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Grafikkarte 8 Monate nach Tausch kaputt.

superflo

Allington Pepping
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Hallo Leute,

Bin zwar in Österreich, aber geht ja um eu recht, oder?
Habe im Dezember einen gebrauchten MacPro gekauft.
Im November hat der Verkäufer noch von einem autorisierten Salzburger Apple-Partner eine neue Grafikkarte einbauen lassen (299,- netto, ½ Stunde Einbau, zzgl. USt., insg. 423,60 € (!)).

Im Jänner habe ich eine neuen Monitor gekauft, bei dem sich am rechten Bildrand nach dem booten immer komische bildstörungen gezeigt haben. Wenn ich am Monitor auf einen anderen Input geschaltet hatte und wieder zurück, so waren diese allerdings wieder verschwunden und ich habe auf eine eigenartige Inkompatibilität getippt. Sonst ist das Bild ja stundenlang ok gewesen.

Vor einer Woche hat der Rechner nicht mehr gebootet und ich konnte alle anderen Ursachen ausschließen, erst mit dem Einbau einer alten graka konnte ich wieder Booten.
Auf willhaben (gebraucht-Plattform) habe ich dieselbe Grafikkarte um 100,- Euro erstanden und der Rechner läuft wieder - keine Bildstörungen beim booten. Diese haben also bei der alten Grafikkarte möglicherweise doch schon einen defekt angekündigt.

Parallel habe ich mich natürlich auch an den Salzburger Shop gewandt, der meine Frage nach Gewährleistung/Garantie freundlich mit den Worten abgelehnt hat, dass Apple auf Ersatzteile grundsätzlich nur 90 Tage Garantie gibt.

Mangels ausreichenden Fachwissens habe ich mich damit zunächst abspeisen lassen.
Mit dem privaten Mac-Verkäufer habe ich guten Kontakt, die Rechnung über den grafikkartentausch liegt mir in Kopie vor, Original kann ich bei Bedarf auch haben.

Also: im November lässt man in einem alten Rechner eine Graka um 423 € tauschen, die im Juli ausfällt. Im Jänner zeigen sich bereits Bildfehler (habe Fotos, diese auch damals an LG geschickt, da ich auf einen Fehler des neuen Monitors getippt hatte). Bleibt man auf diesen Kosten sitzen? Hab zwar nicht ich bezahlt, aber: Müsste mir der Händler nicht diese Grafikkarte gegen eine neue austauschen?

Google liefert mir keine für mich eindeutig verständlichen Infos. Soweit ich das verstehe, beginnt die Gewährleistungsfrist nach einer Reparatur neu zu laufen - zumindest für diesen Teil des Geräts. Dass der Fehler sich im ersten Halbjahr der Gewährleistungsfrist angekündigt hat, kann ich eigentlich ganz gut belegen (Fotos & E-Mail. Foto allein ist ja kein Beweis eines Zeitpunkts).
 

Wuchtbrumme

Golden Noble
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„Das“ EU-Recht gibt es nicht, nur einen kleinsten gemeinsamen Nenner.

Rechtsberatung im Einzelfall darf als Nicht-Anwalt nicht gegeben werden. Insgesamt streifst Du alle Themen, die man behandeln müsste, um es zu erklären. Es ist also auch zu komplex, um hier behandelt zu werden.

Meiner unmaßgeblichen persönlichen Meinung nach ist wenn denn Dein Gebrauchtverkäufer zu Gewährleistung verpflichtet, der Apple-Laden ist Dir konkret nichts schuldig.
 

double_d

Baumanns Renette
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der Apple-Laden ist Dir konkret nichts schuldig.
Nein? Mal abgesehen von dieser ominösen 90Tage Ersatzteilgarantie, sollte doch der Besitzer der Sache unabhängig von der Gewährleistung für das eingebaute Ersatzteil sein. Ebenso die Gewährleistung für den Einbau selbst.
 

Wuchtbrumme

Golden Noble
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puh, jetzt kommst und stellst die Fragen, um die mich drücken wollte...

Ganz grundsätzlich sollte Gewährleistung auf das konkrete Produkt und nicht eine Person bezogen sein, das stimmt. Bei Garantie, die ja freiwillig ist, gibt es in dem Fall so ein Zwitterwesen: es bezieht sich auf das Produkt, aber Du musst die Originalkaufrechnung vom Erstkauf haben.

