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iPhone 3G Universal SIM Unlock !!!

mrmik666

Fießers Erstling
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Nutzer des iPhone

Wer gegen entgegen den vorstehenden Ausführungen den SIM-Lock des iPhone entfernt, verliert damit seine Nutzungsrechte daran und verstößt gegen § 95a UrhG. Ihm drohen daher die in §§ 97 ff. UrhG aufgeführten zivilrechtlichen Sanktionen. Wird der Rechtsverstoß von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens begangen, so haftet dafür gem. § 100 UrhG auch der Inhaber des Unternehmens.
Strafbar allerdings ist die Entfernung des SIM-Lock und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte für den Benutzer/Eigentümer nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt (§ 108b UrhG). Die gewerbs- oder außerprivate Entfernung des SIM-Lock ist dagegen strafbar.
Rn.8

Anbieter von Umgehungslösungen für das iPhone

Wer Lösungen öffentlich, also z. B. im Internet, anbietet, mit denen der Schutz des iPhone durch den SIM-Lock entfernt werden kann, egal auf welche Weise, der macht sich strafbar, denn er handelt nicht mehr ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch. Auch der Strafausschluss "ausschließlich ... auf einen derartigen Gebrauch bezieht" in § 108b UrhG greift nicht ein, denn kein Anbieter von Umgehungslösungen im Internet kann sicher sein, dass ausschließlich Privatpersonen diese Lösungen anwenden werden. Der Anbieter macht sich also zumindest der Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar, wenn ein Nutzer mit Hilfe seiner Lösung vorsätzlich den Schutz durch den SIM-Lock umgeht.
Wer sich allerdings technisch versichert, dass nur seine Freunde und Familienangehörigen die Lösung von der Webseite herunterladen können (z. B. in Form eines durch Passwort u. Benutzerkennung geschützten Zugang), für den scheidet die Strafbarkeit aus.
Rn.9

Werbung für Umgehungslösungen

Soweit Dritte für eine Umgehungslösung werben oder den direkten Zugang zu ihr durch einen Link auf einer eigenen Webseite anbieten, können sich diese Dritten ebenfalls wegen Anstiftung oder Beihilfe strafbar machen. Zudem kann gegen sie ein Bußgeld gem. § 111a Abs. 1 Ziff. 1 b) UrhG verhängt werden. Denn bei dem Anbieten eines solchen Links handelt es sich zumindest dann um eine "Werbung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG, wenn auf der Webseite nur über die Umgehungslösung selbst berichtet wird, ohne dass eine kritische Distanz deutlich wird, indem z. B. in dem auf rechtliche Bedenken hingewiesen wird (vgl. Oberlandesgericht München, MMR 2005, 770 - Heise online). Zudem kann eine "Dienstleistung" im Sinne des § 95a Abs. 3 Ziff. 1 UrhG vorliegen, weil darunter auch konkrete Anleitungen zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme fallen. Dabei muss sich die konkrete Anleitung noch nicht einmal direkt auf der Webseite befinden. Ein Link auf eine fremde Webseite, auf der sich unmittelbar die Umgehungsanleitung/-lösung findet, reicht dazu aus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der betreffende Beitrag keine von der Pressefreiheit geschützte redaktionelle Berichterstattung mehr.

Quelle:http://www.ojr.de/index.html?/2007/3.htm
 
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eyecandy

Graue Französische Renette
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@ mrmik: das bezieht sich auf unlock-lösungen im allgemeinen. die nutzung von sim-unlock-lösungen wie turbosim oder furiosim geht aus strafrechtlicher sicht darüber hinaus (siehe post von david) ...
 

mrmik666

Fießers Erstling
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@ mrmik: das bezieht sich auf unlock-lösungen im allgemeinen. die nutzung von sim-unlock-lösungen wie turbosim oder furiosim geht aus strafrechtlicher sicht darüber hinaus (siehe post von david) ...

Ist mir klar, aber wenn man die Aussage genau auslegt, macht man sich mit dem verlinken und diskutieren über die sim-unlock-lösungen, da man andere dadurch anleiten kann auch schon strafbar. Dachte mir vielleicht hält das den ein oder anderen davon ab solche unsinnigen Postings zu starten.
 

mpinky

Friedberger Bohnapfel
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@ mrmik: das bezieht sich auf unlock-lösungen im allgemeinen. die nutzung von sim-unlock-lösungen wie turbosim oder furiosim geht aus strafrechtlicher sicht darüber hinaus (siehe post von david) ...

Eben, damit kannst du aber die Schar derer nicht erreichen, die sich eine iPhone zwar gekauft aber aufgrund der nicht vorhanden Möglichkeit zu Unlocken, jetzt nur einen iPod haben.
Ob das Dev Team jemals in die Hufe kommt kann niemand abschätzen und so wird halt versucht sich anderweitig "über Wasser" zu halten.

Da so eine Frage ja hier oft ("Und täglich grüßt das Murmeltier") gestellt wird, wird man es langsam Leid, gebetsmühlenartig auf die Gefahren und Hindernisse (Keine der *** Sim lösungen funktioniert 100% bei UMTS!)hinzuweisen.
So lass sie doch machen, sollen sie sich doch ihre Sim zurecht schnippeln und das Funknetz manipulieren, Beratungsresistent wie sie sind ...:p
...Dachte mir vielleicht hält das den ein oder anderen davon ab solche unsinnigen Postings zu starten.
Keine Chance!

