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Macbook Air Bestellung mit 16 MwSt

coldjack

Querina
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Guten Morgen, ich habe mir am 14.12.20 ein Macbook Air m1 direkt bei Apple bestellt. Mit Studentenrabatt habe ich diesen günstiger bekommen. Nach Angaben der Apple Store APP müsste ich nur 966,29 Euro (16%MwSt) zahlen. Versand wurde für Januar angesetzt. Eigentlich sollte ich den Mac gestern erhalten. Aber angeblich hat dhl Express mich nicht erreichen können, war den ganzen Tag zuhause. Heute erhielte ich von Apple eine Rechnung von 991,28€(19%MwSt). Ich habe gedacht die MwSt zählt ab Bestellung. Ist dies falsch?
Gedacht kann mir jemand weiterhelfen?
LG coldjack
 

ChrisW90

Linsenhofener Sämling
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Es gilt die Mwst zum Zeitpunkt der Lieferung, daher die 19%.
 
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coldjack

Querina
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Hallo, okay danke. Also selbst Schuld, dass ich solange mit dem Bestellen gewartet habe.
Thread kann dann geschlossen werden!
LG coldjack
 

YoshuaThree

Jakob Lebel
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Ich habe gedacht die MwSt zählt ab Bestellung. Ist dies falsch?
Es gilt die Mwst zum Zeitpunkt der Lieferung, daher die 19%.

Jaein... es gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Bezahlung.

Wenn Du Bei Amazon was am 30.12.2020 bestellt hast und die auch Deine Karte gleich belastet haben - die Ware aber erst am 02.01.2020 bei Dir eintrifft macht das gar nichts aus - es bleibt bei den auf der KK geblockten Betrag mit 16% MwSt.

Wenn Du natürlich eine Firma hast, welche erst kurz vor der Auslieferung abbucht und damit den Artikel abrechnet - also einen Tag vor der Auslieferung - kannst Du natürlich Pech haben.
 

Verlon

Wöbers Rambur
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Jaein... es gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Bezahlung.

Ne, Zeitpunkt der Leistungserstellung ist relevant für die MWST, nicht die Bezahlung oder die Rechnungstellung. Für den Versandhandel gilt die Übergabe zum Lieferdienst als Zeitpunkt der Leistung.

Wobei ich nicht weiß, ob der Händler im Nachhinein den Bruttopreis verändern darf. Hätte gedacht, dass mit Abschluss des Kaufpreises fix ist und der Händler zwangsweise den Nettopreis ändern muss, falls sich die Steuern ändern. Eine fachliche Einordnung würde mich interessieren.
 
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SomeUser

Ingol
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Jaein... es gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Bezahlung.

Wenn Du Bei Amazon was am 30.12.2020 bestellt hast und die auch Deine Karte gleich belastet haben - die Ware aber erst am 02.01.2020 bei Dir eintrifft macht das gar nichts aus - es bleibt bei den auf der KK geblockten Betrag mit 16% MwSt.

Wenn Du natürlich eine Firma hast, welche erst kurz vor der Auslieferung abbucht und damit den Artikel abrechnet - also einen Tag vor der Auslieferung - kannst Du natürlich Pech haben.

Die Rechnungsstellung (zeitlich wie körperlich) ist vollkommen unerheblich, sonst wäre die Steuerentstehung und die Vereinnahmung durch den Staats von den prozessualen Abläufen des Unternehmens abhängig; vgl. §§ 13, 16 UStG. Noch weniger spielt die Bezahlung eine Rolle: Die (Umsatz-)Steuer ist da längst entstanden und fällig (und damit steht auch die Höhe fest), wenn die Zahlung erfolgt. Zumal es nicht mal eine Barzahlung geben muss, es könnte ja auch eine Verrechnung o.ä. erfolgen.
Wobei ich nicht weiß, ob der Händler im Nachhinein den Bruttopreis verändern darf. Hätte gedacht, dass mit Abschluss des Kaufpreises fix ist und der Händler zwangsweise den Nettopreis ändern muss, falls sich die Steuern ändern. Eine fachliche Einordnung würde mich interessieren.

