Ich hab dazu mal ChatGPT befragt ob und wie Firmen sich da was Erstatten lassen können.
Achtung, nachfolgender Text ist KI generiert:
Ja,
eine Erstattung kann möglich sein, aber
regelmäßig nicht als volle Erstattung, sondern bei PCs/Notebooks typischerweise
nur in Höhe der Differenz zwischen Verbraucher- und Business-Vergütung. Die ZPÜ unterscheidet bei PCs ausdrücklich zwischen
Verbraucher-PCs und
Business-PCs. Außerdem können bestimmte Spezialgeräte ganz aus dem PC-Tarif herausfallen. (
zpue.de)
1. Wie hoch ist aktuell die Abgabe?
Nach der aktuellen ZPÜ-Seite für
PCs ab 2011 gelten derzeit diese Sätze:
- Verbraucher-PCs: 13,1875 EUR je Stück
- Business-PCs: 4,00 EUR je Stück
- kleine mobile PCs: 10,625 EUR je Stück
- Workstations: 4,00 EUR je Stück
Für
Gesamtvertragsmitglieder (z. B. über Bitkom/VERE) nennt die ZPÜ einen
20%-Nachlass, also u. a.
10,55 EUR für Verbraucher-PCs und
3,20 EUR für Business-PCs. Normale
Laptops/Notebooks fallen grundsätzlich unter den PC-Begriff;
kleine mobile PCs sind Geräte mit Bildschirmdiagonale
bis 12,4 Zoll. (
zpue.de)
2. Ist eine Erstattung möglich?
Ja, aber nur unter Voraussetzungen. Die ZPÜ sagt ausdrücklich, dass
gewerbliche Endabnehmer oder Behörden die
Rückerstattung der Differenz zwischen Verbraucher- und Business-Vergütung verlangen können, wenn sie rückerstattungsfähige Produkte gekauft haben,
in deren Preis die Verbrauchervergütung enthalten war. Für
PCs ist ein elektronischer Rückerstattungsantrag möglich; dabei gilt laut ZPÜ:
PCs ja, aber nicht kleine mobile PCs und nicht Workstations. Für einen typischen beruflich genutzten Notebook/PC bedeutet das praktisch meist:
Erstattung von 9,1875 EUR pro Gerät (13,1875 minus 4,00), nicht vollständige Rückzahlung auf 0. (
zpue.de)
Wichtig ist aber die Einschränkung: Wenn der Hersteller/Importeur den Verkauf
bereits als Business-PC behandelt und entsprechend nur die
Business-Vergütung abgerechnet hat, gibt es
nichts mehr zu erstatten, weil dann die reduzierte Vergütung schon angewendet wurde. Die ZPÜ sieht dafür bei direktem Vertrieb oder Projektgeschäft an gewerbliche Endabnehmer bzw. Behörden die Anwendung der reduzierten Businessvergütung vor. (
zpue.de)
3. Wie muss ein Unternehmen vorgehen?
Nach der ZPÜ läuft das so:
- Im ZPÜ-Onlineportal registrieren und dort den Bereich „Rückerstattungsantrag“ nutzen.
- Die Antragsart „Gewerblicher Endabnehmer/Behörde“ wählen.
- Die Verkäuferdaten laut Rechnung erfassen.
- Die Originalrechnung als PDF hochladen.
- Die Produkte nach Produktgruppe und Marke eintragen.
- Eine Erklärung zum Verwendungszweck abgeben.
Die ZPÜ nennt als weitere Voraussetzungen insbesondere:
- Der Endabnehmer muss Behörde oder gewerblicher Endabnehmer sein.
- Das Produkt muss unter die Tarifdefinition fallen.
- Es muss zu einem Preis gekauft worden sein, der die Verbrauchervergütung enthielt.
- Die Verbrauchervergütung muss vom Hersteller oder Importeur tatsächlich an die ZPÜ bezahlt worden sein.
- Beizufügen ist vor allem die Rechnung, ggf. zusätzlich ein Produktdatenblatt, wenn die Rechnung die Produkteigenschaften nicht eindeutig zeigt.
- Bei natürlichen Personen als Unternehmern ist zusätzlich eine USt-IdNr. erforderlich. (zpue.de)
Praktisch heißt das für ein Unternehmen:
Rechnung prüfen, ob ein „normales“ Notebook/PC vorliegt, dann im ZPÜ-Portal den Antrag stellen. Bei
kleinen mobilen PCs bis 12,4 Zoll ist nach der ZPÜ
keine Rückerstattung vorgesehen. (
zpue.de)
4. Welche Gesetze und Bestimmungen sind einschlägig?
Die wichtigsten Normen sind:
- § 54 UrhG – Vergütungspflicht für Geräte/Speichermedien; besonders wichtig hier § 54 Abs. 2 UrhG: Der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte nicht zu relevanten Vervielfältigungen benutzt werden. (Gesetze im Internet)
- § 54a UrhG – Regeln zur Höhe der Vergütung. (Gesetze im Internet)
- § 54b UrhG – Vergütungspflicht von Händlern/Importeuren. (Gesetze im Internet)
- § 54f UrhG – Auskunftspflichten. (Gesetze im Internet)
- § 54h UrhG – Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften. (Gesetze im Internet)
- § 38 VGG – Tarifaufstellung; soweit Gesamtverträge bestehen, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife. (Gesetze im Internet)
Daneben sind für die konkrete Praxis die
ZPÜ-PC-Tarife/Gesamtverträge maßgeblich. Die ZPÜ sagt selbst, dass
verbindlich der Wortlaut der Tarife bzw. Gesamtverträge ist. Dort ist auch die
Differenzierung zwischen Verbraucher- und Business-PCs, die
Definition des gewerblichen Endabnehmers und die
Rückerstattungssystematik geregelt. (
zpue.de)
Kurzfazit:
Für ein Unternehmen, das Notebooks/PCs ausschließlich beruflich nutzt, ist eine
Erstattung oft möglich,
aber bei normalen PCs/Notebooks typischerweise nur auf den Business-Satz herunter, also derzeit meist von
13,1875 EUR auf 4,00 EUR. Eine
volle Erstattung auf 0 EUR ist im Regelfall
nicht der Standardfall; nur bei Geräten, die tariflich gar nicht erfasst sind oder unter spezielle Ausnahmen fallen, kann das anders liegen. (
zpue.de)