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Psystar feiert ersten Erfolg im Streit mit Apple

tjp

Altgelds Küchenapfel
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OSX an sich ist hingegen pures geistiges Eigentum. Man erwirbt die Lizenz zum Betrieb der Software auf einem Mac-Rechner.
Diese Klausel ist nach Auffassung einiger Juristen in Deutschland generell ungültig. Solange man die Software nicht manipulieren muß, und sie auf anderer Hardware läuft spricht nichts dagegen sie dort auch zu benutzen.

Apple hat die Möglichkeit diesen ganzen Rechtsproblemen direkt aus den Weg zu gehen, wenn sie sich für DRM Verdongleung von MacOS X auf Macs entschieden hätten, oder immer noch PowerPCs benutzen würden. Dies hat Apple nicht getan!

Wenn Apple nicht will, daß MacOS X auf nicht Macs läuft, dann müssen sie DRM in die Rechner einbauen. Macs sind mittlerweile beliebige 08/15 PCs, die sich nur von EFI etwas von den anderen Rechner unterscheiden. Aber Intel wollte EFI schon die ganze Zeit am Markt durchsetzen, z.B. haben alle HP Itanium Systeme ebenfalls EFI.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Welchen Grund haben die Juristen denn für die Sonderbehandlung von Softwarelizenzen gegenüber anderen Lizenzen?
 

tjp

Altgelds Küchenapfel
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Software Lizenzen werden keineswegs anders behandelt. Aber Apple führt eine rein willkürliche Einschränkung ein (die erst nach Anerkennung des Lizenzvertrages - durch Öffnen der Packung - zu lesen ist, und somit in Deutschland definitiv ungültig ist), die nicht technisch begründet ist. Mit DRM wäre es Apple ein leichtes dies zu erreichen, und das dürfte man nach der Rechtslage in Deutschland und vielen anderen Staaten auch nicht umgehen. Insofern kann man schlußfolgern Apple will eine solche Einschränkung gar nicht, und es geht wohl eher nur um Supportleistungen, die man für fremde Hardware nicht erbringen will.

Apple verkauft OS und Rechner getrennt und hat keinerlei Maßnahmen ergriffen, daß das OS nicht auf anderen PCs lauffähig ist. Die Abfrage von des Rechnermodells stellt jedenfalls keine solche Einschränkung im Sinne des DRMs dar. DRM existiert, und Apple könnte es jederzeit in die Rechner einbauen. Die Prototypen Intel Macs hatten DRM Hardware eingebaut, aber Apple hat dann bewußt darauf verzichtet. Daher kann ich das ganze Gejammern über PyStar in keinster Weise nachvollziehen. Apple wußte, was sie da tun, und diese Entwicklung war schon damals beim Switch auf x86 absehbar.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Die meisten Lizenzen sind rein willkürlich eingeschränkt (Gebietsbeschränkungen, Zeitliche Beschränkungen etc.). Das ist also für mich kein Grund. Die EULA ist ebenfalls vorab im Internet einsehbar und der Softwarekauf reversibel, falls man nicht mit der EULA einverstanden ist.

Deine Forderung nach einem DRM-Schutz finde ich übrigens katastrophal! Man muss doch nicht nicht alle Nutzungsbeschränkungen auch technisch umsetzen. Deshalb finde ich es auch gerade fair von Apple, dass diese auf den üblichen Seriennummern-, Aktivierungs- und DRM-Quatsch bei Mac-Software verzichten.
DRM bestraft nur die ehrlichen Kunden.
 

tjp

Altgelds Küchenapfel
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Das ist also für mich kein Grund.
Eine EULA, die es irgend wo im Netz gibt, interessiert nach deutschem Recht überhaupt nicht. Wenn man in einen Laden geht, die Packung in die Hand nimmt, muß die Einschränkung auf der Packung zu lesen sein. Ende der Diskussion über diesen Punkt, das ist gerichtlich längst geklärt.
Deine Forderung nach einem DRM-Schutz finde ich übrigens katastrophal! Man muss doch nicht nicht alle Nutzungsbeschränkungen auch technisch umsetzen.
Du willst doch, daß MacOS X ausschließlich an Macs gebunden ist! Es ist mittels DRM problemlos zu bewerkstelligen, daß MacOS X ausschließlich auf Macs läuft, und man dabei keinerlei Einschränkungen gegenüber dem status quo in der Benutzung von Macs unterworfen ist. Dein Einwand die ehrlichen Nutzer würden irgend wie eingeschränkt ist nicht zutreffend, denn die einzige Einschränkung wäre die Nutzung ausschließlich auf Macs. Genau das willst Du doch?
 

