Baergolas
Pomme Etrangle
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@Marcel: Die Richtlnie unterscheidet aber auch von Pflichten des Verkäufers - Vertragsmäßigkeit nach Art. 2 - (bei uns Gewährleistung) und "freiwilligen" Garantien des Herstellers - Art. 6 -. Nur für seine Pflicht nach Art. 2 hat der Verkäufer gemäß Art. 3 2 Jahre einzustehen.
Für eine Garantie des Herstellers gilt keine Frist. Also vermischt die Kommissarin beide Begriffe.
de facto gibt es keine "EU-Garantiepflicht" eines Verkäufers, nur seine Haftung für die Vertragsmäßigkeit des Kaufgegenstands bei Übergabe für eine Zeit von mind. 24 Monaten, bei uns genannt "Gewährleistung". Dass der Hersteller oder der Verkäufer verpflichtet wären, dem Verbraucher 2 Jahre für eine Fehlerfreiheit zu "garantieren", gibt die Richtlinie eben nicht wieder.
Worin Apple täuschen soll, erschliest sich mir auch nicht recht, heisst es doch bei Apple:
http://www.apple.com/de/legal/statutory-warranty/
In meinen Augen will diese unsägliche Kommisarin aus Apples Popularität politische Vorteile für sich schlagen.
Für eine Garantie des Herstellers gilt keine Frist. Also vermischt die Kommissarin beide Begriffe.
de facto gibt es keine "EU-Garantiepflicht" eines Verkäufers, nur seine Haftung für die Vertragsmäßigkeit des Kaufgegenstands bei Übergabe für eine Zeit von mind. 24 Monaten, bei uns genannt "Gewährleistung". Dass der Hersteller oder der Verkäufer verpflichtet wären, dem Verbraucher 2 Jahre für eine Fehlerfreiheit zu "garantieren", gibt die Richtlinie eben nicht wieder.
Worin Apple täuschen soll, erschliest sich mir auch nicht recht, heisst es doch bei Apple:
http://www.apple.com/de/legal/statutory-warranty/
In meinen Augen will diese unsägliche Kommisarin aus Apples Popularität politische Vorteile für sich schlagen.
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