servusli
Normande
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Nur wenn es in der Schweiz keine Beweislastumkehr gibt, dann müsste doch immer diejenige der Ansprüche geltend macht auch den Beweis erbringen, also der Kunde. Oder verstehe ich das falsch?
Auch bin kein Advokar. Aber so weit ich weiss, liegt die Beweislast in der Schweiz beim Händler.
Ich habe es noch nie erlebt das ich einem Händler den Beweis bringen musste dass es sich um einen Fabrik-Fehler oder der Gleichen.
Was aus dem OR Artikel 210 hervorgeht, ist ganz klar das der Händler in jedem Fall eine 24-Monatige Gewährleistung erbringen muss. Da kein weiterer Vermerk auf ein anderen Artikel besteht, gehe ich davon aus, dass die Beweislast klar beim Händler ist. Sollte die Beweislast beim Klagenden sein, wäre das Klar niedergeschrieben oder es wäre ein Vermerk auf den Art. 8 ZGB vorhanden.