MacMark

Jakob Lebel
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Einige Teile von OS X sind verschlüsselt. Zum Entschlüsseln zur Laufzeit wird eine Kernelerweiterung benutzt, die ein Gedicht enthält. Um OS X auf anderer Hardware zum Laufen zu bringen, ist Reverse Engineering dieses Teils nötig, was womöglich allein schon wegen des Gedichtes ein Copyright-Bruch darstellt und daher nicht legal ist.

Your karma check for today:
There once was a user that whined
his existing OS was so blind,
he'd do better to pirate
an OS that ran great
but found his hardware declined.
Please don't steal Mac OS!
Really, that's way uncool.
(C) Apple Computer, Inc.

Reverse Engineering, Copyright-Bruch, Überwinden der Verschlüsselung. Ich denke Psystar ist Toast.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Eine EULA, die es irgend wo im Netz gibt, interessiert nach deutschem Recht überhaupt nicht. Wenn man in einen Laden geht, die Packung in die Hand nimmt, muß die Einschränkung auf der Packung zu lesen sein. Ende der Diskussion über diesen Punkt, das ist gerichtlich längst geklärt.
Nur weil ein Gericht meint, dass das so wäre, heißt das noch lange nicht, dass das auch so sein sollte. Es herrscht im Bezug auf Softwarelizenzen immer noch ein großer Rechtsmangel in Deutschland, da im bestehenden Recht eine solche Lizenz für Privatleute praktisch nicht bedacht wurde. Wie halbherzig die Softwarelizenzen rechtlich implementiert wurden, sieht man schon im UrhG.
Und ja: Apple könnte einfach die Lizenzbestimmungen außen auf der Schachtel anbringen oder was ich viel sinnvoller finde: Im Laden auslegen (spart Müll). Das ergibt zwar faktisch keinen Vorteil für die Kunden (denn die Lizenzbestimmungen lassen sich ja jetzt schon vor dem Kauf im Internet lesen), aber damit sind die Paragraphenreiter dann wenigstens beruhigt.

Du willst doch, daß MacOS X ausschließlich an Macs gebunden ist! Es ist mittels DRM problemlos zu bewerkstelligen, daß MacOS X ausschließlich auf Macs läuft, und man dabei keinerlei Einschränkungen gegenüber dem status quo in der Benutzung von Macs unterworfen ist. Dein Einwand die ehrlichen Nutzer würden irgend wie eingeschränkt ist nicht zutreffend, denn die einzige Einschränkung wäre die Nutzung ausschließlich auf Macs. Genau das willst Du doch?
Wie gesagt: Rechtlich ist es immer noch kein Problem, die Lizenz passend einzuschränken. Das einzige Problem ist momentan eher die EULA-Grauzone. DRM auf Computern kann niemand wollen. Und wie bereits gesagt: Man muss meiner Meinung nach lizenztechnische Einschränkungen nicht technisch umsetzen (auch hier wieder: Falls das so ist, ist es ein Nachteil für Lizenzgeber und Lizenznehmer)
 

