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AppleCare: Belgische Verbraucherschützer klagen gegen Apple

Nur wenn es in der Schweiz keine Beweislastumkehr gibt, dann müsste doch immer diejenige der Ansprüche geltend macht auch den Beweis erbringen, also der Kunde. Oder verstehe ich das falsch?

Auch bin kein Advokar. Aber so weit ich weiss, liegt die Beweislast in der Schweiz beim Händler.
Ich habe es noch nie erlebt das ich einem Händler den Beweis bringen musste dass es sich um einen Fabrik-Fehler oder der Gleichen.

Was aus dem OR Artikel 210 hervorgeht, ist ganz klar das der Händler in jedem Fall eine 24-Monatige Gewährleistung erbringen muss. Da kein weiterer Vermerk auf ein anderen Artikel besteht, gehe ich davon aus, dass die Beweislast klar beim Händler ist. Sollte die Beweislast beim Klagenden sein, wäre das Klar niedergeschrieben oder es wäre ein Vermerk auf den Art. 8 ZGB vorhanden.
 
Da kein weiterer Vermerk auf ein anderen Artikel besteht, gehe ich davon aus, dass die Beweislast klar beim Händler ist.
Genau da wäre ich mir eben nicht so sicher. Imho liegt nämlich wenn nichts anderes vermerkt ist die Beweislast bei demjenigen der Ansprüche geltend machen möchte. Also in dem Fall beim Kunden.

Wäre super wenn da mal jemand der sich mit dem schweizer Recht auskennt was sagen könnte.
 
Genau da wäre ich mir eben nicht so sicher. Imho liegt nämlich wenn nichts anderes vermerkt ist die Beweislast bei demjenigen der Ansprüche geltend machen möchte. Also in dem Fall beim Kunden.

Wäre super wenn da mal jemand der sich mit dem schweizer Recht auskennt was sagen könnte.

Ja das wäre Art. 8 Zivilgesetzbuch. Sollte aber dieser Artikel in Verbindung mit dem Art. 210 OR stehen und umgekehrt, wäre es klar Vermerkt.
 
In dem Fall ist es dann aber trotzdem nicht automatisch das Gegenteil von Artikel 8, oder? Dann ist die Beweislast ja erstmal gar nicht definiert?
 
Ich hab die ganze Fragestellung dem Konsumentschutz zu kommen lassen, mal sehen wie es konkret aussieht.
 
Zur Zeit ist mir kein Hersteller geläufig welcher keine 24 Monate Gewährleistet.
Auf meiner alten Garantiekarte von Swisscom steht:
http://www.apfeltalk.de/forum/attachment.php?attachmentid=93695&d=1358336900 http://www.apfeltalk.de/forum/attachment.php?attachmentid=93696&d=1358336981

Swisscom, sowie einige andere Händler, bietet schon eine recht lange Zeit 24 Monate auf alle Geräte, mit Ausnahme von Apple-Produkte.
Ich fragte nach Herstellern! Und die gewährleisten nicht!
 
Wie bereits gesagt, Apple ist der einzige Hersteller den ich kenne welcher lediglich 12 Monate gewährleistet.

Zu dem habe ich von der Stiftung Konsumentenschutz eine Antwort erhalten.
Die Beweislast liegt in der Schweiz voll und ganz beim Käufer. Jedoch findet diese Praktik keine Anwendung, sollte ein Händler auf die Beweislast beim Kunden bestehen, wäre das eine sehr schlechte Mund-zu-Mund-Propaganda.

Hier noch ein weiteres Merkblatt.

Was in der Schweiz noch intressant ist, sind die Art. 135 Abs. 1 und Art. 137 Abs. 1 OR. Diese besagen, wenn ein Gerät vom Händler Repariert/Ausgetauscht wird, anerkennt dieser somit den Mangel und die Verjährung der Gewährleistungsfrist beginnt von neuem.

Art. 135 Abs. 1 Obligationenrecht
Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners (Händler), namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand und Bürgschaftsbestellung.

Art. 137 Abs. 1 Obligationenrecht
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
 
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Reaktionen: Pascolo
...vielen Dank für diesen Hinweis.