Bananenbieger
Golden Noble
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Doch doch. Die Sonderregelungen zu Fernabsatzverträgen (§312b BGB) gelten nur für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.ohne weiteres ist nur die rückgabe - auch bei privatverkäufen - nicht ausschliessbar. nur weil es dort steht, heisst dies nicht zwangsläufig pech haben ...
Wenn ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern über eBay zustandekommt, ist das ein ganz stinknormaler Kaufvertrag nach §433 BGB ohne besondere Rechte des Käufers. Die Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden dann nach wie vor natürlich Anwendung, aber gerade bei gebrauchten Sachen kann man sich als Verkäufer dort gut absichern (z.B. "gekauft wie gesehen", "Bastlerware", "wird ausdrücklich als defekt verkauft" etc.). Zudem muss der Käufer bei gebrauchter Ware natürlich eine Abnutzung hinnehmen, sonst wäre sie ja nicht gebraucht. D.h. der Käufer kann einen 1 Jahr alten Laptop nicht zurückgeben, weil die Akkukapazität 80% vom Originalzustand (normaler Verschleiß) ist - Wohl aber, wenn der Akku bei Lieferung komplett tot ist und dies so nicht im Angebot vermerkt wurde.
Wie immer gilt: Dies ist keine juristische Beratung, sondern lediglich meine Meinung!