So, nachdem ich den Thread zumindest teilweise quer gelesen habe und es teilweise wirklich schmerzt, was geschrieben wurde, hier mal meine juristisch fundierte Meinung (ich bin vom Fach). Da ich natürlich hier keine echte Rechtsberatung betreiben werde, in Kurzform:
Wenn die Dame Dir das Notebook angeboten hat und Du hast ihr Angebot angenommen, ist zwischen Euch ein gültiger Kaufvertrag zu Stande gekommen. Daraus ergeben sich folgende Primärleistungspflichten:
für Dich: Bezahlung und Abnahme des Notebooks
für sie: Übergabe und Übereignung des Notebooks
Nach Vertragsschluss kannst Du natürlich nicht einfach zurücktreten, dass du ein besseres Angebot gefunden hast, ist kein Anfechtungsgrund und auch kein Rücktrittsgrund (=unbeachtlicher Motivirrtum).
Insoweit kann die Dame also weiterhin Zahlung verlangen. Normalerweise muss sie Dir dafür eine Nachfrist setzen, wenn Du dies nicht tust, außer Du hast endgültig die Zahlung verweigert, was Du wohl getan hast. Dann hat sie Schadensersatzansprüche und dazu gehört eben auch der Schaden, der ihr dadurch entsteht, dass sie das Gerät nur billiger los wird.
Also, rechtlich gesehen liegt sie richtig und hat den Anspruch auf die 50,- Euro. Die Frage ist allerdings, ob sie das auch notfalls prozessual durchsetzen kann, denn sie muss beweisen, dass der Vertrag zu Stande gekommen ist.
Am Rande noch ein paar Einzelanmerkungen zu einigen Einwürfen:
- Ein Widerrufsrecht aus Fernabsatzgesetz besteht nur dann, wenn der eine Teil Privat, der andere Unternehmer ist. Hier hat man anscheinend zwei Privatleute mit der folge, Fernabsatzgesetz kann nicht geltend gemacht werden.
- hätte sie das Macbook für einen besseren Preis verkauft, hättest Du keinen Anspruch auf den höheren Betrag, da nur sie Schadensersatzansprüche hat. Nur du bist halt vertragsbrüchig.
- wie oben bemerkt, muss im fall von Leistungsstörungen (hier ein Fall des Verzugs) eine Nachfrist gesetzt werden. Die Dame hätte also schreiben müssen, du musst es jetzt innerhalb von zwei Wochen abnehmen. Darauf kann sie nur dann verzichten, wenn du endgültig verweigerst, was du ja getan hast.
- dass Unterschriften immer erforderlich sind, ist totaler Quatsch. Was erforderlich ist, dass sind Willenserklärungen. Und die sind abgegeben worden.
- in der 11ten Klasse scheint man wirklich überhaupt nichts mehr zu lernen, anders kann ich mir den Unsinn nicht erklären, mit dem Max auch noch prahlt. Natürlich ist ein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen, im Normalfall sind Rechtsgeschäfte formfrei - FÜR JEDERMANN. Also, jeder kann OHNE Unterschrift abschliessen. Lieber Max, es ist nicht böse gemeint, aber bitte streiche jedes in diesem Bereich erworbene Wissen.
Ich könnte mir nur vorstellen, dass du die ganze Thematik mit dem KBS, dem so genannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben verwechselst. Da gibt es bei Kaufleuten unter sich die Besonderheit, dass im Falle eines KBS ausnahmsweise auf den Zugang der Annahme verzichtet wird.