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AppleCare: Belgische Verbraucherschützer klagen gegen Apple

Marc Freudenhammer

Horneburger Pfannkuchenapfel
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19.07.09
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1.409
Erst vor Kurzem wurde Apple von einem italienischen Gericht nochmals zu einer Strafzahlung verdonnert, weil die hauseigene Garantieerweiterung AppleCare nicht angemessen beworben wurde. Jetzt droht dem iPhone-Hersteller dasselbe in Belgien. Die Verbraucherschutzorganisation Test-Achats / Test-Aankoop hat sich mit anderen Organisationen zusammengetan und reichten am Montag gemeinsam Klage gegen Apple ein. [PRBREAK][/PRBREAK]

Dabei stören sich die Organisationen – wie schon in Italien – an der unzureichenden Aufklärung der Verbraucher hinsichtlich der gesetzlich Gewährleistung. Apple verstoße mit seinen Garantiebestimmungen gegen nationale und europäische Verbraucherschutzgesetze. Es müsse klarer als bisher dargestellt werden, welche Rechte die Verbraucher in Sachen Garantie auch ohne den Kauf eines AppleCare Protection Plans hätten. Dies würde zurzeit nicht klar genug kommuniziert. Bereits im März 2012 waren die Verbraucherschützer an Apple herangetreten und hatten Verbesserungen gefordert. Durch den Erfolg der italienischen Verbraucherschützer ist man auch in Belgien zuversichtlich, was den Ausgang der Verhandlungen angeht.


applecare_Klage.jpg
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die nächsten Klagen kommen aus der Schweiz.
Seit dem 01. Januar 2013 sind laut Art. 210 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht 24 Monate Gewährleistung auf jede bewegliche Sache zu gewähren.

Einige Hersteller, darunter auch Apple, machen einen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Die zwei Jahre Gewährleistung decken nur Mängel ab, welche beim Kauf bemängelt werden und die 12 Monate Garantie decke Mängel welche während dem Betrieb auftretten. Dies ist falsch, in der Schweiz ist die Gewährleistung der Garantie gleich zustellen. Wenn sich Apple nicht fügt, müssen die Händler dafür gerade stehen und die 24 Monate Garantie gewährleisten.

Siehe den Video von der Sendung "Kassensturz" Bschiss mit Garantie: Händler verstossen gegen das Gesetz

"Kassensturz" ist das schweizer Pendant zur deutschen "Stiftung Warentest".

Der Video ist teilweise auf Schweizerdeutsch. Ich hoffe Ihr versteht dies teilweise :)
 
Cool, hoffentlich gibt es das auch bald in Deutschland...
 
Apple müsste das so machen: AppleCare komplett abschaffen und die Garantie auf 2 Jahre hochschrauben. Garantieerweiterungen kann man optional bei der Bestellung auswählen.
 
Ich dachte in Deutschland sei die Garantie schon länger auf 24 Monate angehoben worden?
 
Ich dachte in Deutschland sei die Garantie schon länger auf 24 Monate angehoben worden?
Mir scheint, als können hier einige immer noch nicht zwischen Herstellergarantie (freiwillig) und gesetzlicher Gewährleistung (Händlerpflicht) unterscheiden.
Es ist schlicht unwahr, dass die gesetzliche zweijährige Gewährleistung, wie von der EU vorgeschrieben, sämtliche Leistungen der freiwilligen Herstellergarantie abdeckt. Besonders die nach 6 Monaten eintretende Beweisumkehr wird von sämtlichen "Verbraucherschützern" konsequent verschwiegen. Damit lässt man die Kunden wissentlich ins offene Messer laufen.

Wie sich nun die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz konkret von den EU-Regelungen unterscheiden, weiß ich nicht.
Bezeichend ist allerdings, dass trotz der im von dir verlinkten Artikel aufgestellten Behauptung - die gesetzliche Gewährleistung würde sämtliche Ansprüche abdecken und es gebe keinen Unterschied zur Herstellergarantie - die Unternehmen aufgefordert werden, letztgenannte freiwillig auf zwei Jahre zu erhöhen.
Wofür diese "Doppelmoppelei", wenn doch die gesetzliche Gewährleistung angeblich völlig ausreicht?
Vielleicht sollte Apple sich einfach die freiwillige einjährige Garantieleistung ganz sparen, schliesslich wird die doch gar nicht gebraucht.
Zumindest nach Ansicht von "Verbraucherschützern" und "investigativen" Journalisten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde noch immer das ein Gerät ab 1000€ volle 2 Jahre einwandfrei funktionieren muss und in dieser zeit kostenlos vom Hersteller repariert wird, sofern es sich nicht um eigenverschulden handelt.
2000€ für ein Gerät welches nur 365 Tage einwandfrei funktionieren muss, sind deutlich zu viel.
 
Super! Ich finde, dass ein €2000 Euro Gerät bis zum Ende der Abschreibungsfrist einwandfrei funktionieren muss und Schäden die nicht Eigenverschulden oder haftbares Fremdverschulden einschließen übernehmen sollte. Das darf sogar (noch) mehr kosten.
 
