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Rücktritterecht Kaufvertrag nach Nutzung

Bananenbieger

Golden Noble
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ohne weiteres ist nur die rückgabe - auch bei privatverkäufen - nicht ausschliessbar. nur weil es dort steht, heisst dies nicht zwangsläufig pech haben ...
Doch doch. Die Sonderregelungen zu Fernabsatzverträgen (§312b BGB) gelten nur für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Wenn ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern über eBay zustandekommt, ist das ein ganz stinknormaler Kaufvertrag nach §433 BGB ohne besondere Rechte des Käufers. Die Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden dann nach wie vor natürlich Anwendung, aber gerade bei gebrauchten Sachen kann man sich als Verkäufer dort gut absichern (z.B. "gekauft wie gesehen", "Bastlerware", "wird ausdrücklich als defekt verkauft" etc.). Zudem muss der Käufer bei gebrauchter Ware natürlich eine Abnutzung hinnehmen, sonst wäre sie ja nicht gebraucht. D.h. der Käufer kann einen 1 Jahr alten Laptop nicht zurückgeben, weil die Akkukapazität 80% vom Originalzustand (normaler Verschleiß) ist - Wohl aber, wenn der Akku bei Lieferung komplett tot ist und dies so nicht im Angebot vermerkt wurde.


Wie immer gilt: Dies ist keine juristische Beratung, sondern lediglich meine Meinung!
 

eyecandy

Graue Französische Renette
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es muss - bei mängeln, die bereits vor verkauf bestanden - also doch eine rückknahme auch bei privatverkäufen erfolgen. ein genereller gewährleistungsausschluss ist also nicht rechtens. das meinte ich oben ...
 

gloob

Wilstedter Apfel
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Wieso fragt der Thread Ersteller nicht einfach mal den Verkäufer???
 

Bananenbieger

Golden Noble
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BGB
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

...
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Dank dieser Bestimmungen kann man die Gewährleistung praktisch ausschließen, wenn das Angebot richtig formuliert wurde und wahrheitsgemäß den Zustand der Ware beschreibt. Denn es wird meist schwierig nachzuweisen, dass bereits vor Gefahrübergang Mängel bestanden haben, insb. wenn ein Gerät "so wie es ist" verkauft wurde und der Gefahrübergang bei Versandkäufen ja bereit mit dem Abschicken der Ware durch den Verkäufer geschieht - Da steht dann oft Aussage gegen Aussage. Die Beweislastumkehr nach §476 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar, da sie bei Verträgen zwischen Verbrauchern nicht greift.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Wieso fragt der Thread Ersteller nicht einfach mal den Verkäufer???
Hmm... weil der eventuell "nein" sagt, obwohl er zur Rücknahme verpflichtet ist, jedenfalls wenn er ein gewerblicher Händler ist. Man kann ja immer erst mal behaupten, dass man das Produkt nicht zurücknehmen muss. Rechtsunkundige Käufer nehmen das ja vielleicht so hin...
 

xb4

Süssreinette (Aargauer Herrenapfel)
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ja gut, so weit mir bekannt ist, wurde es ins BGB integriert... aber der Anwendungsbereich ist doch immernoch der selbe - oder? bitte um Korrektur falls ich mich irren sollte!
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Das Fernabsatzgesetz ist mit einigen kleinen Veränderungen ins BGB integriert worden.
 

Die Banane

Blutapfel
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Hölle!
Und es gibt nun mal ein Fernabsatzgesetz, das einen vor übereilten Käufen im Internet oder am Telefon schützen soll. Die Frist ist 14 Tage. Meine Frage zielte letzten Endes nur darauf ab ob das nur für unbenutzte Ware gilt. Der Verkäufer von dem ich es bei ebay erwarb, ist ein gewerblicher Händler - nur deshalb sehe ich ja überhaupt die Mögichkeit der Rückgabe. :)

warum liest du dir das fernabgesetz nicht einfach mal durch? so lang ist es nun wirklich nicht und es beantwortet ALLE deine hier gestellten fragen..


du hast NUR das recht, den gekauften artikel in augenschein zu nehmen und eine funktionsprüfung durchzuführen, wie sie auch im laden üblich wäre. wenn du den artikel benutzt oder sogar gebrauchsspuren dran kommen musst du mit einem dicken fetten abschlag rechnen.

ps: die kosten für die rücksendung muss (ab einem warenwert von 40€) der verkäufer tragen – und es reicht die rechtzeitige absendung des widerrufs (in schriftlicher form) bzw des artikels binnen 14 tagen ab erhalt der ware.
 

Kekskruemel

Stechapfel
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Dank dieser Bestimmungen kann man die Gewährleistung praktisch ausschließen, wenn das Angebot richtig formuliert wurde und wahrheitsgemäß den Zustand der Ware beschreibt. Denn es wird meist schwierig nachzuweisen, dass bereits vor Gefahrübergang Mängel bestanden haben, insb. wenn ein Gerät "so wie es ist" verkauft wurde und der Gefahrübergang bei Versandkäufen ja bereit mit dem Abschicken der Ware durch den Verkäufer geschieht - Da steht dann oft Aussage gegen Aussage. Die Beweislastumkehr nach §476 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar, da sie bei Verträgen zwischen Verbrauchern nicht greift.

Wenn gekauft von gewerblich:
§447 BGB gilt hierbei nicht bei Kauf als Privat von Gewerblich laut §474 BGB. In dem Falle wäre die Pflicht des Verkäufers nicht bereits bei Übergabe an den Transporteur erledigt, sondern erst mit Übergabe der Ware an den Kunden.


Ansonsten ist der Widerruf auch nach Gebrauch möglich. Der Verkäufer hat in seinen AGB VOR dem Kauf darauf hinzuweisen, dass der Käufer die Möglichkeit des Widerrufs hat. Die Ware jedoch nur insoweit nutzenkann, wie die Ware pflegsam behandelt wird und nur genauso getestet wird, wie der Käufer dies auch im Geschäft machen würde.
Weißt der Verkäufer nicht daraufhin, wie der Käufer damit umgehen muss und wie er Abnutzung verhindern kann, so hat der Verkäufer keinen Anrecht auf Rückzahlung des Betrags abzgl. eines Nutzungsentgeltes. In dem Falle muss er alles zurückzahlen.
Weißt der Verkäufer daraufhin, dann kann er ein Nutzungsentgeld abziehen für Gebrauchsspuren die über die gewöhnliche Nutzung hinaus gehen.
(§357 Abs. 3 BGB)

Fristen:
Bei Belehrung vor dem Vertragsschluss: 14 Tage
Bei Belehrung nach dem Vertragsschluss: 1 Monat
Keine Belehrung: Spätestens nach 6 Monaten nach Vertragsschluss
(§355 BGB)
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Nett formuliert, aber es ging in dem Kontext gerade nur um die Gewährleistung beim Privatverkauf.