Das BMF hat dazu eine eigene FAQ herausgebracht:

Natürlich enthält die letztlich nichts anderes, als das UStG, nur leichter verständlich formuliert. Für eine erst in 2021 erbrachte Leistung wird daher ganz normal eine USt. nach den dann geltenden (also höheren) Steuersätzen fällig.
Die Frage ob sich der Brutto-Betrag ändert ist letztlich davon abhängig, was vereinbart wurde. Dies kann in Form individueller Vertragsvereinbarung ("Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass der Kaufvertrag über einen durch den Verbraucher zu leistenden Gesamtbetrag von xxx Euro inkl. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung entstehender Steuern geschlossen wird." In diesem Fall hätte man sich auf einen Bruttobetrag geeinigt).
Ebenso lässt sich dies über AGB regeln ("z.B.: Der Preis in Höhe von 1.160 Euro enthält 16 % USt. Bei Leistungserfüllung nach dem 31.12.2020 erhöht sich der vom Verbraucher zu tragende USt.-Anteil auf 19% USt. bei entsprechender Erhöhung des Gesamtrechnungsbetrages"; Hier mit Erhöhung des zu zahlenden Preises).
 
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YoshuaThree

Jakob Lebel
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Ne, Zeitpunkt der Leistungserstellung ist relevant für die MWST, nicht die Bezahlung oder die Rechnungstellung. Für den Versandhandel gilt die Übergabe zum Lieferdienst als Zeitpunkt der Leistung.

Ja eben... wenn ich am 30.12.2020 Bei Amazon was bestellt habe und das auch an dem 30.12.2020 bei mir auf der KK berechnet wird - und am 30.12.2020 dem Paketdienst übergeben wurde - aber aufgrund von der Lieferzeit es erst am 02.01.2021 bei mir ankommt.... habe ich die alte MwSt...
 

SomeUser

Ingol
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Ja eben... wenn ich am 30.12.2020 Bei Amazon was bestellt habe und das auch an dem 30.12.2020 bei mir auf der KK berechnet wird - und am 30.12.2020 dem Paketdienst übergeben wurde - aber aufgrund von der Lieferzeit es erst am 02.01.2021 bei mir ankommt.... habe ich die alte MwSt...

Nein.
Da sind so viele Annahmen enthalten, die alle nicht zutreffen müssen, dass die Aussage schlicht nicht korrekt ist.
Ob die Leistung erfüllt wurde, hängt nicht davon ab, was vertraglich zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung bzw. Gefahrenübergang vereinbart wurde. Das KANN der Moment sein, wo es an den Logistiker übergeben wurde, das kann auch erst nach Lieferung oder gar Abnahme durch den Kunden der Fall sein.
Es hat aber vor allem NICHTS mit der Frage zu tun, ob/wann deine Kreditkarte, Bankkonto, Geldbörse oder was auch immer belastet wurde. Die Frage der Höhe der Fälligkeit hat für die Ermittlung der Höhe der steuerbaren Umsätze erstmal keine Bedeutung (Ausnahmen: Abschlagszahlungen für z.B. Meilensteine).
 

YoshuaThree

Jakob Lebel
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Da sind so viele Annahmen enthalten, die alle nicht zutreffen müssen, dass die Aussage schlicht nicht korrekt ist.

Deswegen hatte ich ja Jaein geschrieben - dass man das so pauschal nicht sagen kann - oder hast das übersehen?

dass die Aussage schlicht nicht korrekt ist.
In meinem Fall war es korrekt, denn ich habe 2 Amazon Lieferungen in 2021 erhalten - eine davon heute übrigens - welche beide im alten Jahr mit 16% bereits abgerechnet und verbucht wurden.

Aber nochmals - ich hatte auch Jaein geschrieben, dass man es pauschal nicht sagen kann.
 

SomeUser

Ingol
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Deswegen hatte ich ja Jaein geschrieben - dass man das so pauschal nicht sagen kann - oder hast das übersehen?

Sorry, jetzt wird es komplett albern:

Dein "Jaein" steht in dem anderen Beitrag und nicht in dem, in dem ich in meinem Bezug genommen habe.
In deinem Beitrag des "Jaein" steht: "Jaein... es gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Bezahlung."
Und das ist schlicht falsch. Und zwar in JEDER Hinweis. Es kommt WEDER auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung NOCH auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Ist aber, wie gesagt, gar nicht der Beitrag, auf den du gerade Bezug genommen hast.

Der Beitrag, den du da von mir zitiert hast ("Da sind so viele Annahmen...") enthält doch dein Zitat, auf den sich meine Aussage bezieht und das ist der Beitrag von dir beginnend mit "Ja eben... wenn....".