tjp

Altgelds Küchenapfel
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Nur weil ein Gericht meint, dass das so wäre, heißt das noch lange nicht, dass das auch so sein sollte.
Es waren mehrere Gerichte die so entschieden haben. Ich halte Dein Auffassung für grotesk, da sie den Verbraucherschutz aushebelt! Der Kunde muß vor Vertragsabschluß die Möglichkeit habe alle Klauseln lesen zu können, und wenn man sich in einem Geschäft befindet will man nicht erstmal das Internet benutzen müssen, um irgendwo den vollständigen Vertrag lesen zu können. Dies mag in den USA anders aussehen, Gott sei dank ist es in Europa nicht der Fall.
Wie gesagt: Rechtlich ist es immer noch kein Problem, die Lizenz passend einzuschränken.
Ach ja? Wenn dem so wäre, gäbe es keinerlei Aufregung um die Prozesse, da deren Ausgang eh feststünde. Bisher war es in der Computer Industrie "common sense", daß solche Einschränkungen ausschließlich über Dongle, DRM oder spezieller Hardware abgesichert wurden. Du solltest Dich auf Überraschungen in der Zukunft einrichten.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Es waren mehrere Gerichte die so entschieden haben. Ich halte Dein Auffassung für grotesk, da sie den Verbraucherschutz aushebelt! Der Kunde muß vor Vertragsabschluß die Möglichkeit habe alle Klauseln lesen zu können, und wenn man sich in einem Geschäft befindet will man nicht erstmal das Internet benutzen müssen, um irgendwo den vollständigen Vertrag lesen zu können. Dies mag in den USA anders aussehen, Gott sei dank ist es in Europa nicht der Fall.
Der Verbraucherschutz ist schon deshalb gegeben, weil der Verbraucher die Lizenz kostenfrei zurückgeben kann, falls es mir den Bedingungen nicht einverstanden ist.
Die ganze Kritik ist doch nur wegen einer "Formsache". Effektiv ist der Verbraucher in beiden Fällen gleichgestellt. In der momentanen Form ist er sogar faktisch besser gestellt, weil er sich zu hause die EULA in Ruhe durchlesen kann, was in einem Geschäft meist nicht möglich ist.

Ach ja? Wenn dem so wäre, gäbe es keinerlei Aufregung um die Prozesse, da deren Ausgang eh feststünde. Bisher war es in der Computer Industrie "common sense", daß solche Einschränkungen ausschließlich über Dongle, DRM oder spezieller Hardware abgesichert wurden. Du solltest Dich auf Überraschungen in der Zukunft einrichten.
Nochmals: Welchen Zweck soll es bringen, wenn vertragliche Einschränkungen technisch umgesetzt werden? Auch hier ist die Forderung wieder nur zum Nachteil des Kunden, der sich mit DRM rumschlagen muss und eventuell Leistungseinbußen in Kauf nehmen muss!
 

Booth

Welscher Taubenapfel
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Es gibt nur eine Instanz-Ebene in Deutschland, die letztlich juristische Differenzen beilegen kann: Gerichte.
 

Cathul

Tydemans Early Worcester
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Der Verbraucherschutz ist schon deshalb gegeben, weil der Verbraucher die Lizenz kostenfrei zurückgeben kann, falls es mir den Bedingungen nicht einverstanden ist.
Die ganze Kritik ist doch nur wegen einer "Formsache". Effektiv ist der Verbraucher in beiden Fällen gleichgestellt. In der momentanen Form ist er sogar faktisch besser gestellt, weil er sich zu hause die EULA in Ruhe durchlesen kann, was in einem Geschäft meist nicht möglich ist.

Effektiv braucht der Endbenutzer die EULA nicht lesen, da er nicht an diese gebunden ist.
Sie hat, nach aktueller und übergreifender Rechtsauffassung, keinerlei rechtliche Bindung, da sie nach dem Übergang der Sache, sprich dem Kauf des Datenträgers die Rechte an diesem Datenträger einseitig versucht zu schmälern, und das ist nach derzeit geltendem Recht nicht erlaubt.

Insofern wäre die Übergabe der EULA durch den Händler _vor_ dem Kauf des Datenträgers eine Möglichkeit diese Vertragsbestandteil werden zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass hier die Präsentation der EULA auf der Website von Apple _nicht_ ausreichend ist. Wenn ich in einen Gravis-Laden gehe und dort OSX kaufen will, müsste mir, damit die EULA Vertragsbestandteil wird, der entsprechende Gravis-Verkäufer mir diese EULA vor Kauf des Datenträgers vorlegen.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass Apple die Retail-Boxen im freien Verkauf explizit als Upgrade-Version deklariert, welche eine Vollversion von OSX, geliefert mit einem Original-Apple-Rechner, voraussetzt. Diese Deklaration müsste deutlich sichtbar auf der Verkaufsverpackung von OSX zu sehen sein, so dass hier keine Unklarheiten aufkommen können.

