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iWork '09 auf zwei Rechnern?

Die Banane

Blutapfel
Registriert
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Beiträge
2.577
Das Installieren auf mehreren Rechnern stellt rechtlich ein Vervielfältigung dar,

quelle?

die Zustimmungspflichtig ist.

nach §69d Abs. 1 sind ist für einen ordungsgemäßen gebrauch KEINE ZUSTIMMUNG notwendig

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms (...) notwendig sind.

Und diese gibt dir Apple nicht.

brauchen sie nicht. zwar könnten sie dieser nutzung in den AGB (bzw EULA) widersprechen - aber das hätte für mich ja, wie oben bereits dargelegt, keine relevanz.

wenn du selbst mal nachschlagen möchtest, was in unserem Urheberrecht steht, kannst du das hier tun

danke, das UrhG ist mir bekannt.

Und nur weil die EULA nicht gilt, heißt das nicht, dass das Urheberrecht nicht gelten würde.

das wurde bereits mehrfach festgestellt. aber schön, dass du es nochmals wiederholst.
 

Verlon

Wöbers Rambur
Registriert
05.09.08
Beiträge
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was eine Vervielfältigung ist, ist unmissverständlich in §96c festgehalten:

"die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form."

Eine 2. Installation kopiert die Daten auf die Festplatte eines weiteren Rechner und stellt daher ganz klar eine Vervielfältiung dar (schließlich existieren die Daten auf der DVD weiterhin).

Wie von dir gesagt gibt es in §96d Ausnahmen:
"(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind."

Das heißt, dass du eben keine Erlaubnis des Rechteinhabers benötigst, das z.B. beim Starten des Programms Teile in den RAM kopiert werden, da dies im Rahmen des bestimmungsgemäßen Nutzen der Software notwendig ist. Ohne diese Vervielfältigung wird das Programm nicht laufen und wäre nicht nutzbar. Auch die 1. Installation fällt unter diese Ausnahmeregelung.

Aber zählt diese Ausnahme auch bei dem Fall einer 2. Installation?
Nein, denn eine 2. Installation ist nicht notwendig zum bestimmungsgemäßen Nutzen der Software. Die Ausnahmeregelung in §96d verlangt aber diese Notwendigkeit. Sie ist nicht gegeben, also gilt die Ausnahme nicht. Entsprechend benötigst du das Einverständnis vom Rechteinhaber. Und das Urheberrecht gilt unabhängig der EULA.

Falls du jetzt Argumentierst, dass diese Kopie sehr wohl nötig ist, denn sonst läuft das Programm nicht, darfst du nicht vergessen dass spätestens dann die 1. Installationskopie nicht mehr notwendig ist. Egal wie man es dreht und wendet, einer der Installationskopien ist nicht notwendig und Bedarf dadurch die Zustimmung des Rechteinhabers.

Und falls jemand mit dem Recht auf Privatkopie argumentieren möchte, dieses existiert bei Audio und Video, allerdings nicht bei Software (erlaubt ist nur eine Sicherungskopie).

Du sagt ja selber das dir das Urheberrecht bekannt ist. Es ist sicher so, dass einige Teile des Urheberrechts wirklich viel Interpretationsspielraum lassen, aber ich finde dieser Teil ist doch recht unmissverständlich.
 
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Kleiner Weinapfel
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Probiers doch einfach aus. Windows kann man ja auch 1000 mal installieren. Das interessiert niemand.

;)