Ich nehme nicht ohne Grund zitierend Bezug. Eine Aussage als einem anderen Beitrag zuzuordnen, ist somit nicht nur sinnfrei oder sogar komplett verfälschend.

In meinem Fall war es korrekt, denn ich habe 2 Amazon Lieferungen in 2021 erhalten - eine davon heute übrigens - welche beide im alten Jahr mit 16% bereits abgerechnet und verbucht wurden.

Und hier wird es auch durch Wiederholung nicht richtiger. Die Frage, ob die 16% oder 19% fällig wurden, hängt nun mal - zum wiederholten Mal - NICHT, NICHT, NICHT davon ab, diese in 2019, 2020, 2021 oder 1746 erstellt, bezahlt, verrechnet, abgerechnet oder verbucht (sowieso Blödsinn, wenn dann "gebucht") wurden.
 

YoshuaThree

Jakob Lebel
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Und hier wird es auch durch Wiederholung nicht richtiger. Die Frage, ob die 16% oder 19% fällig wurden, hängt nun mal - zum wiederholten Mal - NICHT, NICHT, NICHT davon ab, diese in 2019, 2020, 2021 oder 1746 erstellt, bezahlt, verrechnet, abgerechnet oder verbucht (sowieso Blödsinn, wenn dann "gebucht") wurden.

Dann verstehe ich es nicht - wenn ich in 2020 eine Bestellung getätigt habe, die in 2020 in Rechnung gestellt und in 2020 auch bezahlt wurde (Bar, EC Karte, Kreditkarte) und ich die Ware dann in 2021 übergeben bekommen habe - was könnte für die verrechneten 16% dann in Frage kommen wenn nicht 2020?

Oder was muss passieren, dass der Verkäufer nachträglich in 2021 kommt und noch die restlichen 3% möchte?
 

SomeUser

Ingol
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Moin!

Es steht schon oben, aber noch mal zur Erklärung - mit ein paar Vereinfachungen: Wir müssen jetzt hier nicht auf jede Fragestellung des Bezugs aus (nicht-)EU-Ländern etc. eingehen. Lassen wir auch mal besondere Regelungen zum Fernabsatz zwischen Gewerblichem und Verbraucher außer Acht. Zudem gibt es noch ergänzende Regelungen für eine Reihe an speziellen Fällen. Es geht jetzt hier erst mal nur um die Darstellung "des großen Ganzen":

1. Du kannst erst mal alles was "Geldfluss", egalb ob bar oder unbar, ignorieren. Es kommt NICHT auf die Frage an, ob/wann Geldmittel geflossen sind. Jetzt mal aus Sicht des Fiskus: Weil die Umsatzsteuer für eine erbrachte(!) Lieferung oder sonstige Leistung getragen werden soll. Würde man den Vertragsparteien Gestaltungsmöglichkeit dahin geben, dass der Geldfluss entscheidend wäre, würde dem Staat da ggf. Geld durch Lappen gehen.
Also => Ignoriere für die Frage der USt.-Bemessung die Frage wann wer wie wo gezahlt hat. Irrelevant (Exkurs: Besondere Regelungen für die Steuerbarkeit und Höhe von Teilzahlungen insb. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) UStG).

2. Ausschlaggebend für die Frage welcher USt.-Satz anzuwenden ist, ist wann die Leistung ERBRACHT (genau: "in dem die Leistungen ausgeführt worden sind") worden ist. Dabei ist nicht relevant, ob die Ware nun an den Spediteur übergeben wurde, sondern erbracht ist die Leistung, wenn die Gefahr übergeht.
Ein bisschen vereinfacht kannst du auch die Frage stellen: Wenn jetzt der Blitz einschlagen und das zu liefernde Gut (sagen wir: ein Macbook) zerstört würde - muss dir Amazon jetzt auf deren Kosten ein neues schicken oder hast du jetzt Pech gehabt?
(auch an der Stelle jetzt mal etwas vereinfacht: Wir lassen Versicherungen etc. mal außen vor).
Wenn das Macbook jetzt noch gar nicht bei dir angekommen wäre, du aber trotzdem auf dem Schaden sitzen bleiben würdest, wärst du sicher, sagen wir, not amused, oder? Daher kannst du nämlich nicht einfach sagen: Leistung ist erbracht, wenn das Paket verschickt wurde - dann wäre ja Amazon aus dem Schneider.
Dies ist aber eine Frage der Vertragsgestaltung: Es steht dir jederzeit frei mit dem Vertragspartner zu vereinbaren, wann die Gefahr des Untergangs nun auf dich übergeht. In meinem Beispiel oben habe ich schon verschiedene Zeitpunkte genannt. Hier noch mal als Auszug. Du könntest z.B. vereinbaren:
1. - Gefahrenübergang, wenn er die Ware bei sich zur Abholung für dich bereit stellt
2. - Übergang, wenn er die Ware an den Spediteur übergibt
3. - Übergang, wenn die Ware beim Zoll ist
4. - Übergang, wenn die Ware bei dir ankommt
5. - Übergang, wenn du die Ware geprüft und abgenommen hast.

