Da ist gar nichts zu lasch. Der Anfangsverdacht ist erst einmal die Terminologie, wann überhaupt ‚irgendetwas’ ermittelt werden darf. Nämlich gerade dann, wenn etwas strafbares in Betracht kommt.
Dem bisherigen Entwurf ist zu entnehmen, dass
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat vorliegt.
Und das sind die richtigen ‚Dickschiffe.‘ Die ‚schweren‘ Straftaten. Das Gesetz bleibt in dem Punkt nach dem Referentenentwurf unverändert, bisher habe ich nichts anderes gelesen. Mal aus dem Strafgesetzbuch, worum es sich handelt:
Taten aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§
80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4 und 8, 94 bis 100a,
b) c) d) e) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152,
sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter
den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c
Absatz 2,
h) i) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233
Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und
schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k) l) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260
und 260a,
m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren
Straftaten ist,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im
Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des
§ 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2
genannten Voraussetzungen,
q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3
oder 4 genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie
nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s) t) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten
Voraussetzungen, nach § 299,
u) v) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz
1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3
sowie der §§ 316a und 316c,
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334
Die Schwelle ist also unverändert hoch. Es bleibt alles wie es ist. Wenn ein solcher Verdacht besteht, können seit gefühlten Ewigkeiten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen.
Einzige Änderung, weil im Internet schnell IPs weg sind, 3 Monate
So ganz falsch ist der Ansatz sicher nicht. Wenn man mal so sieht, was beispielsweise (ich erlebe das als Anwalt ja jeden Tag) an Geldern durch Online-Kriminalität an Geld abgeschöpft wird, und dann kann man genau da oft nicht weiter mit der Behörde ermitteln, weil keine Zuordnung zu einer IP möglich ist, rauft man sich die Haare.
Man versucht genau genommen nur, Anschluss zu finden an die (Verfolgung der ) Kriminellen, die das im deutschen Recht schamlos ausnutzen können.
Ich habe allerdings noch keine abschließende Meinung, wie gut und verhältnismäßig das austariert ist. Muss die Einzelheiten noch weiter lesen.