Ich dachte in Deutschland sei die Garantie schon länger auf 24 Monate angehoben worden?

Nö. Die Gewährleistung des Händlers wurde in der EU auf 24 Monate angehoben. In der EU-Richtlinie wurde aber eine Beweislastkehr nach 6 Monaten festgelegt, die z.B. von Deutschland übernommen wurde. Zudem gilt die Gewährleistung nur für Mängel, die bei Kauf bereits vorgelegen haben, aber erst später auftreten. Nach 6 Monaten muß man dieses dem Händler aber beweisen, was nahezu unmöglich ist. Da ist man dann auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Eine Garantie des Herstellers ist nirgends vorgeschrieben, auch nicht in der Schweiz, wenn ich das recht verstehe. Die Schweizer Händler würden nur gerne die Kosten der Gewährleistunfsfälle gerne auf den Hersteller abwälzen, obwohl es als Vertragspartner ihre Aufgabe ist. Verständlich, da das Gesetz den Händler extrem schlecht stellt und er häufigere Gewährleistungsfälle durch höhere Verkaufspreise kompensieren muß! Ob man dem Kunden mit dem neuen Gesetz also so viel Gutes getan hat, wage ich zu bezweifeln.
 
Mir scheint, als können hier einige immer noch nicht zwischen Herstellergarantie (freiwillig) und gesetzlicher Gewährleistung (Händlerpflicht) unterscheiden.
Es ist schlicht unwahr, dass die gesetzliche zweijährige Gewährleistung, wie von der EU vorgeschrieben, sämtliche Leistungen der freiwilligen Herstellergarantie abdeckt. Besonders die nach 6 Monaten eintretende Beweisumkehr wird von sämtlichen "Verbraucherschützern" konsequent verschwiegen. Damit lässt man die Kunden wissentlich ins offene Messer laufen.

Wie sich nun die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz konkret von den EU-Regelungen unterscheiden, weiß ich nicht.
Bezeichend ist allerdings, dass trotz der im von dir verlinkten Artikel aufgestellten Behauptung - die gesetzliche Gewährleistung würde sämtliche Ansprüche abdecken und es gebe keinen Unterschied zur Herstellergarantie - die Unternehmen aufgefordert werden, letztgenannte freiwillig auf zwei Jahre zu erhöhen.
Wofür diese "Doppelmoppelei", wenn doch die gesetzliche Gewährleistung angeblich völlig ausreicht?
Vielleicht sollte Apple sich einfach die freiwillige einjährige Garantieleistung ganz sparen, schliesslich wird die doch gar nicht gebraucht.
Zumindest nach Ansicht von "Verbraucherschützern" und "investigativen" Journalisten.

Wenn ich in einem anderen Land mein Gerät vermarkten will, muss ich mich an die Gesetze halten welche in diesem Land gelten. Das heisst Apple muss sich zwingend an die Gesetze im jeweiligen Land richten. Wenn in der EU die Herstellergarantie und Gewährleistungsfrist unterscheidet, ist das jetzt so.

In der Schweiz gibt aus der Sicht vom Endkunden zwischen Herstellergarantie und Gewährleistung keinen Unterschied.

Art. 210 Abs 1 Schweizer Obligationenrecht

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren
mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer,
selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass
der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

Ist der Hersteller jedoch auch Verkäufer (Apple) so gilt für Ihn, in der Schweiz, die 2-Jährige Gewährleistung nach Ablieferung. Der von mir gepostete Artikel von der Sendung "Kassensturz" enthält keine Behauptungen das sind Tatsachen welche seit dem 1. Januar 2013 in der Schweiz per Gesetz geregelt sind.
 
Bezeichend ist allerdings, dass trotz der im von dir verlinkten Artikel aufgestellten Behauptung - die gesetzliche Gewährleistung würde sämtliche Ansprüche abdecken und es gebe keinen Unterschied zur Herstellergarantie - die Unternehmen aufgefordert werden, letztgenannte freiwillig auf zwei Jahre zu erhöhen.

Von "freiwillig" kann keine Rede sein. Einige Unternehmen sind einfach so gerissen und machen einen Unterschied zwischen ihrer "eigenen" Garantie und der vom Gesetz vorgeschriebenen Gewährleistung. Es gibt aber keinen Unterschied. Sie spielen mit den Begriffen "Gewährleistung" und "Garantie" um ihre eigenen überteuerten Garantie-Pakete verkaufen zu können.

Das, was in diesem Artikel steht, stimmt schon: Die Garantie/Gewährleistung beträgt in der Schweiz neu 2 Jahre.
 
Zuletzt bearbeitet:
Von "freiwillig" kann keine Rede sein. Einige Unternehmen sind einfach so gerissen und machen einen Unterschied zwischen ihrer "eigenen" Garantie und der vom Gesetz vorgeschriebenen Gewährleistung. Es gibt aber keinen Unterschied. Sie spielen mit den Begriffen "Gewährleistung" und "Garantie" um ihre eigenen überteuerten Garantie-Pakete verkaufen zu können.

