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Keine Rückerstattung aus Fernabsatzvertrag mit GRAVIS

h5b5

Erdapfel
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Laut GRAVIS soll ich das MacBook 7 Ladezyklen und insgesamt 80 Stunden in Gebrauch gehabt haben. Von mir unbestritten ist, dass ich an diesem Wochenende das Gerät tatsächlich mehrfach ein- und ausgeschaltet habe. Ich bin jedoch der Meinung, dies gehört schließlich dazu. Die Unversehrtheit des Gerätes und die korrekte Versendung in Originalverpackung habe ich mit meiner Kamera fotografisch festgehalten, da ich als Hobby auch fotografiere.
 

Condomi

Pomme Etrangle
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Naja dann wirste in den saueren Apfel beißen müssen. 80 Std. ist definitiv normale Benutzung.
Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster :

Wieder ein schlechtes Beispiel für Gravis (sie bestehen auf Ihrem Recht, von mir nicht bestritten). Nicht sehr kulant. Bei Apple wäre das vermutlich anders gewesen. Und das alles wegen 1.-€ billiger ?
 

mrmik666

Fießers Erstling
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Wieder ein schlechtes Beispiel für Gravis (sie bestehen auf Ihrem Recht, von mir nicht bestritten). Nicht sehr kulant. Bei Apple wäre das vermutlich anders gewesen. Und das alles wegen 1.-€ billiger ?

Na ja, wenn der Akku wirklich 7 Ladezyklen runter hat und der Mac 80 Stunden benutzt wurde, kann man, denke ich, nicht mehr von einer Funktionsüberprüfung sprechen.
Kann verstehen das Gravis da nicht kulant ist. Gravis kann das Teil nicht mehr als neu verkaufen, sie müssten ggf. einen neuen Akku dazu tun. Finde schon das hier eine Wertminderung vorliegt (wenn es wiklich 80 Stunden sind), die man als Käufer tragen muss. Apple selber kann da anders verfahren, die haben keinen EK - VK wie Gravis, bei denen ist die Handelsspanne größer.

Das Fernabsatzgesetz ist ja nicht dazu da sich Sachen 30 Tage zu leihen, benutzen und dann mal schnell zurückzugeben.
 

Condomi

Pomme Etrangle
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@mrmik666 :

Ja, gebe Dir voll und ganz Recht. Ich wollte jetzt auch nicht auf Gravis rumhacken, sondern der Threadersteller mehr auf seinen "Fehler" bei Gravis zu bestellen, anstatt sich an der Hersteller direkt zu wenden.
 

ictus

Gloster
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In dem Fall schon. Das oberste dt. Gericht, der Bundesgerichtshof, hat ja die Anfrage selbst an den EUGH übermittelt, und nach dem Urteil des EUGH, sein eigenes Urteil in dem Prozess gegen Quelle
verkündet. (Siehe Link Seite 1).
Da es kein höheres dt. Gericht gibt, würdest du jeden Prozess in D gewinnen, denn du könntest ja
solange Berufung einlegen, bis du beim BGH angekommen bist.
Vorsicht, ihr werft hier mit juristischen Halbwahrheiten um euch. Das EuGH- und nachfolgende BGH-Urteil hat eine andere Situation betroffen. Da war der Ofen mangelhaft und der Käufer wollte einen neuen Ofen geliefert haben; er sollte für die Nutzung des alten Ofens Nutzungsersatz zahlen.
Hier geht es erstens um ein Widerrufsrecht aus einem Fernabsatzvertrag, also um Fernabsatzrichtlinie und nicht um einen Nacherfüllungsanspruch aus einem Kaufvertrag, also nicht um die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Und für die (und zunächst nur für die) hat der EuGH die Vorlagefrage beantwortet.
Zweitens will Gravis auch keinen Nutzungs-, sondern Wertersatz. Und nur für ersteren scheint die Frage jetzt geklärt.

Die von Bananenbieger zitierte Richtlinie kann in der Tat dafür sprechen, dass hier im Ergebnis dieselben Grundsätze anzuwenden sind, höchstrichterlich entschieden ist das aber noch nicht.
Ich habe auch auf die schnelle noch keine Aufsätze gefunden, die sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit sich aus der Entscheidung auch Folgen für das Widerrufsrecht ableiten lassen.

Du kannst es versuchen, hast aber das Risiko, dass du im Zweifel von gravis verklagt wirst, das ganze durch drei Instanzen geht, der BGH erneut an den EuGH vorlegt und du am Ende auf den Prozesskosten sitzen bleibst und Verzugszinsen zahlen musst, die bei dreijährigem Rechtsstreit dann auch schon einmal etwas höher sein können.

Ich würde gravis auf die bestehende juristische Unsicherheit (s.o.) hinweisen und versuchen, gravis etwas runterzuhandeln.
 
Zuletzt bearbeitet:

dobe

Châtaigne du Léman
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"Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden
Der Verbraucher soll - wiederum in Anlehnung an § 4 KSchG - auch verhalten sein, ein allfälliges Benützungsentgelt sowie eine allfällige Wertminderung zu zahlen, sofern er die Sache benützt hat. Die Richtlinie läßt eine solche Regelung zu, zumal sie (nur) weitergehende Kostenforderungen (etwa eine "Bearbeitungsgebühr" oder "Überweisungsgebühren") des Unternehmers ausschließt, nicht aber Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche. Das "angemessene Entgelt für die Benützung" ist als Gegenleistung für den tatsächlich zur Verfügung gestellten Gebrauch der Vertragsleistung durch den Verbraucher zu qualifizieren, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von "Kosten" gesprochen werden kann.


Zitiert nach http://www.ra-hahn.de/
 

Kralle205

Weißer Winterglockenapfel
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Sorry aber es platzt einem der Kragen wenn man immer wieder von den selben Leuten ließt, und das in verschiedenen Threads, dass man Wertersatz beim Fernabsatzgesetz zu leisten hat.
Der BGH hat in seinem Urteil klar gestellt, dass das Fernabsatzgesetz, in welchem vonn einem Wertersatz nicht die rede ist, der Wertersatz ist beim Rücktritt geregelt, und hier hat der BGH und auch der EuGH gesagt, dass dies Vorschriften des Rücktritts nur gering auf das das Fernabsatzgesetz Anwendung finden.
Das Fernabsatz gesetzt sichert dem Verbraucher, das steht da auch klar und deutlich drin, ein 14-Tägiges rückgaberecht um in der Zeit die Ware Testen zu können.
Die Vorschriften des Rücktritts finden soweit Anwendung, das man sie als geringe Einschränkung für den Verbraucher nimmt, dass er sich halt nicht alles erlauben kann.
Das heißt, man darf das Gerät so nutzen wie es vorgesehen ist ohne Wertersatz leisten zu müssen. Da ein Laptop wohl zum entladen laden und herumtragen geschaffen ist, sind Ladezyklen normal und geringe Kratzer wohl auch fast, was sollte man auch sonst machen, wenn die Oberfläche überempfindlich ist, dass kann man ja wenn man die Ware vom I-Net aus bestellt nicht sehen.

Grüße Kralle205