Die 90 Tage aus der Ersatzteiltauschaktion sind doch eh vorbei, d.h. Garantie scheidet aus. Jetzt mag irgendeiner argumentieren, er habe es doch innerhalb der Frist gemeldet. Ähnliches hatte ich kürzlich auch, da meinte der Apple-Supporti, ich solle mir wegen der spontanen Reboots der AW keine Gedanken machen, ich hätte es ja während der Garantiezeit gemeldet. Zu der Frage, wie lange drüber bis zum Wiederauftreten eines gemeldeten, aber nicht wirklich nachvollziehbaren Fehlers denn noch ok wäre, gibt es nirgendwo eine Aussage. Die einzige Aussage ist die 90Tages-Frist (die ja aber schon vorbei ist). Kurzum, wenn überhaupt, ist man vom Goodwill des Garantieleistenden abhängig.

Bleibt nur Gewährleistung (und sorry, ich kenne die konkreten Regelungen unseres wunderschönen Nachbarlandes nicht, vermute aber, dass sie wegen der EU-Harmonisierungen sehr ähnlich sind).

Eine Gewährleistung für ein Austauschteil fängt nicht neu mit 6 Monaten an zu zählen (falls ich Deinen Kommentar eben richtig gedeutet habe).
 

double_d

Baumanns Renette
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Öh, ja...*kopfkratz*

Nun muss ich gestehen aufgrund Deiner Aussage wahrscheinlich auch den Ablauf der Reparatur irgendwie nicht ganz verstanden zu haben. Unabhängig der Tastache, dass dies jetzt nun in Österreich stattfindet und ich auch dort die Gewährleistungsbedingungen nicht kenne, Also mal unterstellt, es wäre alles identisch zu deutschem Recht, handelt es sich um einen gebrauchten MacPro. Ob auf dem Gerät zum Zeitpunkt des (Gebraucht-)Kaufs noch eine Garantie oder die gesetzliche Gewährleistung anwendbar waren, wissen wir nicht.

Ich habe durch die Angabe der Reparaturkosten erstmal angenommen, dass dies nicht der Fall ist.
Hat man also ein Gerät, bei dem außerhalb der Garantie oder der Gewährleistung ein Bauteil defekt ist und man dieses Bauteil durch einen Fachbetrieb austauschen lässt, so ist es doch hierzulande so, dass sowohl auf die Reparatur als auch auf das Bauteil selbst, eine gesetzliche Gewährleistung anwendbar ist.
Im konkreten Fall ist nach 8 Monaten die Austausch-Grafikkarte erneut defekt. Ich bin da schon der Meinung, dass auf Basis dieser Reparatur eine Gewährleistung für zumindest die Grafikkarte besteht, unabhängig von dem Gerät in das sie eingebaut wurde.

Jetzt bin ich da natürlich auch nicht ganz fit bei den rechtlichen Dingen. Allerdings hab ich diese Reparatur jetzt auch ähnlich eingestuft, wie z. B. den Werkstatt-Austausch vom Klimakompressor bei meinem 18 Jahre alten Golf. Gebrauchtteile ein Jahr Gewährleistung, Neuteile zwei Jahre Gewährleistung vom Händler und ein Jahr auf die eigentliche Reparatur. Unabhängig vom Rest der alten Karre wende ich mich bei einem erneuten Defekt des Klimakompressors dann innerhalb der Zeiten an die Werkstatt. Ist das im Computerbereich, bzw. bei Apple denn anders?

Wenn ich in meinem MacPro aus 2009 nun eine nagelneue Graka einbaue und den Rechner verkaufe, hat der Käufer doch zumindest die Restgarantie und auch den restlichen Teil der Gewährleistung für eben diese Grafikkarte übernommen und kann sich an den Händler oder Hersteller wenden, falls damit Probleme auftauchen. So zumindest meine bauernschlaue Auffassung der Rechtslage. ;)
 

Marcel Bresink

Hadelner Sommerprinz
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Ich bin da schon der Meinung, dass auf Basis dieser Reparatur eine Gewährleistung für zumindest die Grafikkarte besteht, unabhängig von dem Gerät in das sie eingebaut wurde.

Ja, diese Gewährleistung gibt es beim Verkauf eines Verbrauchsgutes. Der Händler, um den es hier geht, hat die Grafikkarte aber gar nicht an den jetzigen Besitzer verkauft, er ist also zunächst mal ein unbeteiligter Dritter. Deshalb kann der jetzige Besitzer keinen direkten Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Händler geltend machen.

Wie @Wuchtbrumme schon erwähnt hat, gäbe es einen Gewährleistungsanspruch nur gegen den Verkäufer des Gebraucht-Macs. Falls das ein Privatmann ist, der ein "Gebrauchtgerät wie besehen" verkauft hat, gäbe es überhaupt keine Gewährleistung. Um das zu beurteilen, müsste man also nähere Details über die Umstände des abgeschlossenen Kaufvertrags wissen.

