Nach fast drei Jahrzehnten hat der Bundesgerichtshof den prominenten Rechtsstreit um ein zwei Sekunden langes Kraftwerk-Sample neu bewertet. Das Urteil könnte die Musikproduktion in vielen Fällen spürbar beeinflussen.
Auslöser des Verfahrens ist eine etwa zweisekündige Rhythmus-Sequenz aus dem Stück „Metall auf Metall“ der Düsseldorfer Band Kraftwerk. Der Frankfurter Rapper und Produzent Moses Pelham hatte 1997 diesen Ausschnitt leicht verändert in einen von ihm produzierten Song für Sabrina Setlur eingebunden. Seitdem stritten die Beteiligten darüber, ob dieses sogenannte Sampling rechtlich zulässig ist.
Der Fall beschäftigte in den vergangenen 27 Jahren mehrere höchste Gerichte: den Bundesgerichtshof (BGH), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. Immer wieder ging es um die Frage, wie weit Musikproduzent:innen bei der Nutzung fremder Tonaufnahmen gehen dürfen, ohne Urheberrechte zu verletzen.
Im April hatte der EuGH die rechtlichen Hürden für Sampling deutlich gesenkt. Demnach kann Sampling zulässig sein, wenn die Entnahme als sogenannter Pastiche einzustufen ist. Gemeint ist eine erkennbare Nutzung eines fremden Werks, um einen künstlerischen Dialog zu führen.
Auf dieser Grundlage hat der BGH nun den Streit „Kraftwerk gegen Pelham“ erneut bewertet und entschieden: Das von Pelham genutzte Sampling war zulässig. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters Thomas Koch ist entscheidend, dass Personen, denen das ursprüngliche Werk bekannt ist, die Übernahme einzelner Elemente erkennen können. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben.
Unerheblich sei dabei, ob die Schöpfer:innen des neuen Stücks diese Wiedererkennbarkeit von Anfang an beabsichtigt hätten. Wichtig sei zudem, dass die kurze Tonfolge aus einem elektronischen Musikstück in ein anderes Genre – nämlich Hip-Hop – überführt wurde. Damit liege ein künstlerischer und kreativer Dialog zwischen den beiden Werken vor, der die Nutzung als Pastiche rechtfertige.
Die heutige Entscheidung reicht in ihrer Bedeutung über den historischen Einzelfall hinaus. Für Musikproduzent:innen könnte Sampling in vielen Konstellationen künftig leichter zu begründen sein, sofern die Nutzung als Pastiche einzuordnen ist und ein erkennbarer Bezug zum ursprünglichen Werk besteht.
Abgeschlossen ist das Verfahren damit jedoch noch nicht. Beim Bundesverfassungsgericht ist weiterhin eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die den Zeitraum von 2002 bis 2021 betrifft. Nach Angaben des Gerichts soll hierzu noch im laufenden Jahr eine Entscheidung fallen. Das Aktenzeichen des aktuellen BGH-Verfahrens lautet I ZR 74/22.
Via: https://www.tagesschau.de
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