Umgehungslösung selbst berichtet wird, ohne dass eine kritische Distanz deutlich wird, indem z. B. in dem auf rechtliche Bedenken hingewiesen wird (vgl. Oberlandesgericht München, MMR 2005, 770 - Heise online). Zudem kann eine "Dienstleistung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG vorliegen, weil darunter auch konkrete Anleitungen zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme fallen. Dabei muss sich die konkrete Anleitung noch nicht einmal direkt auf der Webseite befinden. Ein Link auf eine fremde Webseite, auf der sich unmittelbar die Umgehungsanleitung/-lösung findet, reicht dazu aus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der betreffende Beitrag keine von der Pressefreiheit geschützte redaktionelle Berichterstattung mehr.
Quelle:http://www.ojr.de/index.html?/2007/3.htm