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AppleCare: Belgische Verbraucherschützer klagen gegen Apple

Es ist schlicht weg unmöglich als Endkunde die Beweislast zu erbringen dass zB das Board im Inneren des Handy bereits seit der Auslieferung einen Defekt aufwies welcher sich erst nach 15 Monaten bemerkbar macht...
Richtig, genau daher ist die gesetzliche Gewährleistung in Deutschland (und wohl in den meisten EU Ländern) eben oft im Zweifel nichts wert...
 
In dieser Beziehung sind die allermeisten Schweizer Unternehmen sehr kulant.

Interdiscount hat mir mein iPod Nano 6G trotz Wasserschaden nach einem Vollwaschprogramm widerstandslos ersetzt.
Interdiscount hat mir auch schon etliche Kopfhörer welche nach meinem Verschulden kauputt gingen jeweils ersetzt.
Letec (AppleReseller) hat bei meinem MacBook Pro 1 Monat nach der Garantie noch diverse Sachen in Kulanz ersetzt. Akku, SuperDrive, Standfüsse, Trackpad.

Ich weiss nicht ob dies bei Deutschen Händlern auch so ist?!
 
Nein, außer bei Amazon wird es schwierig. Liegt aber vielleicht auch daran, daß es dem Kunden niemals billig genug ist. Dann bleibt für Rücklagen für die Gewährleistung bzw. Kulanz natürlich nichts mehr übrig. Daher ist das deutsche Recht schon nicht verkehrt, auch wenn der nicht so intelligente Konsument das natürlich anders sehen wird...
 
wenn du keine Kunden verlieren willst, musst du Kulanz zeigen. Wenn ein Grosshändler wie Interdiscount keine Kulanz zeigt, ist dies eine schlechte Mund-zu-Mund-Propaganda.
 
Wenn ein kleiner Händler zu hohe Kosten ( auch aufgrund von Gewährleistung nach zwei Jahren) für die niedrigen Preise hat, muß er dicht machen.
 
Wenn ein kleiner Händler zu hohe Kosten ( auch aufgrund von Gewährleistung nach zwei Jahren) für die niedrigen Preise hat, muß er dicht machen.

In der Schweiz haben die kleinen Händler meistens eher etwas höher angesetzte Preise. Kleine Händler welche bei uns Handies anbieten kenne ich ehrlich gesagt keine. Nur einige kleine Computerfachgeschäfter, welche früher oder später geschlossen werden müssen weil sie dem Preisniveau der Grossen nicht die Stirn bieten können, sind mir geläufig.
 
Mal ne Frage. Was ist denn mit anderen Produkten, bei denen der Hersteller auch nur ein Jahr Garantie gibt? Das ist ja nun kein Alleinstellungsmerkmal für Apple, auch wenn jetzt wieder die Apple-Sau durchs Dorf getrieben wird...
 
Zur Zeit ist mir kein Hersteller geläufig welcher keine 24 Monate Gewährleistet.
Auf meiner alten Garantiekarte von Swisscom steht:
Scan.jpg Scan 2.jpg

Swisscom, sowie einige andere Händler, bietet schon eine recht lange Zeit 24 Monate auf alle Geräte, mit Ausnahme von Apple-Produkte.
 
Die spannende Frage ist doch auch wieder wie es da mit der Beweislast aussieht. Wenn die auch wie in Deutschland beim Kunden liegt, dann ist das genau so wenig wert wie die Gewährleistung in Deutschland.

So wie ich OR Art 210 Abs 1 verstehe, gibt es bei uns in der Schweiz keine Beweislastumkehr.

OR Art 210 Abs 1 schrieb:
Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

Aber eben, ich bin kein Anwalt.

Das eigentliche Problem besteht doch wieder einmal darin, dass das Gesetz zu wenig genau ist. Spätestens nach den ersten Gerichtsurteilen sollte Klarheit herrschen und hier steht meiner Meinung nach nur einer in der Pflicht: Der Konsumentenschutz, der einen Präzedenzfall schaffen sollte.

Der Deutsche Gewährleistungsbegriff mit seiner Beweislastumkehr und all dem Zeugs ist eben ein anderer und ist so vom Schweizer OR auch gar nicht vorgesehen. Das wird nun ausgenutzt.

Interessant dazu auch:

OR Art 197 Abs 1 schrieb:
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
OR Art 197 Abs 2 schrieb:
Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

Dass sich Apple und die anderen Unternehmen davor natürlich drücken wollen, liegt doch auf der Hand.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die andere Möglichkeit wäre wenn Art. 210 OR durch Art. 8 ZGB gestützt ist.
Dann wären in der Schweiz auch die Endkunden in der Beweispflicht.
Aus diesem Grunde habe ich bei der Stiftung Konsumentenschutz nach gefragt wie Art. 210 OR gehandhabt wird, ob dieser auf Art 8 gestützt ist oder ob er selbsttragend ist.
 
