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rechtliche Frage (Off-Topic)

Snoopy181

Roter Astrachan
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Es geht ja vor allem um den Fall, wenn ein Kunde kommt und z.B. sagt "Ich brauche bitte eine 1kg-Packung Schneckenkorn von Neudorff". Der Streitpunkt ist, ob sie dem Kunden die Packung aushändigen darf oder nicht.
Wenn wir von Unfällen mit "Giften" reden, ist doch so etwas gemeint, wie wenn das kleine Kind eines Kunden das Gift verschluckt und daran im schlimmsten Falle verstirbt. Nur - warum sollte die Azubine/der Azubi das nicht verkaufen dürfen? Auch ein erfahrener Verkäufer wird das nicht verhindern können. Und auch im Falle "Schneckenkorn" gilt bei Obi etc. wohl das gleiche wie beim Schnaps: Hauptsache, das Zeug wird verkauft.
 

franz-ro

Hildesheimer Goldrenette
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Durch die Haftpflichtversicherung der Azubine ist da mit Sicherheit überhaupt nichts abgedeckt. Die gilt nur im privaten Bereich...

Stimmt. Da habe ich falsch gedacht. :innocent:

Fallen denn Schneckenkorn und Co. überhaupt unter die Gefahrstoffverordnung? Wenn nicht, dann hat sich das doch ohnehin erledigt.

Sobald ein Pflanzenschutzmittel (auch z.B. Schneckenkorn) das Prüfzeichen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit "AMTLICH GEPRÜFT - ZUGELASSEN" enthält, gilt die Regelung mit der Volljährigkeit.
zulassungszeichen_klein.jpg


Wenn doch würd ich auch davon ausgehen, dass "Sachkunde" notwendig ist, die man eben erst mit der abgelegten Prüfung oder halt der abgeschlossenen Ausbildung erlangt.
Ob die Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung erworben werden müssen ist doch völlig wurscht. Es ist halt einfach nicht nachgewiesen, dass sie die Kenntnisse auch besitzt.

Von offizieller Seite her hat sie die entsprechende Sachkenntnis erst, wenn sie die Prüfung abgelegt hat. Das ist soweit klar. Was mir aber immer noch nicht klar ist, ist die Sache, ob die Azubine ein bestimmtes Mittel aushändigen darf, wenn ein Kunde explizit danach fragt.
 

franz-ro

Hildesheimer Goldrenette
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Wenn wir von Unfällen mit "Giften" reden, ist doch so etwas gemeint, wie wenn das kleine Kind eines Kunden das Gift verschluckt und daran im schlimmsten Falle verstirbt. Nur - warum sollte die Azubine/der Azubi das nicht verkaufen dürfen? Auch ein erfahrener Verkäufer wird das nicht verhindern können.

Hier ist klar der Anwender in der Pflicht, dass das Mittel entsprechend der Anwendungshinweise angewendet und gelagert wird. Was das (Klein-)Kind betrifft: Aufsichtspflicht der Eltern wäre hier verletzt. Den Verkäufer würde keine Schuld treffen. Wenn doch, dann nur eine geringe Mitschuld nur für den Fall, dass er den Kunden nicht über die korrekte Anwendung des Mittels unterrichtet hat.

Und auch im Falle "Schneckenkorn" gilt bei Obi etc. wohl das gleiche wie beim Schnaps: Hauptsache, das Zeug wird verkauft.

Wo kein Kläger, da kein Richter; ist schon klar ;)
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
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… Es geht ja vor allem um den Fall, wenn ein Kunde kommt und z.B. sagt "Ich brauche bitte eine 1kg-Packung Schneckenkorn von Neudorff". Der Streitpunkt ist, ob sie dem Kunden die Packung aushändigen darf oder nicht. …

Nun, wenn sie es nicht tut, dann ganz bestimmt der nächste Baumarkt um die Ecke. Andererseits ist sie auf der sicheren Seite, wenn sie den Kollegen ruft und jeder Kunde hätte Verständnis dafür.


Das würde natürlich einleuchten, auch wenn ein eventuell "verursachter" Schaden sicherlich durch die Haftpflichtversicherung der Azubine abgedeckt sein würde.

Hier solltest Du Deine Informationen einer erneuten und genauen Prüfung unterziehen.

Ob da die Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner ist?

Würde ich vermuten. Weisst Du einen besseren?
 

offtopic

Weisser Rosenapfel
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Hm, ... jemand ohne Staplerschein darf auch Flurförderzeuge verkaufen, er darf sie nur dem Kunden nicht auf den Hof fahren.

Andersrum darf jemand, der im Waffenhandel arbeitet, nur Waffen verkaufen, wenn er die dafür nötigen Papiere hat - es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber diese Papiere hat.

Ich denke es geht um viele Details, die man als Laie weder bewerten, noch beurteilen kann. Die Berufsgenossenschaft scheint ein sinnvoller Ansprechpartner zu sein.
 

franz-ro

Hildesheimer Goldrenette
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Was allerdings nichts mit den Bewohnern und Eingeborenen irgend welcher Städte oder Landstriche im Allgemeinen und mit den Rosenheimern im Besonderen zu tun hat.

Das wollte ich so auch nicht sagen; falls es so rüber kam - SORRY. Was ich meine ist, dass wohl jede Region weltweit im gewissen Sinne so seine Eigenheiten und die dazugehörigen Grantler hat. Der Großteil der Kunden ist aber wirklich nett und geduldig, was Auszubildende in der Firma betrifft.
 

franz-ro

Hildesheimer Goldrenette
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So, laut Auskunft des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sind für derartige Auskünfte die jeweiligen Pflanzenschutzdienste der Länder zuständig; für mich die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Verkehrs- und Betriebskontrollen in Freising.

Ich habe da jetzt mal meine Anfrage hingeschickt und werde euch auf dem laufenden halten, wenn ich eine Antwort von denen bekommen habe.
 

franz-ro

Hildesheimer Goldrenette
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Also, heute kam die Antwort:

Für Jugendliche, die den Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln erbracht haben, gibt es im Pflanzenschutzrecht keine speziellen Schutzvorschriften. Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten aber die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Diese dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinn des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG).

Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Umgang mit solchen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 unterschritten wird (§ 22 Abs. 2 JArbSchG).
und
Wir sind der Meinung, das Jugendliche nur im Rahmen Ihrer Ausbildung unter Aufsicht des Ausbilders PS-Mittel abgeben dürfen. Keine Unterscheidung zwischen den PS-Mitteln.

Das heißt also, dass die Azubine die Mittel offiziell nur abgeben darf, wenn ein fachkundiger Mitarbeiter anwesend ist. In der Praxis wird aber wohl weiterhin die Devise gelten: Wo kein Kläger, da kein Richter.
 

Gokoana

Bittenfelder Apfel
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… Das heißt also, dass die Azubine die Mittel offiziell nur abgeben darf, wenn ein fachkundiger Mitarbeiter anwesend ist. …

Ouod erat demonstrandum:
Ich würde behaupten, ohne abgeschlossene Berufsausbildung darf niemand solche Gifte verkaufen, es sei denn jemand mit Fachkenntnis ist dabei anwesend.

Hinzu kommt, dass die Auszubildende bei eventuellen Unfällen nicht haftbar gemacht werden kann, da sie noch unter 18 und eben noch in der Ausbildung ist.

… In der Praxis wird aber wohl weiterhin die Devise gelten: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Darüber, es letztlich darauf ankommen zu lassen, sollte in einer ruhigen Minuten noch einmal intensiv nachgedacht werden.

:)