• Apfeltalk ändert einen Teil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das Löschen von Useraccounts betreffend.
    Näheres könnt Ihr hier nachlesen: AGB-Änderung
  • Die Bildungsoffensive hier im Forum geht weiter! Jetzt sollen Kreativität und technische Möglichkeiten einen neue Dimension erreichen. Das Thema in diesem Monat lautet - Verkehrte Welt - Hier geht es lang --> Klick

MB Air: Woran erkennt Apple, dass das Gerät geöffnet wurde?

Inzwischen habe ich die Angabe aus dem Apple Store, dass ich die Garantie nicht gefährde, wenn ich die SSD tausche ohne was kaputtzumachen.
war das eigentlich eine antwort auf meine frage ?
ich verstehe nämlich noch imme rnicht ganz, worum es geht.
 
Es geht darum, dass ich mehrere MBA kaufen will, die von Apple verbauten SSD aber zu klein sind für ambitionierte Anwendungen.
 
Inzwischen habe ich die Angabe aus dem Apple Store, dass ich die Garantie nicht gefährde, wenn ich die SSD tausche ohne was kaputtzumachen.

Wenn es mehrere MBA sind, dann lass es doch von einer "authorisierten" Werkstatt machen.
Dann kannst Du denen im Fall des Falles auf die Füsse treten
 
Angeblich dürfen die das nicht ohne ihre Lizenz zu gefährden.
 
also das kann ich mir nicht vorstellen.
wo warst du denn da ?
jeder AASP verkauft ja auch "nicht apple" platten.

nebenbei...sie produzieren weder SSD´s noch platten...
 
Kein Hersteller kann übrigens die Garantie/Gewährleistung verweigern, nur weil das Gerät geöffnet wurde.
Das ist schlicht und ergreifend falsch. Bei vielen Komponenten hat der Hersteller (aus Sicherheitsgründen) sogar die gesetzliche Pflicht, einen Laien mit adäquaten technischen Mitteln an der zerstörungsfreien Offnung des Gehäuses zu hindern (nicht nur durch simple Aufkleber). Nur mal so am Rande bemerkt.
 
Dies gilt nicht für Kleinspannungsgeräte.
Auch die haben den Vorschriften zu Brand- und Explosionsschutz, Schadstoffemissionen oder solchen "Nebensächlichkeiten" wie zB Arbeitsschutzvorschriften (Lärmentwicklung etc) zu folgen. Der zB durch die Normen des VDE eingeforderte Schutz vor den Folgen elektrisch bedingter unmittelbarer Verletzungen ist nur ein Aspekt von vielen. Und nur in dieser einen Hinsicht geniessen Geräte für "Schutzkleinspannung" (bis 48 Volt) eine Sonderrolle - weil man damit niemanden durch direkte Stromeinwirkung "grillen" kann, egal wie blöd man sich damit anstellt. (Ein Herzversagen herbeizuführen ist unterhalb von ca 55-60 Volt schlicht nicht möglich.)
Seine Bude damit abzufackeln ist aber trotzdem kein unlösbares Problem. Dass ein stinknormaler PC in dieser Hinsicht sehr viel gefährlicher ist als zB eine Waschmaschine, das ist vielen komischerweise gar nicht bewusst. Und dass das unbefugte Öffnen eines entsprechend versiegelten Geräts sogar eine Straftat sein kann - auch nicht.
 
Das ist schlicht und ergreifend falsch. Bei vielen Komponenten hat der Hersteller (aus Sicherheitsgründen) sogar die gesetzliche Pflicht, einen Laien mit adäquaten technischen Mitteln an der zerstörungsfreien Offnung des Gehäuses zu hindern (nicht nur durch simple Aufkleber). Nur mal so am Rande bemerkt.
Mit Verlaub lieber Rastafari, aber ich habe den Eindruck als ob du die beiden Begriffe "Haftung durch unsachgemäße Handhabung" und "Gewährleistung" ohne zu differenzieren in einen Topf wirfst. Sicher kann man durch Manipulation an einen mit Strom betriebenen Gerät einen Kurzschluss und damit z. B. einen Brand verursachen. Aber hier ging es doch darum, ob das Öffnen des Gehäuses an oder im Gerät einen Defekt hervorruft oder nicht. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht muss der Hersteller beweisen, dass das Öffnen des Gehäuses einen (Bauteil)-Schaden hervorgerufen hat oder nicht. Dass man als unbedarfter Anwender die Finger von elektrischen Geräten lassen soll, darüber brauchen wir erst gar nicht lang zu disktutieren.

MACaerer
 
@NACaerer: Mich verwundert ein wenig wie du anfangs selbst die Begriffe Garantie und Gewährleistung einfach so in einen Topf wirfst, und nun auf einmal so kleinlich bist...
 
Mir sind die Unterschiede zwischen der (gesetzlichen) Gewährleistung und der (freiwilligen) Garantie durchaus bekannt. Die Unterschiede kommen aber sowieso erst nach einem halben Jahr nach dem Kauf zum Tragen.

MACaerer
 
Nein, die freiwillige Garantie kann sich sehr wohl im Leistungsumfang von der gesetzlichen Gewährleistung unterscheiden, auch schon während der ersten 6Monate.
 
Die gesetzliche Gewährleistung hat auf alle Fälle Priorität vor freiwilligen Garantie-Leistungen. Es sei denn, die bei der freiwilligen Garantie ist der Leistungsumfang höher als bei der Gewährleistung, z. B. kostenlose Abholung vor Ort, kostenloses Ersatzgerät während der Reparatur.....
Oder anders formuliert: Garantiebestimmungen können die gesetzliche Regelung nicht aushebeln.

MACaerer
 
Ich habe nie behauptet, dass die Garantiebestimmungen die Gewährleistung beschneiden können. Aber wie du ja schon selbst bemerkt hast, kann die Garantie dir zb einfach mehr bieten als die Gewährleistung, und damit sind sie eben nicht immer gleichzusetzen, auch nicht in den ersten 6 Monaten. Du nimmst es ja sonst auch immer so genau ;)