Das würde mich auch interessieren. Gib uns doch bescheid, wenn du eine Antwort gekriegt hast.
 
Also muss Apple jetzt Rechtsberatung machen, oder? In jedem Land leicht unterschiedlich, damit der Kunde rechtssicher entscheiden kann, ob ihm die gesetzlich Gewährleistung reicht oder er die Garantie kaufen muss.

Ich halte das für völligen B*shit, der Kunde muss sich doch wohl hinreichend informieren, was er haben will. Oder muss Apple auch darauf hin weisen, dass der Kunde, der sich für ein MBP interessiert doch auch ein Samsung WDos-Notebook oder ein Lenovo WDos-Thinkpad in Erwägung ziehen könnte?

Ich halte das für so dermaßen krank, was sich die Italiener und nun auch die Belgier da raus nehmen, dass ich wirklich am Verstand der Gerichte zweifle, die das - wie in Italien - auch noch bestätigt haben.

Beispiel: Als ich mit einem Freund im Saturn dessen iMac bestellt habe, hat der Verkäufer eine Versicherung vorgeschlagen. Da mein Kumpel aber schon eine Haushaltsversicherung hat, lehnte er ab. Nach der "Apple wird verklagt"-Logik hätte der Verkäufer zuerst die bestehenden Versicherungsverhältnisse des Kunden abfragen und per Analyse seiner Versicherungsverträge bestimmen sollen, ob eine weitere Versicherung für den iMac nicht einer Überversicherung gleich kommt?

Das ist doch alles hirnverbrannt und normalerweise kennt man das nur aus den USA dass man den Vollidioten dort auf den Kaffeebecher "vorsicht, heiß" und auf eine Packung Erdnüsse "Vorsicht, kann Spuren von Nüssen enthalten" drauf schreiben muss. Ich will so eine Gesellschaft nicht, in der alles auf das Niveau von geistig Schwerstbehinderten normiert wird.
 
Also muss Apple jetzt Rechtsberatung machen, oder?

Sie müssen die Wahrheit sagen. Wenn Apple dem Kunden weissmachen will, dass es in der Schweiz, Belgien oder Italien einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der eigenen Garantie gibt und das gar nicht stimmt, dann ist das definitiv nicht in Ordnung. Ein solches Verhalten muss dann auch dementsprechend sanktioniert werden.
 
Hier ein Merkblatt über das ganze Garantie-Wirr-Warr in der Schweiz. Laut diesem Merkblatt gibt es schon ein Bundesgerichtsentscheid was von der Gewährleistung gedeckt werden muss.
 
So wie ich OR Art 210 Abs 1 verstehe, gibt es bei uns in der Schweiz keine Beweislastumkehr.
Das würde ja bedeuten, dass die Beweislast von Beginn an beim Kunden liegt? Damit wäre die Regelung dann in der Praxis ja noch nutzloser als hier in De?
 
Das würde ja bedeuten, dass die Beweislast von Beginn an beim Kunden liegt? Damit wäre die Regelung dann in der Praxis ja noch nutzloser als hier in De?

Mit der Beweislastumkehr in der Schweiz meint er dass die Beweislast ab dem Übergabezeitpunkt (Kaufabschluss) beim Verkäufer liegt.
 
Das würde ja bedeuten, dass die Beweislast von Beginn an beim Kunden liegt?

Jetzt komme ich gerade ins Grübeln. Wenn die Beweislast umgekeht wird, muss doch der Geschädigte beweisen, dass er nicht im Unrecht ist und das dürfte doch ziemlich schwer werden. Von daher hatte ich schon recht, oder? Du hast mich gerade etwas verunsicht. Als Laie sollte man sich vielleicht doch nicht an solchen Diskussionen beteiligen. Es kann gut sein, dass ich da oben bzgl. der Beweislastumkehr Mist erzählt habe. Du bist nicht gerade zufälligerweise ein Anwalt, oder?

Ich werde durch diese Diskussion noch ganz kirre im Kopf. ^^
 
Die Beweislast liegt in Deutschland beim Kunden. Während der ersten 6Monate gilt die Beweislastumkehr, das heißt in diesem Zeitraum liegt sie beim Händler.

Die Beweislastumkehr tritt also nicht nach 6Monaten in Kraft, sondern endet nach 6Monaten. Das wird aber gerne mal verwechselt und ist ja auch Haarspalterei.

Nur wenn es in der Schweiz keine Beweislastumkehr gibt, dann müsste doch immer diejenige der Ansprüche geltend macht auch den Beweis erbringen, also der Kunde. Oder verstehe ich das falsch?

Und nein ich bin kein Anwalt, kenne mich nur in Sachen Garantie/Gewährleistung gut genug aus um die Begriffe nicht wild zu vertauschen ;) Von der Situation in der Schweiz habe ich keine Ahnung, daher ja die Frage.