Quelle:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20030211.htm
Für die Benutzung von privaten Kameras gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Vielmehr bestimmt sich ihre Zulässigkeit nach unterschiedlichen Normbereichen. Grundsätzlich ist die private Verwendung von Videokameras Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit. In privaten Räumen kommt als Legitimierung die Ausübung des Hausrechts hinzu. Wie alle privaten Rechte unterliegen auch diese der Beschränkung durch die geschützten Rechte Dritter, wobei hier vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht kommt. Inwieweit durch die Bildnisaufzeichnung mittels einer Videokamera oder die spätere Verwendung dieser Aufnahmen Rechtseingriffe vorliegen, soll im Folgenden geklärt werden.
a. Grundsätzlich ist die Aufzeichnung oder Herstellung von Personenbildnissen erlaubt; § 22 KUG dient nach dem Wortlaut nur dem Schutz vor Verbreitung von Bildnissen.
In der Rechtsprechung ist aber allgemein anerkannt, dass eine Rechtsgutsverletzung schon in der alleinigen Aufnahme des Bildnisses liegt. Der BGH(7) bejaht eine Verletzung des durch § 823 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die bloße
Bildnisaufnahme (mittels einer Videokamera) ohne Einwilligung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie erschlichen wurde, und auch dann, wenn sie in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht entstanden ist. .....
Dies gelte auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit, obwohl man sich dort der Beobachtung durch Dritte preisgebe. Der wesentliche Unterschied bestehe nämlich darin, ob das gegenwärtige Verhalten nur beobachtet werden könne oder ob es auf Bild und Ton für eine ungewisse Zeit festgehalten werde mit der Gefahr, dass es einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werde.............. Es bleibt festzuhalten, dass in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass schon die reine Bildnisabbildung und nicht erst die Verbreitung einen gesetzlichen Schutz verdient, da von ihr schon Gefahren und Beeinträchtigungen für grundrechtlich geschützte Positionen ausgehen.
b. Der Schutz vor Verbreitung von Bildnissen wird durch § 22 KUG gewährleistet. Das dort niedergelegte Recht am eigenen Bild bietet einen weitergehenden Rechtsschutz als das als "sonstiges Recht" durch § 823 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Vor allem findet im Rahmen des § 22 KUG (mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 KUG) keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt(13). Außerdem ist ein Verstoß gegen das Recht am
eigenen Bild mit einer Strafdrohung gem. § 33 KUG behaftet...........Während in einer Videoaufnahme von Bildnissen an Orten, die gemeinhin nur zur Durchquerung genutzt werden (U-Bahnen, Unterführungen etc.), ein relativ geringer Eingriff zu sehen ist, wiegt es schon schwerwiegender, wenn sie an Orten stattfindet, die zum längeren Verweilen, zur Kommunikation und sozialer Interaktion gedacht sind. Dazu gehören u.a. Bushaltestellen, öffentliche Plätze, Parks und andere Naherholungsanlagen. Kaufhäuser können dazwischen verortet werden: Weder sind sie bloße Durchgangsräume noch Orte der intensiven Kommunikation..... Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall (Anm./videoamateur: Kaufhaus) um eine heimliche Videoaufzeichnung an einem Ort mittlerer sozialer Kommunikation außerhalb des engen Intim- und Privatbereichs handelt.....