Alte Faustregel: Je größer, komplexer etc. eine Anlage, Gut, Produkt, ... ist, desto später ist i.d.R. der Gefahrenübergang (im gewerblichen Bereich). Damit verschiebt sich aber auch der Zeitraum, wann die Leistung ERBRACHT wurde. Im Fall von Nr. 1 ist die Leistung deutlich früher erbracht, als in Nr. 5.

Das wirkt sich sowohl auf die steuerbaren Umsätze, als auch z.B. auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss aus.

3. Die Rechnungsstellung spielt keine Rolle
Jetzt kannst du dir evtl. auch schon denken, warum es keine Rolle spielen kann, ob Amazon die Rechnung früher oder später stellt. Stell es dir extremer vor: Der Steuersatz bis zum 31.12. waren 1%, ab dem 1.1. sind es 50%. Du bist der Fiskus und stellst fest: Man hat einen Gefahrenübergang nach dem Beispiel von oben Nr. 5 gewählt und der Kunde hat am 30.12. versandte Ware am 5.12. erhalten und abgenommen. Amazon hat 1% USt. auf die Rechnung vom 30.12. geschrieben und das wäre das Geld, dass sie dir - dem Fiskus - zukommen lassen würden. Da würdest du doch wohl sagen: "Ne meine Freunde! Ihr habt die Leistung erst im neuen Jahr erbracht! Gib mir meine 50%!" - oder?

Umgekehrt wäre das Beispiel genau so schlimm: Wenn, z.B. 1. Juli 2020, die USt. sinkt (bleiben wir wieder beim Extrem: von 50% auf 1%), dann könnte Amazon ja einfach alle Rechnungen im Juni "aufschieben" - und erst im Juli erstellen. Auch da würdest du als Fiskus doch sagen: "Ne, mein Freund!" - oder?

Deswegen kommt es immer auf die Frage an: Was wurde vereinbart und wann wurde die VEREINBARTE Leistung ERBRACHT.

Zu der Frage, wie der Händler die 3%-Punkte mehr erhält: Dazu habe ich schon oben was geschrieben. Es steht euch als Vertragspartei frei, hierzu Regelungen zu treffen (siehe Beispiele oben).
 

dtp

Roter Winterstettiner
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Erinnert mich etwas an die Aufteilung von Rechtsgeschäften nach Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Sinne des Trennungs- bzw. Abstraktionsprinzips. ;)

Beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer ist, geht die Gefahr aber immer erst dann über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Eigentlich eine gute Regelung, da die Haftung für einen Untergang der Ware auf dem Transportweg so beim Unternehmer liegt, im Falle der MWSt-Erhöhung aber eher ungünstig für den Verbraucher.

Was ich mich jedoch schon frage ist, woher der Unternehmer wissen soll, wann die Gefahr auf den Verbraucher übergeht? So kann es ja auch nach Rechnungssgtellung mit der alten MWSt. zu Lieferverzögerungen kommen. Oder habe ich da einen Denkfehler?
 
Zuletzt bearbeitet:

arminrc

Stechapfel
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@SomeUser
Das mag ja in der Theorie alles richtig sein.

Mich als Kunden interessiert das mal null die Bohne!

Habe am 30.12.20 eine Apple Watch 6 bestellt, mit Paypal incl.16% Mwst. gezahlt, Liefertermin 15.-18.01.21
Ob Apple da jetzt 16 oder 19% Mwst. abführt ist mir mal sowas von egal!

Für mich zählt was ich gezahlt habe.
Glaubst du Apple wird mir die 3% nachberechnen, da lach ich mich kaputt......