DRM wäre nur die letzte Möglichkeit OSX tatsächlich an originäre Apple-Hardware zu binden.
 

Condomi

Pomme Etrangle
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Effektiv braucht der Endbenutzer die EULA nicht lesen, da er nicht an diese gebunden ist.
Sie hat, nach aktueller und übergreifender Rechtsauffassung, keinerlei rechtliche Bindung, da sie nach dem Übergang der Sache, sprich dem Kauf des Datenträgers die Rechte an diesem Datenträger einseitig versucht zu schmälern, und das ist nach derzeit geltendem Recht nicht erlaubt.

Dann brauche ich auch nicht die Warnhinweise auf Rohrreiniger lesen, meinst du
ich bekomme trotzdem Schmerzensgeld, wenn ich Ihn trinke ?
Es ist eine (Rechts-)Auffassung, kein Gericht hat sich bisher dazu äußern müssen.
"Auf hoher See und vor Gericht liegt dein Schicksal allein in Gottes Hand !" ;)
Solange hat die EULA volle Gültigkeit, ob es jemandem passt oder nicht.



Insofern wäre die Übergabe der EULA durch den Händler _vor_ dem Kauf des Datenträgers eine Möglichkeit diese Vertragsbestandteil werden zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass hier die Präsentation der EULA auf der Website von Apple _nicht_ ausreichend ist. Wenn ich in einen Gravis-Laden gehe und dort OSX kaufen will, müsste mir, damit die EULA Vertragsbestandteil wird, der entsprechende Gravis-Verkäufer mir diese EULA vor Kauf des Datenträgers vorlegen.

Das ist falsch. Du schließt mit dem Händler nur einen Kaufvertrag ab, den Lizenzvertrag gehst du mit dem Hersteller ein, deswegen Apple Homepage.
Und wenn es Dir nicht gefällt, kannst du es ja zurückgeben.
Erster fett-gedruckter Block in der EULA.
 

SilentCry

deaktivierter Benutzer
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Solange hat die EULA volle Gültigkeit, ob es jemandem passt oder nicht.
Die Eula hat für nichtgewrbliche Kunden keinerlei Bedeutung. Das _ist_ so und das kann man überall nachlesen. Der Schmäh mit dem erst nachträglich bekannt ist zwar recht einfach, defacto aber unnötig. SW ist nach dem UrhG geschützt. Bitte vergleicht es am besten mit einem Buch. Die SW-Industrie wirft übrigens seit Jahrzehnten genau deswegen so einen elendigen DRECK aus, weil dank des UrhG keine Produkthaftung auf die SW (schon wohl auf den Datenträger) besteht.
Also: Buch: Einband kaputt, Seiten zerrissen: Rückgabe. Geschichte schlecht geschrieben oder gefällt nicht: Pech. Keine Rückgabe. Ebenso wie SW. CD zerkratzt: Gewährleistung. SW funktioniert nicht so wie sie soll oder ist mieserabel bedienbar: Pech (wie beim Buch).

Die Schattenseite der Medaille für die SW-Industrie ist dabei natürlich zB. die völlige (!) Unwirksamkeit der EULA. Völlig. Da gibt es keine Diskussionen. Ich habe das schon mal so verglichen: Ein Buch, auf dem meinetwegen am EINBAND steht dass es nur auf IKEA-Sofas gelesen werden darf kann man GETROST auf einer Parkbank lesen. Man darf das Buch auch verborgen oder verschenken selbst wenn man beim Händler unterschreiben hätte müssen, das nicht zu tun.
Dieses RECHT kann keine Eula und kein Vertrag einschränken, für Privatpersonen. B2B sieht alles komplexer aus, aber das kann uns egal sein.

Psystar kann, weil gewerblich, wohl verlieren. Wird Psystar vermutlich auch. Aber wir, wir Privatkunden, können OSX auf einer Melkmaschine installieren, solange wir kein UrhG verletzen. (Schönes Beispiel ist EFix, da installiert man eine Retail DVD von OS X ohne Manipulation des OS X. Völlig bedenkenlos, juristisch.)
 