Genau das wurde in der Sendung "Kassensturz" juristisch erklärt von Professor Frédéric Krauskopf.
 
...ich habe die Sendung auch gesehen und kann das nur begrüssen. Und PS: Grüsse aus dem Zugerland. ;-)
 
In der Schweiz gibt aus der Sicht vom Endkunden zwischen Herstellergarantie und Gewährleistung keinen Unterschied.

Die spannende Frage ist doch auch wieder wie es da mit der Beweislast aussieht. Wenn die auch wie in Deutschland beim Kunden liegt, dann ist das genau so wenig wert wie die Gewährleistung in Deutschland...
 
Die Regelung in Deutschland und in der EU sind ja traurig.
Hab mich da mal im BGB schlau gemacht, zum lesen ist das für mich eine Katastrophe, es ist für mich undeutlich formuliert.
 
Also, ich fasse mal zusammen: Apple ist verantwortlich in Italien und Belgien die Menschen zu einem lebensfähigen Wissenstand auszubilden. Als nächstes wird Apple verklagt, weil die Shops nicht darauf hinweisen, dass das 14 Tage-Rückgaberecht NUR und AUSSCHLIEßLICH im Online-Handel und nicht im Geschäft gilt.
Dsweiteren muss Apple Menschen mit ungesund blasser Hautfarbe aufklären, dass eine Blutuntersuchung angeraten wäre. Menschen mit starker Bräune muss erklärt werden, dass zu viel Sonne Krebs fördert. Menschen, die nach Rauch riechen muss von Apple eine Raucherentwöhnung angeboten werden, entsprechende Broschüren müssen in jedem Apple Store aufliegen.

Sollte eine Schwangere in den Laden kommen, muss Apple spontan einen Kurs zur natürlichen Geburt anbieten. In jedem Apple-Store muss auch ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen, der bei psychischen Problemen hilft. Ein Finanzcoach muss im Apple-Store jedem Kunden zur Seite stehen und Peter Zwegert muss ihnen beim Eingang erklären wie schlimm Überschuldung ist.

Tut Apple das alles nicht: Sofort verklagen.

Mann, ist das eine kranke Welt.

Man sollte in dem Zusammenhang aber auch darauf hin weisen, dass nur die ersten 6 Monate der Gewährleistung die Beweislast beim Hersteller liegt. Die 18 Monate lang nach der 6 Monate-Frist muss man als Kunde beweisen, dass es ein Mangel am Gerät ist - was de facto nur via Gutachten und Gerichtsverfahren möglich ist. Praktisch ist die Gewährleistung nach den ersten 6 Monaten ein zahnloses Konsumentenrecht. Aber Hauptsache, Apple wird verklagt.
 
Die spannende Frage ist doch auch wieder wie es da mit der Beweislast aussieht. Wenn die auch wie in Deutschland beim Kunden liegt, dann ist das genau so wenig wert wie die Gewährleistung in Deutschland...

Gemäss Zivilgesetzbuch:
Art. 8 ZGB
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.


Ob dieser Artikel in einem Zusammenhang mit Art. 210 OR Anwendung findet, kann ich nicht sagen.
Ich denke aber dass dieser Artikel keine Bedeutung hat für irgendwelche Mängel.
Es ist schlicht weg unmöglich als Endkunde die Beweislast zu erbringen dass zB das Board im Inneren des Handy bereits seit der Auslieferung einen Defekt aufwies welcher sich erst nach 15 Monaten bemerkbar macht...
 
Wenn ich in einem anderen Land mein Gerät vermarkten will, muss ich mich an die Gesetze halten welche in diesem Land gelten. Das heisst Apple muss sich zwingend an die Gesetze im jeweiligen Land richten. Wenn in der EU die Herstellergarantie und Gewährleistungsfrist unterscheidet, ist das jetzt so.

In der Schweiz gibt aus der Sicht vom Endkunden zwischen Herstellergarantie und Gewährleistung keinen Unterschied.
Das ist so nicht korrekt. Das Schweizer Obligationenrecht bezieht sich auch nur auf die Beziehung Verkäufer <-> Endkunde. Von daher ist eine Herstellergarantie selbstverständlich etwas ganz anderes!


Ist der Hersteller jedoch auch Verkäufer (Apple) so gilt für Ihn, in der Schweiz, die 2-Jährige Gewährleistung nach Ablieferung. Der von mir gepostete Artikel von der Sendung "Kassensturz" enthält keine Behauptungen das sind Tatsachen welche seit dem 1. Januar 2013 in der Schweiz per Gesetz geregelt sind.
So ist das ja auch in der EU. Kauft man im Apple Store, muß Apple zwei Jahre Gewährleistung leisten (effektiv ein Jahr wegen der Beweislastkehr), kauft man bei einem Reseller, so leistet Apple freiwillig ein Jahr Herstellergarantie.
 
Kaufe ich ein MacBook Pro im Apple Store an der Bahnhofstrasse in Zürich, so ist Apple dazu verpflichtet 24 Monate Garantie/Gewärleistung zu geben.
Apple (Verkäufer) => Ich (Endkunde)