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Probleme mit Reklamation

Yoonah

Idared
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Ich habe ein neues Iphone 3G. Wie sich herausstellt ist die Akkulaufzeit nicht OK. 4,5 Stunden Benutzung und 12 Stunden Standby ist ja wohl nicht im Sinne des Erfinders.

T-Mobile lässt einen natürlich stundenlang in irgendwelchen Warteschleifen verhungern und teilt einem dann mit, dass man das Telefon zum T-Punkt bringen darf und das wird dann eingeschickt. Soll so ungefähr 10 Werktage dauern, aber festlegen kann man sich natürlich nicht. Ersatzgerät vielleicht, aber kein iphone.

Apple bietet an, das Handy auszutauschen, aber wenn man ihnen 29 Euro gibt. Das auch unabhängig davon, ob sich später herausstellt, dass es sich tatsächlich um einen Produktfehler handelt. Apple verdient also an seinem eigenen Verschulden.

Ich habe TMobile darauf hingewiesen, dass Sie zur Nacherfüllung verpflichtet sind und dass die Nacherfüllung nach BGB sofort fällig ist. Die tatsächliche Praxis dürfte daher völlig rechtswidrig sein.


Habt Ihr ähnliche Erfahrungen?

NIELS
 

Patrick Rollbis

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T-Mobile mit Anwalt drohen und schon bist du ihr Lieblingskunde.

Sie müssen das Gerät austauschen, wenn ein defekt festgestellt werden kann.
 

rosenkrieger

Süsser Pfaffenapfel
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du hast da etwas falsch verstanden. Der Händler, T-Mobile, ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Händler hat das Recht zur Nachbesserung. Bis zu drei Mal, danach kann man vom Vertrag zurück treten. Wie diese Naxhbesserung, Umtausch, Reparatur, rückerstattung aussieht ist dem Händler Überlassen.
 

michaelny

Akerö
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eine sofortige nacherfuellungsfrist gibt es nicht .....du musst eine angemessene frist setzen ( der verbraucherschutz kann dich da beraten oder ein anwalt fuer verbraucher oder wirtschaftsrecht )

natuerlich ist es aergerlich aber eine sofortnacherfuellung gibt es nur in ganz wenigen faellen - du kannst aber ein neugeraet anstelle eines reperaturgeraetes verlangen ( siehe dazu unten ) ..... ist der verkaeufer willens dies zu machen , kann aber aufgrund von lieferproblemen oder produktionsengpaessen diese nicht unmittelbar erfuellen so ist ihm keine argwilligkeit anzulasten sondern eine nicht in seinem ermessen liegende verzoegerung und daher bist du angehalten eine entsprechende frist einzuraeumen bzw eine angemessene frist zu akzeptieren

zitat

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Variante (nur) verweigern, wenn sie ihm unmöglich ist oder aber - in der Praxis sicherlich im Vordergrund stehend - unverhältnismäßige Kosten für ihn zur Folge hat. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die andere Alternative. Das Verweigerungsrecht wird sich für Massenartikel so gut wie nie ergeben. Der Verkäufer wird nur bei sehr stark individualisierten Produkten hiervon Gebrauch machen können. Beide Alternativen kann der Verkäufer verweigern, wenn sie ihm unzumutbar sind oder wenn sie fehlgeschlagen sind. Von einem Fehlschlagen geht man in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch aus.

Geblieben ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten (früher Wandlung). Das früher erforderliche Einverständnis des Verkäufers ist nun nicht mehr erforderlich. Dafür kann der Kunde nunmehr vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (Lieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache) und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Nach der täglichen Rechtspraxis der Vergangenheit galt dabei bei einem PC eine Frist von zwei bis vier Wochen als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zeitraum auch weiterhin als angemessen gelten wird.

Nur wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dann kann der Kunde das defekte Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wobei er sich die Zeit der Nutzung anrechnen lassen muss. Dies wird in der Praxis erhebliche Probleme verursachen: Wie ist eine solche Nutzung zu berechnen? Die gängigste Methode dürfte sein, die Zeit der mangelfreien Nutzung analog zur steuerlichen Abschreibung zu kapitalisieren.

Unerhebliche Mängel kein Grund zum Rücktritt mehr

Ausgeschlossen ist das Recht zum Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln. Wann ein Mangel als unerheblich gilt, hängt vom Einzelfall ab und kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Hier ist der Verkäufer wieder erst einmal alleine: Ist ein fehlender Pixel im LCD-Display bereits erheblich? Lässt sich ein Streit mit dem Kunden hier nicht vermeiden, entscheidet dies das Gericht? Man kann sich bereits heute lebhaft vorstellen, wie das aussehen wird. Der Ausgang des Verfahrens lässt sich sicher mit einem Münzenwurf vorhersagen.

Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat und die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist, kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern, das heißt herabsetzen. Diese Möglichkeit besteht mit einer Ausnahme unter den gleichen Voraussetzungen wie das Rücktrittsrecht: Der Käufer kann auch bei geringfügigen Mängeln mindern. Soweit dem Kunden durch den Mangel der Ware ein Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen.

Jedoch setzt auch der Schadensersatzanspruch des Käufers voraus, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Pflicht zum Schadensersatz ist auf den Ausgleich aller durch die mangelhafte Lieferung bei dem Käufer ausgelösten Nachteile gerichtet. Somit kann der Kunde Anfahrtskosten, Verdienstausfälle und Ähnliches geltend machen. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass außer dem Anspruch auf Nachlieferung alle weiteren Rechtsbehelfe des Käufers (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) grundsätzlich an den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist gebunden sind. Ausnahmen sind Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Verweigerung der Nacherfüllung. Der Käufer hat bei Vorliegen eines Sachmangels keine Möglichkeit mehr, sich einfach vom Vertrag (den er vielleicht aus ganz anderen Gründen mittlerweile bereut) zu lösen. Kommt der Verkäufer nämlich seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb der Nachfrist nach, so muss der Käufer die nunmehr mangelfreie Ware behalten. Insoweit hat die Nacherfüllung Vorrang vor allen weiteren Rechten des Kunden.
 

Yoonah

Idared
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§ 439 BGB
Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
 

Yoonah

Idared
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du hast da etwas falsch verstanden. Der Händler, T-Mobile, ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Händler hat das Recht zur Nachbesserung. Bis zu drei Mal, danach kann man vom Vertrag zurück treten. Wie diese Naxhbesserung, Umtausch, Reparatur, rückerstattung aussieht ist dem Händler Überlassen.


Du solltest bei TMobile oder wahlweise bei Apple anfangen. kann man aber alles googlen... müsste eigenltich auch ohne Jurastudium gehen. und das geht doch auch völlig am Thema vorbei. Die Frage ist ja, ob man ein Ersatzgerät bekommt in der Zeit, in der der Verkäufer nachbessert, nacherfüllt oder wasauchimmer. Der Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 ist SOFORT fällig, vgl. Palandt Rn. 3.
 

michaelny

Akerö
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§ 439 BGB
Nacherfüllung (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

das stand ja bereits indem was ich geschrieben hatte ..... allerdings klang dein sofort anders ..... wie gesagt ist auch unerheblich .....grundsaetzlich hast du anrecht auf ein ersatzgeraet welches aber nicht zwingend das gleiche sein muss
 

chrissi12345

Jonagold
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darf für das bereitgestellte ersatzgerät, für den zeitraum der reparatur, eine kostenpauschale kassiert werden?
 

michaelny

Akerö
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stop ..habe mich da in meiner wortwahl etwas ungluecklich geaeussert .........

es besteht nach geltendem recht kein gesetzlicher anspruch auf ein ersatzhandy sondern es ist gaenige praxis bei den anbietern ........

klartext

-muss der anbieter mir ein ersatzgeraet geben fuer den zeitraum der reparatur? nein er muss nicht ausser es steht anderweitig in dem geschlossenen vertrag zwischen dem anbieter und dem kunden

-dezenter hinweis auf einen bald auslaufenden vertrag , hinweis auf die kosten die entstehen wuerden wenn man es nutzen koennnten ( verdienst des anbieters ) usw wirken oft wunder aber grundsaetzlich ist hoeflichkeit der schluessel denn die leute am service telefon oder im shop haben vorgaben und denen gegenueber rotzig oder unverschaemt zu sein ist nicht der richtige weg

-aufwandspauschale fuer ein leihgeraet .........leider noch ueblich bei einigen anbietern und leider auch rechtens ( ohne entsprechende mobilitaetsgarantie hast du im reparaturfall auch keinen zwingenden anspruch bei automobilherstellern oder ohne zusatzgarantieversicherung bekommst du nicht zwingend ersatz bei tv's usw sondern musst die reparatur abwarten )

-aber ich habe doch ein subventioniertes handy - demzufolge ist doch das handy ein vertragsbestandteil der nicht erfuellt werden kann wenn ich das handy nicht nutzen kann ...... genaugenommen ist das handy in den seltensten faellen ein direkter schriftlicher bestandteil der jeweiligen AGB's oder des Vertrages , denn dort wird oft nur von der bereitstellung des Netzes und der SIM KArte gesprochen aber da steht es dann im detail in den jeweiligen vertraegen oder agb's
 

Yoonah

Idared
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Ich bin sehr stark der Meinung, dass Anspruch auf ein Ersatzhandy besteht. Wie kommst Du darauf, dass das nicht der Fall wäre. Wenn der Anspruch auf Nacherfüllung SOFORT fällig ist, kommt TMobile dem nicht nach, wenn sie mich tagelang ohne Handy sitzen lässt.