Condomi

Pomme Etrangle
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Umm ihr wisst aber schon das ihr beim Kauf, z.B. von MacOSX nicht das Recht am Betriebssystem,
sondern eine Nutzungslizenz erwerbt ja ?
Ihr habt nur das Recht die Software zu nutzen erworben, sonst nichts.

Und diese Sprüche wie völlig ungültig etc, stimmen auch nicht.
KEIN Gericht in D, und dann wäre da ja auch noch der EuGH, hat jemals bestätigt das EULAs unwirksam sind.
Desweiteren handelt es sich um END USER LICENSE AGREEMENTS, weswegen mir nicht ganz klar ist, wieso der Konsument (END USER) sich nicht daran halten muss, aber der Händler schon.

EDIT :

Ein tolles Beispiel für die augenblickliche Gültigkeit der EULA, ist z.B. das Urteil zum
Weiterverkauf der Lizenz (LG München).
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Ich bleibe dabei: Lizenz ist Lizenz und keine Sache.

Die Urteile, die bislang von Gerichten über Software gefällt wurden, sind - meiner Meinung nach - teilweise eine Perversion des Urheber- und Vertragsrechts.
 

Cathul

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Ob Lizenz oder nicht spielt für den Endbenutzer keine Rolle.

Wird die EULA nicht vor/beim Kauf bekannt gegeben, wird sie nicht Teil des Kaufvertrages. Und gekauft wird der Datenträger, welcher damit Eigentum des Käufers wird. Mit dem Eigentumsübergang erwirbt der Käufer das Recht mit seinem Eigentum machen zu können was er will.

In Deutschland sind daher EULAs nur dann Vertragsbestandteil (auch von Lizenzverträgen!), wenn diese beim Kauf bekannt gegeben und vereinbart werden.
Dies ist aber beim derzeitigen Distributionsmodell _nicht_ der Fall.
Und selbst wenn die EULA beim Kauf bekannt gegeben und damit Vertragsbestandteil werden würde, sagt § 307 BGB explizit, dass einseitig und ungewöhnlich einschränkende Klauseln nichtig sind, wenn nicht sogar schon aufgrund der §§ 308-309 per se ungültig.

Fred Andresen, seines Zeichens Anwalt und Mitglied der Anwaltskammer München, sowie der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im deutschen Anwaltverein hat dazu im Linux Magazin Ausgabe 3, 2007 mal einen Artikel geschrieben. Den empfehle ich mal zu lesen.
Alternativ könnt ihr doch auch einfach mal euren eigenen Anwalt fragen, wobei ich nicht glaube, dass ihr von dem eine andere Antwort erhalten werdet.

Fazit: Ihr könnt bei dem Gedanken daran noch so blau anlaufen, die Installation von OSX auf "normaler" PC-Hardware ist in Deutschland derzeit weder verboten, noch unmöglich.
 

Bananenbieger

Golden Noble
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Wie ich schon sagte, sind die Lizenzbedingungen frei und für jedermann vor dem Kauf einsehbar. Falls dennoch unsere Bürokraten darauf bestehen, kann man die Lizenzbedingungen auch von außen anbringen, was jedoch faktisch keinen Rechtsvorteil für den Konsumenten bringt und nur für mehr Papiermüll sorgt.

§§307-309 BGB greifen eh nicht, da sie nur für AGB gelten. Ein Lizenzvertrag fällt nicht darunter.
Selbst wenn §§308,309 BGB in dem Falle gültig wären: Dort sind nur Bestimmungen enthalten, die nicht Gegenstand dieser Diskussion sind.
Auch aus §307 BGB ist nicht ersichtlich, dass eine lizenzrechtliche Einschränkung der Nutzung nicht möglich ist.
Auch hier wieder die Analogie mit Pacht- und Verwertungsverträgen. Mit der hier im Thread dargelegten Argumentation würden auch diese größtenteils nichtig.

