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Kabinett plant neue Speicherpflicht für IP-Adressen

Apfeltalk Redaktion

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, der Internetanbieter zur Speicherung von IP-Adressen für drei Monate verpflichten soll. Ziel ist es, Polizei und Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, gezielter gegen Straftaten im Netz vorzugehen. Trotz der Unterstützung des Vorhabens gibt es auch erheblichen Widerstand, der auf Bedenken hinsichtlich Datenschutz und mögliche verfassungsrechtliche Probleme hinweist.

  • Internetanbieter sollen IP-Adressen für drei Monate speichern.
  • Zugriff auf die Daten nur bei Anfangsverdacht auf konkrete Straftaten.
  • Ziel: bessere Aufklärung von Online-Betrug, Hasskriminalität und Terrorismus.
  • Kritik an möglicher Massenüberwachung und verfassungsrechtlichen Risiken.
  • Vorherige Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung wurden vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben.

Was haltet ihr von dieser geplanten Gesetzesänderung? Glaubt ihr, dass die Maßnahmen effektiv gegen Cyberkriminalität helfen werden, oder seht ihr mehr Gefahren in der Überwachung? Diskutiert mit uns!

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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine automatisch erstellte Zusammenfassung mithilfe von Künstlicher Intelligenz. Eine redaktionelle Prüfung fand nicht statt.
 
Was soll denn so eine unnötige Schärfe, die an banalen Fakten vorbeigeht.

Es geht bei den zitierten Begriffen um das, was Ewigkeiten in der StPO steht und genau das Gegenteil ist. Es geht nicht um Meinungen.

Sondern es geht um den Anfangsverdacht einer Straftat, der steht so vom Grundsatz seit 1879, also knapp 150 Jahren in der StPO. Danach kann gerade nicht irgendeine andere Meinung verfolgt werden, sondern es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.

Eine andere und durchaus diskutable Frage ist sicher, ob man grundsätzlich eine so beabsichtigte erweiterte Speicherung von IP-Adressen befürwortet, dazu ist es absolut zulässig, in jede Richtung eine Meinung zu haben.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, solche schlichtweg erfundenen Behauptungen sind doch Gift für die Diskussionskultur und allenfalls für Randbereiche am Stammtisch geeignet.
 
Was soll denn so eine unnötige Schärfe, die an banalen Fakten vorbeigeht.

Es geht bei den zitierten Begriffen um das, was Ewigkeiten in der StPO steht und genau das Gegenteil ist. Es geht nicht um Meinungen.

Sondern es geht um den Anfangsverdacht einer Straftat, der steht so vom Grundsatz seit 1879, also knapp 150 Jahren in der StPO. Danach kann gerade nicht irgendeine andere Meinung verfolgt werden, sondern es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.

Eine andere und durchaus diskutable Frage ist sicher, ob man grundsätzlich eine so beabsichtigte erweiterte Speicherung von IP-Adressen befürwortet, dazu ist es absolut zulässig, in jede Richtung eine Meinung zu haben.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, solche schlichtweg erfundenen Behauptungen sind doch Gift für die Diskussionskultur und allenfalls für Randbereiche am Stammtisch geeignet.
So ist das mit der Meinungsfreiheit hier in diesem Land. Meine Meinung dazu wird gleich wieder als Stammtischgerede abgetan, nur weil sie nicht ins eigene Bild passt. Ich sehe es doch jeden Tag in den Medien was mit Leuten passiert, die eine andere Meinung vertreten. Oder was alles unternommen wird, dass eine demokratisch gewählte Partei ja nicht zu mächtig wird. Da werden gleich einfach mal Gesetze geändert, die seit Ewigkeiten existieren. Oder was war mit den ganzen Schwurblern zu Corona Zeiten!? Will die Diskussion gar nicht vertiefen. Ist nur meine Meinung dazu. Und meine Meinung ist auch, dass Vorratsdatenspeicherung und unverschlüsselte Chatnachrichten so wunderbar ins Bild der deutschen Bundesregierung passen.
 
Es ist ganz einfach. Du darfst Deine Meinung haben.

Aber das nimmt erstens nicht weg, dass Du auch anderen eine Meinung zugestehen musst.

Statt das zu tun, flüchtest Du Dich dahin, man gestehe Dir keine Meinungsfreiheit zu. Das hat System und muss nicht weiter ausgeführt werden.

