MBP 17" early 2008 um 13xx Euro - Abverkauf oder Druckfehler?

Kaffee?

Transparent von Croncels
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Dann lies aber bitte auch § 144 BGB. Nach meiner Erinnerung hat der Gläubiger eine Auftragsbestätigung erhalten.

Und daß der Gläubiger im Fall des Schuldnerverzugs auf den Anwaltskosten sitzen bleibt, ist - mit Verlaub - völliger Blödsinn.
 
Zuletzt bearbeitet:

bauklo

Finkenwerder Herbstprinz
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Ob es zu einer Bestätigung gekommen ist oder nicht habe ich nicht gesehen.

Eine Bestätigung nach §144 ist eine Willenserklärung, mit der einem anfechtbaren oder nichtigen Rechtsgeschäft Wirksamkeit verliehen wird.
Voraussetzung ist Kenntnis der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes. Ich denke man kann hier voraussetzen, dass der Händler keine Kenntnis davon hatte, da es sonst nicht zu einem Vertrag gekommen wäre.
Merke:
Bestätigung nach §144 ≠Auftragsbestätigung

Vielleicht mal ein Link zu dem Thema der Dich überzeugt:
Heise

Dessen ungeachtet habe ich -mit Verlaub- auch nicht behauptet, dass "der Gläubiger im Fall des Schuldnerverzugs auf den Anwaltskosten sitzen bleibt", sondern dass der Vertrag wirksam angefochten werden kann und daher der TE auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben wird, denn das Vertragsverhältnis ist damit ungültig und es gibt gar keinen Schuldner und keinen Gläubiger.

P.S.

Aussagen eines anderen als "völligen Blödsinn" zu bezeichnen ist immer unhöflich und beleidigend. Mit oder ohne "Verlaub" gesagt
-egal wie überzeugt man von der Richtigkeit der eigenen Aussage ist!
Es ist unnötig und unkonstruktiv und wirft für den Fall, dass die des Blödsinns beschuldigte Person doch Recht haben sollte oder man selbst einfach die Aussage im Kontext nicht vollständig erfasst hat, ein denkbar schlechtes Licht auf einen selbst...
 

Kwoth

Kalterer Böhmer
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Vielleicht mal ein Link zu dem Thema der Dich überzeugt:
Heise

Da musst dir aber mal den Irrtumsgrund genauer anschauen. Dort lag ein Tippfehler vor. Dies war bei dieser Geschichte nicht der Fall.

Ich bin kein Jurist, habe mit meinem einen Schein in Wirtschaftsrecht auch sicherlich nicht die passende Ausbildung hier selbst völlig korrekt zu urteilen.
Allerdings scheint mir das, was du hier schreibst so auch nicht gänzlich richtig.

Ich hatte es ja im Laufe des Threads mehrmals geschrieben. Nach Rücksprache mit diversen Juristen, die diese Situation sicherlich besser einschätzen können wurde mir immer bestätigt, dass das Recht auf meiner Seite sei. Die genauen Gründe sind in meinen vorherigen Beiträgen ja zu lesen.
Da eine Klage in Österreich aber sicherlich nicht der cleverste Weg ist und in keinem Verhältnis zum Streitwert für mich steht ist die Sache nun auch für mich durch.

Fest steht, dass der Händler nicht sonderlich seriös und ziemlich unorganisiert wirkt. Es ist schade, dass der Händler über keine Rechtsabteilung o.ä. argumentieren konnte und sich auf eine höchst merkwürdige Diskussionsebene bewegte. Wie gesagt: Ich habe mit der im Rahmen der Auftragsbestätigung entstandenen vertraglichen Bindung argumentiert. Ich habe versucht deutlich zu machen, dass eine Übereignung der Sache zum zuvor vereinbarten Preis angebracht wäre.

Die Argumentation bewegte sich auf dem Niveau: Halten sie sich mal zurück, die Zeit, in der man für 1€ bei eBay ein Haus kaufen konnte ist vorbei.

Was soll man dazu sagen? Hätte man sinnvoll belegen können, dass es ein Tippfehler gab o.ä. hätte das Ganze ja Hand und Fuß. Aber so wurde nur mit dem wirtschaftlichen Schaden für den Händler argumentiert und dass dieser dies ja dadurch nichts weiter machen könnte.

Am Ende wurde mir ja noch ein freundliches Angebot gemacht. Man könne mir ein MBP zum Großhändlerpreis überlassen. Das dieser "höchst attraktive" Preis über dem Preis liegt, den ich bei Apple direkt zahle hat mich dann auch nicht mehr gewundert...
 

Kaffee?

Transparent von Croncels
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@bauklo,

ich bitte um Entschuldigung, falls meine Formulierung zu harsch war. Ich lese hier im Forum nahezu täglich geradezu groteske juristische Schilderungen, daß mir vielleicht einfach der Geduldsfaden riß. Also nochmals sorry.

Daß hier ein Anfechtungsrecht in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Allerdings sind an eine wirksame Anfechtung, gleich aus welchem Grund, bestimmte Voraussetzungen zu stellen, die im vorliegenden Fall möglicherweise nicht erfüllt werden. Ergebnis wäre ein wirksamer Kaufvertrag mit einklagbaren Leistungen. Eine Voraussetzung der Anfechtung ist die Unverzüglichkeit, worunter man das Fehlen schuldhaften Zögerns versteht. Eine wachsweiche Formulierung, die einem Richter einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt. Die Auffassung des LG Bonn, wonach ein zweiwöchiges Anfechtungsrecht bestünde, hat zum einen keine Bindungswirkung für andere Spruchkörper, zum anderen sind auch schon ganz andere Zeiträume ausgeurteilt worden.

Das BGH-Urteil, welches im heise-Artikel erwähnt wird, ist mir bekannt.

Schlußendlich: Sofern eine wirksame Anfechtung vorliegt und der TE gleichwohl den Klageweg beschreitet, wird er noch auf erheblich mehr sitzen bleiben, als lediglich den eigenen Anwaltskosten. Aber das versteht sich ja von selbst.
 

bauklo

Finkenwerder Herbstprinz
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Aber so wurde nur mit dem wirtschaftlichen Schaden für den Händler argumentiert und dass dieser dies ja dadurch nichts weiter machen könnte.

Das ist natürlich, wie Kaffee? darlegt eine zumindest fragwürdige Argumentation:)

@Kaffee?
Ist schon ok,
und mit der Unverzüglichkeit der Anfechtung hast Du natürlich recht, durchaus möglich dass ein Gang zum Gericht damit tatsächlich Aussicht auf Erfolg hätte und der Vertrag zustande gekommen ist.

Mein Post war übrigens dadurch motiviert dadurch dass ich las:
"wie wärs wenn du ihm einfach mal mit einem anwalt drohst? er wird sicher wissen dass er im unrecht ist"
Deutsche Eigenart, gleich der Ruf nach der "Obrigkeit" (Anwalt, Gerichte).
Dabei geht es sooo viel einfacher:
If something is too good to be true it IS too good to be true.
Und aus Fehlern anderer Leute einen Vorteil ziehen zu wollen: Schlechte Welt...