eine sofortige nacherfuellungsfrist gibt es nicht .....du musst eine angemessene frist setzen ( der verbraucherschutz kann dich da beraten oder ein anwalt fuer verbraucher oder wirtschaftsrecht )
natuerlich ist es aergerlich aber eine sofortnacherfuellung gibt es nur in ganz wenigen faellen - du kannst aber ein neugeraet anstelle eines reperaturgeraetes verlangen ( siehe dazu unten ) ..... ist der verkaeufer willens dies zu machen , kann aber aufgrund von lieferproblemen oder produktionsengpaessen diese nicht unmittelbar erfuellen so ist ihm keine argwilligkeit anzulasten sondern eine nicht in seinem ermessen liegende verzoegerung und daher bist du angehalten eine entsprechende frist einzuraeumen bzw eine angemessene frist zu akzeptieren
zitat
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Variante (nur) verweigern, wenn sie ihm unmöglich ist oder aber - in der Praxis sicherlich im Vordergrund stehend - unverhältnismäßige Kosten für ihn zur Folge hat. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die andere Alternative. Das Verweigerungsrecht wird sich für Massenartikel so gut wie nie ergeben. Der Verkäufer wird nur bei sehr stark individualisierten Produkten hiervon Gebrauch machen können. Beide Alternativen kann der Verkäufer verweigern, wenn sie ihm unzumutbar sind oder wenn sie fehlgeschlagen sind. Von einem Fehlschlagen geht man in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch aus.
Geblieben ist das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten (früher Wandlung). Das früher erforderliche Einverständnis des Verkäufers ist nun nicht mehr erforderlich. Dafür kann der Kunde nunmehr vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (Lieferung einer mangelfreien Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache) und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Nach der täglichen Rechtspraxis der Vergangenheit galt dabei bei einem PC eine Frist von zwei bis vier Wochen als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zeitraum auch weiterhin als angemessen gelten wird.
Nur wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dann kann der Kunde das defekte Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wobei er sich die Zeit der Nutzung anrechnen lassen muss. Dies wird in der Praxis erhebliche Probleme verursachen: Wie ist eine solche Nutzung zu berechnen? Die gängigste Methode dürfte sein, die Zeit der mangelfreien Nutzung analog zur steuerlichen Abschreibung zu kapitalisieren.
Unerhebliche Mängel kein Grund zum Rücktritt mehr
Ausgeschlossen ist das Recht zum Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln. Wann ein Mangel als unerheblich gilt, hängt vom Einzelfall ab und kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Hier ist der Verkäufer wieder erst einmal alleine: Ist ein fehlender Pixel im LCD-Display bereits erheblich? Lässt sich ein Streit mit dem Kunden hier nicht vermeiden, entscheidet dies das Gericht? Man kann sich bereits heute lebhaft vorstellen, wie das aussehen wird. Der Ausgang des Verfahrens lässt sich sicher mit einem Münzenwurf vorhersagen.
Wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat und die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist, kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern, das heißt herabsetzen. Diese Möglichkeit besteht mit einer Ausnahme unter den gleichen Voraussetzungen wie das Rücktrittsrecht: Der Käufer kann auch bei geringfügigen Mängeln mindern. Soweit dem Kunden durch den Mangel der Ware ein Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen.
Jedoch setzt auch der Schadensersatzanspruch des Käufers voraus, dass er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Pflicht zum Schadensersatz ist auf den Ausgleich aller durch die mangelhafte Lieferung bei dem Käufer ausgelösten Nachteile gerichtet. Somit kann der Kunde Anfahrtskosten, Verdienstausfälle und Ähnliches geltend machen. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass außer dem Anspruch auf Nachlieferung alle weiteren Rechtsbehelfe des Käufers (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) grundsätzlich an den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist gebunden sind. Ausnahmen sind Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Verweigerung der Nacherfüllung. Der Käufer hat bei Vorliegen eines Sachmangels keine Möglichkeit mehr, sich einfach vom Vertrag (den er vielleicht aus ganz anderen Gründen mittlerweile bereut) zu lösen. Kommt der Verkäufer nämlich seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb der Nachfrist nach, so muss der Käufer die nunmehr mangelfreie Ware behalten. Insoweit hat die Nacherfüllung Vorrang vor allen weiteren Rechten des Kunden.