Wenn ich in meinem MacPro aus 2009 nun eine nagelneue Graka einbaue und den Rechner verkaufe, hat der Käufer doch zumindest die Restgarantie

Falls die Ansprüche aus dem Garantievertrag mitverkauft wurden, ja.

und auch den restlichen Teil der Gewährleistung

Nein, das nicht. Ein Gewährleistungsanspruch ist immer an den jeweiligen Kauf gebunden. Und dort kommt es darauf an, ob bei der Übergabe der verkauften Sache diese Sache "zu diesem Zeitpunkt mangelfrei im Sinne des Kaufvertrags" war.
 
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MACaerer

Charlamowsky
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„Das“ EU-Recht gibt es nicht, nur einen kleinsten gemeinsamen Nenner.
Goch, gibt es schon. Laut einer Information des Europäischen Verbraucherzentrum Österreich ist die Gewährleistung europaweit einheitlich geregelt. Demnach gilt für Ersatzteile und den Einbau derselben eine Gewährleistungspflicht von einem halben Jahr. Zuständig für die Gewährleistung ist in dem Fall auch nicht Apple, sondern der Händler der das Ersatzteil geliefert und eingebaut hat. Dass das Gerät zwischenzeitlich verkauft wurde spielt hierbei keine Rolle, weil die Gewährleistung an das Gerät und nicht den ursprünglichen Besitzer gebunden ist und in dem Fall mitverkauft wurde. Schwierig wird es allerdings, weil der Defekt erst nach 8Monaten aufgetreten ist, bzw. reklamiert wurde, auch wenn er offensichtlich schon von Anfang vorhanden war. In dem Fall würde ich mich an ein Verbraucherbüro wenden, oder an ein darauf spezialisiertes Anwaltsbüro
Schau mal hier rein, hier gibt es einige Informationen: http://europakonsument.at/de/page/gewaehrleistung-oesterreich

MACaerer
 

Marcel Bresink

Hadelner Sommerprinz
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Dass das Gerät zwischenzeitlich verkauft wurde spielt hierbei keine Rolle, weil die Gewährleistung an das Gerät und nicht den ursprünglichen Besitzer gebunden ist

Nein, ich fürchte Du verwechselst Gewährleistung mit Garantie.

Die Gewährleistung ist an den Vertrag des letzten Kaufs gebunden, bzw. den Eigenschaften, die mit diesem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert wurden.
 

double_d

Baumanns Renette
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Ich mein, das ist ganz gut zu wissen, obwohl es in der Praxis wahrscheinlich bei jedem Barverkauf (Neukauf) wohl eher kaum zu beweisen ist, dass irgendjemand nicht der Vertragspartner des Händlers ist.
Insbesondere bei sog. Fehlkäufen, die noch originalverpackt sind.
Ebenso bei Geschenken. Der Beschenkte ist ja niemals der Vertragspartner des Händlers, egal ob Barkauf oder Rechnungskauf.
Insgesamt aber grundsätzlich etwas, was ich mir auf jeden Fall merken werde.

Danke für die Aufklärung.
 

MACaerer

Charlamowsky
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Nein, ich fürchte Du verwechselst Gewährleistung mit Garantie.
Hm, eigentlich habe ich das nicht verwechselt. Gewährleistung ist ja nur ein anderes Wort für die gesetzliche Mängelhaftung. Das heißt innerhalb der Gewährleistungszeit hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Wandlung. Garantie ist dagegen eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, die über die Gewährleistungs-Regelung hinausgehen muss. Wenn ich in einen gebrauchten Mac ein neues Gerät bzw, Ersatzteil einbauen lasse habe ich sowohl auf das Gerät als auch den Einbau wieder den Anspruch auf Gewährleistung. Und wenn ich den Mac nach dem Einbau verkaufe verfällt der Anspruch ja nicht.

MACaerer
 

Marcel Bresink

Hadelner Sommerprinz
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Wenn ich in einen gebrauchten Mac ein neues Gerät bzw, Ersatzteil einbauen lasse habe ich sowohl auf das Gerät als auch den Einbau wieder den Anspruch auf Gewährleistung. Und wenn ich den Mac nach dem Einbau verkaufe verfällt der Anspruch ja nicht.

Er verfällt nicht für Dich. Aber Du hast das Gerät ja nicht mehr.

Wenn Du das Gerät weiterverkaufst, hat der Käufer möglicherweise gegen Dich einen Gewährleistungsanspruch (das hängt von der genauen Konstellation des Kaufvertrags ab), aber niemals gegen den vorigen Händler, denn mit dem steht er in überhaupt keiner Rechtsbeziehung.