Ich bin da mit @YoshuaThree, Datum der Rechnungstellung ist maßgebend.

Wer soll denn die ganzen Rechnungen abändern, die kurz vor Jahresende erstellt wurden, deren Lieferung aber
erst im neuen Jahr erfolgt.

Auf welcher Rechnung steht denn drauf wann es am Käufer angekommen ist?

Mal bisschen praktisch denken, nicht nur theoretisch.....
 

YoshuaThree

Jakob Lebel
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Also ich hab heute mich mal bisschen umgehört ... alle die in 2020 bestellt und bezahlt haben - haben die 16% mit bezahlt - auch wenn die Waren noch nicht ausgeliefert wurden. Kein einziger hat die Rechnung korrigiert bekommen.

Ein Kunde von mir hat bei HP zwei Notebooks, ein Mini Desktop und einen Monitor bestellt - und überwiesen am 29.12. - am Dienstag 05.01. kam die Info das die Ware das HP Lager nun verlassen hat.

Aber da wird nichts nach korrigiert.
Wie gesagt - kenne keinen einzigen Fall.
 

SomeUser

Ingol
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Moin!

Also ich hab heute mich mal bisschen umgehört ... alle die in 2020 bestellt und bezahlt haben - haben die 16% mit bezahlt - auch wenn die Waren noch nicht ausgeliefert wurden. Kein einziger hat die Rechnung korrigiert bekommen.

Ein Kunde von mir hat bei HP zwei Notebooks, ein Mini Desktop und einen Monitor bestellt - und überwiesen am 29.12. - am Dienstag 05.01. kam die Info das die Ware das HP Lager nun verlassen hat.

Aber da wird nichts nach korrigiert.
Wie gesagt - kenne keinen einzigen Fall.

Nochmal: Es spricht auch nichts dagegen, wenn die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen haben, dass die Gefahr schon vor dem 31.12. auf dich übergegangen ist. Man lese dazu einfach die jeweiligen Vertragsbedingungen (individuell oder AGB).

Es muss aber auch gar nicht lange darüber diskutiert werden, ob es in der Praxis von Unternehmen nun korrekt gemacht wird oder nicht. Sowohl die Gesetzlage, als auch die entsprechende Kommunikation des BMF (vgl. BMF-Schreiben: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020) ist da vollkommen eindeutig.
Es interessiert mich auch nicht, ob das nun anders sieht, doof findet oder was auch immer. Das ist die gesetzliche Lage dazu.
Das ist so ähnlich wie mit Geschwindigkeitsbegrenzungen: Ich sage: Rundes Schild, weißer Hintergrund, roter Rand, 100 in der Mitte - du darfst nur 100 fahren.
Das hindert dich faktisch nicht daran 200 oder nur 50 km/h zu fahren. Du kannst sogar stehen bleiben oder dein Auto anzünden. Aber es ändert nichts an der Regelung.
@SomeUser
Das mag ja in der Theorie alles richtig sein.

Ich habe ausschließlich die rechtliche Situation dargestellt. Ob es in der Praxis falsch gehandhabt wird, ist eine gänzlich andere Frage. Das Hauptthema liegt aber auch nicht beim Kunden, sondern bei den Unternehmen, ob diese richtig in der USt.-Anmeldung deklarieren.


Mich als Kunden interessiert das mal null die Bohne!

Muss es i.d.R. auch nicht, so lange du keinen Nettopreis vereinbart hast. Siehe hierzu meine Darstellung oben.


Habe am 30.12.20 eine Apple Watch 6 bestellt, mit Paypal incl.16% Mwst. gezahlt, Liefertermin 15.-18.01.21
Ob Apple da jetzt 16 oder 19% Mwst. abführt ist mir mal sowas von egal!

Nur unter der o.g. Vorraussetzung. Je nach Regelung KÖNNTE es nämlich durchaus ein, dass die Rechnung entsprechend höher ausfällt - je nachdem auf was DU dich mit Apple geeinigt hast (in der Praxis: Was Apple dir beim Vertragsschluss vorgelegt und du abgeklickt hast).

Für mich zählt was ich gezahlt habe.
Glaubst du Apple wird mir die 3% nachberechnen, da lach ich mich kaputt......