Vom Forum scheinen solche Sachen ja toleriert zu werden.


mfg.
 

DesignerGay

Danziger Kant
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Nach dem ich nun den Beitrag #21 von mrmik666 gelesen habe stellt sich mir die Frage ob sich AT mit dem iPhone Hackers Guide nicht auch strafbar macht.
 

.david

Filippas Apfel
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Nach dem ich nun den Beitrag #21 von mrmik666 gelesen habe stellt sich mir die Frage ob sich AT mit dem iPhone Hackers Guide nicht auch strafbar macht.

Glaub mir, das ist nicht der Fall.:)
Dazu bin ich selbst (beruflich) viel zu exponiert...!
 

mrmik666

Fießers Erstling
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du siehst, mrmik, das regt andere leider gar nicht zum denken an ;)

Ja, scheint so. Vestehs nicht, gibt so viele freie IPhones, gut kosten halt mehr. Aber sorry, wer das Teil haben will und nicht die Kohle aufbringen kann für ein unlocked IPhone, sollt sich vielleicht ein PrePaid-Handy für 49€ kaufen.
 

DesignerGay

Danziger Kant
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Ja, scheint so. Vestehs nicht, gibt so viele freie IPhones, gut kosten halt mehr. Aber sorry, wer das Teil haben will und nicht die Kohle aufbringen kann für ein unlocked IPhone, sollt sich vielleicht ein PrePaid-Handy für 49€ kaufen.

Wie kannst du nur so etwas sagen, PrePaid-Handy für 49€. Da können die ja nicht mehr den Hecht im Karpfenteich spielen und sind auch nicht mehr das Coole Kid vom Block. ;):innocent:
 

Masterle

Jonagold
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@eyecandy hast Du Dir § 269 schon mal durchgelesen ?
Ich glaube nicht. Sofern doch kann ich Dir gerne aus meinen Strafrechtslehrbüchern sowie kommentaren eine zusammenfassung schicken worauf der 269 anwendbar ist.


Beste Grüße
 

eyecandy

Graue Französische Renette
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@eyecandy hast Du Dir § 269 schon mal durchgelesen ?
Ich glaube nicht. Sofern doch kann ich Dir gerne aus meinen Strafrechtslehrbüchern sowie kommentaren eine zusammenfassung schicken worauf der 269 anwendbar ist.
@ masterle: hast du dir diesen thread schon mal durchgelesen. ich glaube, nicht. sofern doch, möchte ich doch darauf hinweisen, dass der hinweis auf den § 269 durch .david erfolgte, dessesn ausbildung/beruf in jurisitischem kontext stehen dürfte. du darfst dich mit deinem begehren als gerne an ihn wenden ...
 

ich93

Grahams Jubiläumsapfel
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@masterle
Ich glaube du musst die Swisskom sim mit einlegen
oder eben orange!
 

eyecandy

Graue Französische Renette
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§ 269 stgb
fälschung beweiserheblicher daten

(1) wer zur täuschung im rechtsverkehr beweiserhebliche daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer wahrnehmung eine unechte oder verfälschte urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte daten gebraucht, wird mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren oder mit geldstrafe bestraft.

(2) der versuch ist strafbar.

(3) § 267 abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

die gefälschte anmeldung in ein mobilfunknetz - diese technik machen sich sim-unlock-karten zu nutze - kann als solche interpretiert werden.
 

eyecandy

Graue Französische Renette
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ich habe eben eine frage von einem geles der meinte das er sich ein Iphone in der Schweiz gekauft hat! und es nicht aktiviert kriegt ka wo das hin ist :D
frage wurde nur nicht in diesem thread und auch nicht von masterle gestellt!
 

Masterle

Jonagold
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Da ich nicht lange diskutieren will, sofern du Quellennachweise haben willst kopiere ich sie Dir gerne.
Der Objektive Tatbestand des 269 ist nochnicht mal erfüllt, fehlt diese Vorrausetzung dann wäre der Subjektive Tatbestand schon überflüssig.
Aber selbst wenn der Objektive erfüllt wäre, würde es am Subjekitven Tatbestand scheitern.

Als Stichwörter aber soviel:
Schutzgegenstand sind Beweiserhebliche Daten und die Tathandlung muss in ein "speichern oder verändern" münden.

Bzgl. der Verletzung des Urheberrechts werde ich mir das nochmal durchlesen, aber meines erachtens dürfte das einlegen einer "zwischenSim" kein Urheberrecht verletzen. Maximal beim erstellen dieser Sim, wobei das dann die Sache von Apple wäre und der Käufer sich beim Kauf solch einer Sim nicht dem Vergehen schuldig machen würde.


Und bitte meine leicht agressive Art, aber wenn ich sehe das personen irgendwelche §§ Zitieren die nicht auf das "angebliche Vergehen" anwendbar sind, stört mich das einfach.

Beste Grüße

§ 269 stgb
fälschung beweiserheblicher daten

(1) wer zur täuschung im rechtsverkehr beweiserhebliche daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer wahrnehmung eine unechte oder verfälschte urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte daten gebraucht, wird mit freiheitsstrafe bis zu fünf jahren oder mit geldstrafe bestraft.

(2) der versuch ist strafbar.

(3) § 267 abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

die gefälschte anmeldung in ein mobilfunknetz - diese technik machen sich sim-unlock-karten zu nutze - kann als solche interpretiert werden.