Die Mängelhaftung, die Du oben zitierst, bezieht sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer die Sache so beschaffen sein muss, wie sie im Kaufvertrag beschrieben ist.
 

Martin Wendel

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Zumal inzwischen die Beweislastumkehr in Kraft getreten ist und du als Käufer nachweisen muss, dass der Fehler bereits bei Übergabe des Computers nach der Reaparatur (im Keim) vorhanden war. Das wird der Händler vermutlich nicht ohne weiteres akzeptieren. Und wegen 100 Euro den Rechtsanwalt einschalten...

Trotzdem könntest du dich mal an Apple wenden. Mehr, als dass nichts dabei rausschaut, kann ja eh nicht passieren. Bei meinem MacBook wurde von einem Apple-Partner mal auf Garantie das Logic Board getauscht. 1 1/2 Jahre später, die Garantie war schon erloschen, hat dann eben jener Apple-Partner auf Veranlassung von Apple das Logic Board ausgetauscht, nachdem es wieder einen Defekt hatte...

„Das“ EU-Recht gibt es nicht, nur einen kleinsten gemeinsamen Nenner.
Es ist sicher kein juristisch korrekter Ausdruck, aber sogar die EU spricht auf ihrer Webseite von EU-Recht: „Nach EU-Recht muss ein Händler von Ihnen gekaufte Waren nachbessern, ersetzen, ihren Preis mindern oder den Kaufpreis erstatten, wenn sie sich als mangelhaft erweisen oder nicht wie in der Werbung angegeben aussehen oder funktionieren.“
 
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Marcel Bresink

Hadelner Sommerprinz
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obwohl es in der Praxis wahrscheinlich bei jedem Barverkauf (Neukauf) wohl eher kaum zu beweisen ist, dass irgendjemand nicht der Vertragspartner des Händlers ist.

Darum geht es doch gar nicht. Hier haben zwei Käufe stattgefunden. Daraus ergeben sich zwei Gewährleistungen, die nichts, aber auch gar nichts miteinander zu tun haben. Sogar die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in beiden Fällen unterschiedlich, denn beim zweiten Mal ging es um den Verkauf von Gebrauchtware, wo es z.B. zulässig wäre zu vereinbaren, dass die Gewährleistung von 2 auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Wenn A an B und B an C verkauft, und danach C bei B Gewährleistung beansprucht, dann ist es natürlich nicht verboten, dass B das seinerseits "nach oben durchreicht", also an A weitergibt. Aber das ist alleinige Sache von B und es ist möglich, dass die Rechte, die C gegenüber B hat, ganz anders sind, als die, die B gegenüber A hat. Aber C hat keine Rechte gegenüber A, weil C bei A nichts gekauft hat.
 

double_d

Baumanns Renette
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Sag ich doch. Gut zu wissen.
Ich als B, der an C ein von A gekauftes Gerät verschenkt oder verkauft, bin dann in dem Falle der Ansprechpartner für C, wenn wir lediglich über die Gewährleistung, nicht aber über Garantie im Allgemeinen sprechen.

Hab das schon alles verstanden. Wie es rechtlich nun richtig in der Theorie auszulegen ist, ändert aber nichts an der Praxis, bei der derjenige vom Händler die „gewährte Leistung“ bekommt, der mit der Rechnung und dem defekten Gerät dort auch auftaucht.
Ich begreife zwar nun, dass ich alle Geräte, die ich gebraucht gekauft habe, oder die mir geschenkt wurden und die noch vor Ablauf von 24 Monaten ab (Erst-)Kaufdatum einen Defekt hatten, rein rechtlich nicht hätte beim Händler reklamieren dürfen, jedoch hatte ich dabei bisher noch nie ein Problem.

Und gut zu wissen ist es für mich, falls tatsächlich mal diese Situation eintritt, dass ich nun weiß, nicht im Recht zu sein und notfalls dann den (Erst-) Käufer bitten werde, das Gerät für mich zu reklamieren. Ebenso umgekehrt, sofern ich der (Zweit-)Verkäufer oder Schenker bin, mich dieser Bitte, wenn sie denn an mich herangetragen wird, nicht verwehre.

Das Ganze sieht, sofern bei dem Dreiecksgeschäft vorn zwei Händler und am Ende ein privater Kunde steht, sicherlich anders aus und ergibt hierbei auch Sinn, so wie es geregelt ist.
 

Wuchtbrumme

Golden Noble
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Witzig ist, dass ich ganz am Anfang schrieb, dass man bei der Fragestellung echt den ganzen Themenkomplex abgrasen könnte..

:D
 
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