Moin!
prima, bei einer solch einseitigen, vorgeblich juristischen Betrachtung - es wäre toll, wenn Du Dich nicht als Verfechter einer einzig möglichen Tatsachenbeschreibung darstellen würdest, sondern als das, was es ist.
1. Ich habe nichts anderes als die Rechtslage, die du in deinem Beitrag schlicht falsch dargestellt hat, korrigiert. Nicht mehr, nicht weniger.
2. Ich muss gar nichts versuchen als "mögliche Tatsachenbeschreibung" darzustellen, sondern verweise einfach auf den Beitrag des Thread-Erstellers:
"
Hintergrund ist, mein IPad ist 1 Jahr und 9 Monate alt und hat seit einiger Zeit im Hintergrund ein helles Muster."
Da brauchst du jetzt nicht lange schwadronieren, sondern kannst dir meinen Beitrag noch mal durchlesen:
1. Kein Gewährleistungsfall, sofern nicht der Sachmangel vom Zeitpunkt des Kaufes schon vorhanden war und erst jetzt zu Tage getreten ist (Keim-Theorie). Nach der Zeit greift dann die Fiktion des § 477 BGB nicht mehr, d.h. es wäre zu beweisen, dass der Fehler schon im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Schon der Anschein würde hier dagegen sprechen, dass der Fehler offenkundig schon von Beginn an vorgelegen hat, dann dann hätte derjenige damit 1 J/9 M. so gearbeitet, was - als Anschein - unwahrscheinlich erscheint.
2. Garantiefall, egal ob über Hersteller oder über Dritten, nur sofern von der Garantie oder Versicherung abgedeckt.
Die Frage - und nichts anderes deckt das deutsche Gewährleistungsrecht ab - die sich stellt ist schlicht: Lag dieser Defekt schon im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vor oder zumindest der Keim dieses Defekts.
Zur Vereinfachung der Durchsetzung von Ansprüchen wurde durch die Fiktion des § 477 BGB für die ersten sechs Monate gesetzlich geregelt, dass erst mal (widerlegbar!) davon ausgegangen wird, dass dies der Fall ist.
Tritt ein Defekt auch nur zwei Tage nach dem Kauf auf und ist aber vom Verbraucher verursacht, egal ob durch Doofheit, Unkenntnis oder was auch immer, ist dies KEIN Gewärhleistungsfall. Was einen in diesem Fällen schlicht "rettet", ist die Beweislastumkehr - könnte der Händler beweisen(!), dass der Fehler vorgestern noch nicht vorlag, könntest du dir die Gewährleistung an den Hut stecken.
Was dann noch greifen KÖNNTE, wären Garantien.
Natürlich können wir jetzt noch Sachverhaltsquetschen hinzufügen:
Der Kauf fand unter Androhung von Gewalt statt, des iPad ist Hehlerware, der Threadersteller nur zwölf Jahre, seine Eltern haben keine Zustimmung im Rahmen des "Taschengeldparagraphen" zum Kauf gegeben und der Defekt wurde grob fahrlässig herbeigeführt, jedoch ohne das Wissen des Threaderstellers. DAS hat aber, im Gegensatz zu seiner Darstellung, nichts mehr mit der Darstellung des Threaderstellers zu tun.
Insofern „kurz: nein“ ist eine sachliche Unverschämtheit und richtet sich juristisch darüber hinaus eigentlich nach der Gewährleistungsfrist, die eigentlich zwei Jahre dauert und nur für die ersten 6 Monate die Beweislast umkehrt.
Daher, du kannst es oben nachlesen, gibt es einen Kurzteil in meinem Beitrag, der schlicht aufgreift, dass dein Beitrag sachlich falsch ist - oder kurz: Nein.
Danach folgt dann die genauere Ausführung. Zum Rest steht oben schon genug von mir.
Ob du das nun hingegen doof findest, dass ich deinen Beitrag erst mal nur mit einem "nein" abkanzle - das ist mir wiederum egal, denn es ändert schlicht nichts an der sachlichen Richtigkeit meiner Darstellung.