iMuskelbiber
Starking
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Heftiges Kopfnicken von meiner Seite.
Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 23 StVO:
"Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf abzielen, sich den Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Dies kann bewirkt werden durch den Einsatz technischer Geräte, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahme stören (Begr). Durch die Vorschrift sollen sowohl technische Geräte wie Radarwarngeräte und Laserstörgeräte erfasst werden als auch alle anderen technischen Möglichkeiten, die im Ergebnis vergleichbar sind (Begr).
Ausreichend ist, dass das Gerät aus der Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich. Das hat seinen Grund darin, dass ansonsten die Polizei und Behörden in Nachweisschwierigkeiten kämen (Begr).
Auch das betriebsbereite Mitführen solcher Geräte wird untersagt."
Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 23 StVO:
"Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf abzielen, sich den Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Dies kann bewirkt werden durch den Einsatz technischer Geräte, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahme stören (Begr). Durch die Vorschrift sollen sowohl technische Geräte wie Radarwarngeräte und Laserstörgeräte erfasst werden als auch alle anderen technischen Möglichkeiten, die im Ergebnis vergleichbar sind (Begr).
Ausreichend ist, dass das Gerät aus der Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich. Das hat seinen Grund darin, dass ansonsten die Polizei und Behörden in Nachweisschwierigkeiten kämen (Begr).
Auch das betriebsbereite Mitführen solcher Geräte wird untersagt."