Meiner Meinung nach handelt es sich sogar beim Kauf von OSX um zwei getrennte Rechtsgeschäfte.
1.) Man kauft das "OSX-Kit" inkl. Datenträger (Rechtsgeschäft Kunde-Händler)
2.) Man schließt dem Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber (Rechtsgeschäft Kunde-Apple)
 
Zuletzt bearbeitet:

Cathul

Tydemans Early Worcester
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Umm ihr wisst aber schon das ihr beim Kauf, z.B. von MacOSX nicht das Recht am Betriebssystem,
sondern eine Nutzungslizenz erwerbt ja ?
Ihr habt nur das Recht die Software zu nutzen erworben, sonst nichts.
Ich nutze die Software ja wenn ich diese auf einem handelsüblichen PC installiere und betreibe. Von daher ist das doch völlig ok und keine einseitige Einschränkung des Endbenutzers.
Diese Einschränkung wird doch erst durch den, erst nach Eigentumsübertragung lesbaren Passus in der EULA gemacht, indem sinngemäß gesagt wird:

"Du erwirbst lediglich das Recht die Software nutzen,..." (soweit so gut, mach ja auch nichts anderes) "... aber nur auf Apple Computern" (auf gut Deutsch gesagt: Arschlecken. Die können mir doch nicht _einseitig_ die Einschränkung _nach_ dem Kauf auferlegen das ich die Software zwar nutzen darf, und nichts anderes will ich, aber nur wenn ich einen Apple Computer habe!).

Indem ich die Software nutze verstosse ich nicht gegen das Urheberrecht.

Merke: wird die EULA nicht beim Kauf Vertragsbestandteil, und wie das definiert wird, ist in der Literatur einschlägig beschrieben, ist sie nicht Teil der AGB, und selbst wenn sie Vertragsbestandteil und damit Teil der AGB wäre, wären einseitig einschränkende Teile der EULA, sowie Teile der EULA die gegen geltende Gesetze verstossen, nichtig.
 

Cathul

Tydemans Early Worcester
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Wie ich schon sagte, sind die Lizenzbedingungen frei und für jedermann vor dem Kauf einsehbar. Falls dennoch unsere Bürokraten darauf bestehen, kann man die Lizenzbedingungen auch von außen anbringen, was jedoch faktisch keinen Rechtsvorteil für den Konsumenten bringt und nur für mehr Papiermüll sorgt.

Das habe ich doch schon geschrieben gehabt, oder? Es wäre in der Tat eine praktikable Methode.

Meiner Meinung nach handelt es sich sogar beim Kauf von OSX um zwei getrennte Rechtsgeschäfte.
1.) Man kauft das "OSX-Kit" inkl. Datenträger (Rechtsgeschäft Kunde-Händler)
2.) Man schließt dem Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber (Rechtsgeschäft Kunde-Apple)
Radio Eriwan-Antwort: Im Prinzip hast Du Recht.
Rechtlich gesehen gibt es hier allerdings die schon oft erwähnten Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeit des Vertrages an sich, zumindest solange der Vertrag (Lizenz!) so dargelegt wird, wie es im Moment der Fall ist.
Wie er gültig werden könnte (unbeschadet er generellen rechtlichen Bestimmungen etc.), s.o.

Und das BGB greift immer, da so ziemlich alle Lizenzbestimmungen, sofern überhaupt gültig, automatisch Bestandteil der AGBs werden. Man kann also gar nicht ausschliessen, das Lizenzvereinbarungen Teil der AGBs werden. Alle Quellen die ich finden konnte sagen sogar, das Lizenzverträge eine Untermenge von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. ;)
 

Condomi

Pomme Etrangle
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...
Merke: wird die EULA nicht beim Kauf Vertragsbestandteil, und wie das definiert wird, ist in der Literatur einschlägig beschrieben, ist sie nicht Teil der AGB, und selbst wenn sie Vertragsbestandteil und damit Teil der AGB wäre, wären einseitig einschränkende Teile der EULA, sowie Teile der EULA die gegen geltende Gesetze verstossen, nichtig.

Dazu führe ich den allseits beliebten Auto Vergleich an, in dem Mercedes-Benz Recht bekommen hat, die Garantieleistungen an regelmäßige Wartungen in Vertragswerkstätten zu binden.

Artikel Welt.de


Der Gebrauchtwagenkäufer hat sich die MB AGBs bestimmt auch nicht vor dem Kauf durchgelesen.
Trotzdem wollte er dann die darin enthaltene Garantie.