Es ist mir vollkommen egal, ob du da lachst oder nicht. Entweder vereinbare ich dazu etwas oder ich trage als Unternehmer das steuerliche Risiko. So einfach ist das. Was aber nun mal eben nichts an meinen Darstellungen oben ändert, egal wie du dazu stehst.


Ich bin da mit @YoshuaThree, Datum der Rechnungstellung ist maßgebend.

Gelinde gesagt interessiert die Meinung da nicht. Es reicht ein Blick ins Gesetz, wahlweise ins entsprechende BMF-Schreiben: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 oder auch in die Fragen und Antworten zur befristeten Senkung der Umsatzsteuer vom Bundesfinanzministerium.

Du kannst denen aber gerne eine Mail schreiben und erklären, dass du da anderer Meinung bist.

Ich finde es hier im Forum extrem nervtötend, dass man mittlerweile über Fakten diskutieren muss. Wir können uns gerne darüber austauschen, ob die Regelungen zur Senkung der USt.-Sätze sinnvoll waren oder nicht. Ob es wirtschaftlich etwas gebracht hat. Welche Folgen sich aus einem Falschausweis eventuell ergeben etc. pp. Aber über die gesetzten Regelungen an sich, d.h. über ihren Regelgehalt, brauchen wir nicht zu diskutieren, ob du "was anderes maßgebend" findest.
Es gibt auch Leute, die Briefwahlunterlagen nicht für maßgeblich halten. Die Argumentation ist da nicht anders.

Wer soll denn die ganzen Rechnungen abändern, die kurz vor Jahresende erstellt wurden, deren Lieferung aber
erst im neuen Jahr erfolgt.

War überhaupt nicht Teil meiner Aussage oder Ausführung. Bitte: Wenn du inhaltlich etwas nicht verstehst, frage nach. Kein Problem. Aber interpretiere bitte nicht irgendwas in meine Aussagen, was da nicht steht. Das was oben steht, braucht nicht interpretiert zu werden.

Auf welcher Rechnung steht denn drauf wann es am Käufer angekommen ist?
Mal bisschen praktisch denken, nicht nur theoretisch.....

Weist du, exakt mit solchen Fragestellungen setze ich mich jeden Tag beruflich auseinander. Denn z.B. für dich ist es am Ende des Tages evtl. die Frage zur Investitionsentscheidung, ob du einem Unternehmen einen Kredit gibst oder Aktien kaufst, weil du im Jahresabschluss gesehen hast, dass die ja "soviel Umsatz machen" - jetzt stelle man sich vor, dieser Umsatz wäre eigentlich noch gar nicht zu zeigen gewesen - und du hättest daher andere Investitionsentscheidungen getroffen...

Aber noch mal: Das ist kein Fall von "lass uns mal drüber diskutieren", sondern eine Darstellung der Situation. Die kannst du unpraktisch halten (übrigens hat das ein Großteil der Gewerbeunternehmen Mitte des Jahres getan und die Maßnahme abgelehnt!) - die rechtliche Situation ist aber nun mal wie sie ist.
 
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Mitglied 183028

Gast
Also ich hab heute mich mal bisschen umgehört ... alle die in 2020 bestellt und bezahlt haben - haben die 16% mit bezahlt - auch wenn die Waren noch nicht ausgeliefert wurden. Kein einziger hat die Rechnung korrigiert bekommen.

Ein Kunde von mir hat bei HP zwei Notebooks, ein Mini Desktop und einen Monitor bestellt - und überwiesen am 29.12. - am Dienstag 05.01. kam die Info das die Ware das HP Lager nun verlassen hat.

Aber da wird nichts nach korrigiert.
Wie gesagt - kenne keinen einzigen Fall.
Nur weil der Händler es dir gegenüber nicht korrigiert, heißt ja nicht, dass er es nicht gegenüber dem Fiskus korrigiert. Er wird dann einfach die Mehr-Umsatzsteuer als Aufwand verbuchen.
 

coldjack

Querina
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182
Hallo,
Also ich habe mit der Kreditkarte bezahlt und es ist bei mir mit den 19% MwSt (991,28€) vorgemerkt. Wird also demnächst vom Konto abgebucht.
LG coldjack
 

Mitglied 233949

Gast
Es gilt der Zeitpunkt der Dienstleistung oder der Lieferung. Wenn ich heute eine Rechnung an einen Auftraggeber für einen Job im Dezember schreibe, kommen da 16% drauf.