Zweitens geht es um einfache Fakten. Wie schon oben aufgezeigt, ändert sich seit 150 Jahren der Grundbegriff des Anfangsverdachts für eine Strafverfolgung nicht.

Dazu verlierst Du kein Wort, das musst Du auch nicht.

Ein Bild zu Deinen Ausführungen kann sich jeder damit machen. Gerne mehr davon, mache von Deiner Freiheit Gebrauch. Rechne aber damit, dass Du einfach zu widerlegen bist.
 
Es ist ganz einfach. Du darfst Deine Meinung haben.

Aber das nimmt erstens nicht weg, dass Du auch anderen eine Meinung zugestehen musst.

Statt das zu tun, flüchtest Du Dich dahin, man gestehe Dir keine Meinungsfreiheit zu. Das hat System und muss nicht weiter ausgeführt werden.

Zweitens geht es um einfache Fakten. Wie schon oben aufgezeigt, ändert sich seit 150 Jahren der Grundbegriff des Anfangsverdachts für eine Strafverfolgung nicht.

Dazu verlierst Du kein Wort, das musst Du auch nicht.

Ein Bild zu Deinen Ausführungen kann sich jeder damit machen. Gerne mehr davon, mache von Deiner Freiheit Gebrauch. Rechne aber damit, dass Du einfach zu widerlegen bist.
Auf sowas Unqualifiziertes antworte ich nicht mehr. Lebe weiter in deiner Blase.
 
  • Haha
Reaktionen: StillMacUser
Was ist unqualifiziert? Du hast freie Meinung, nur zu.

Bisher kann sich halt jeder dazu auch seine Meinung bilden. Jeder.
 
Und zum 3. mal versuchen wir es. 😡

So wie bei der Autobahn Maut? 😀 😀


Zugriff auf die Daten nur bei Anfangsverdacht auf konkrete Straftaten.
Schon bei Anfangsverdacht wär zu lasch für die Datensicherheit, da müssen schon konkrete Hinweise vorliegen. Und auch müssten die Straftaten genau definiert (und sinnvoll) sein, bei denen man dafür „berechtigt“ wäre, darauf zuzugreifen. Zb ne Beleidigung online wär sicher kein Grund dazu, aber KiPo zb , ja gerne, da sollen Sie Daten bekommen.
 
Da ist gar nichts zu lasch. Der Anfangsverdacht ist erst einmal die Terminologie, wann überhaupt ‚irgendetwas’ ermittelt werden darf. Nämlich gerade dann, wenn etwas strafbares in Betracht kommt.

Dem bisherigen Entwurf ist zu entnehmen, dass

eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat vorliegt.

Und das sind die richtigen ‚Dickschiffe.‘ Die ‚schweren‘ Straftaten. Das Gesetz bleibt in dem Punkt nach dem Referentenentwurf unverändert, bisher habe ich nichts anderes gelesen. Mal aus dem Strafgesetzbuch, worum es sich handelt:

Taten aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen

Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§

80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4 und 8, 94 bis 100a,

b) c) d) e) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,

Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,

Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152,

sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter

den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c

Absatz 2,

h) i) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233

Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b, 239a und 239b,

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und

schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

k) l) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260

und 260a,

m) Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren

Straftaten ist,

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im

Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des

§ 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2

genannten Voraussetzungen,

q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3

oder 4 genannten Voraussetzungen,

r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen

und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie

nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

s) t) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten

Voraussetzungen, nach § 299,

u) v) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz

1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3

sowie der §§ 316a und 316c,

Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334

Die Schwelle ist also unverändert hoch. Es bleibt alles wie es ist. Wenn ein solcher Verdacht besteht, können seit gefühlten Ewigkeiten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen.

Einzige Änderung, weil im Internet schnell IPs weg sind, 3 Monate

So ganz falsch ist der Ansatz sicher nicht. Wenn man mal so sieht, was beispielsweise (ich erlebe das als Anwalt ja jeden Tag) an Geldern durch Online-Kriminalität an Geld abgeschöpft wird, und dann kann man genau da oft nicht weiter mit der Behörde ermitteln, weil keine Zuordnung zu einer IP möglich ist, rauft man sich die Haare.

Man versucht genau genommen nur, Anschluss zu finden an die (Verfolgung der ) Kriminellen, die das im deutschen Recht schamlos ausnutzen können.

Ich habe allerdings noch keine abschließende Meinung, wie gut und verhältnismäßig das austariert ist. Muss die Einzelheiten noch weiter lesen.