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Ipod verschwunden & Firma reagiert nicht

michast

Stahls Winterprinz
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Ich würde einiges anders schreiben, aber die Betonung liegt auf ich. Im großen und ganzen kann man sagen "hast Du schön gemacht". Schick ab, Einschreiben/Rückschein, wegen Empfang und warte erst einmal ab ;)

Gruß,
Michael
 

Kaffee?

Transparent von Croncels
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Daß Dein Vertragspartner das behauptet, ist schon klar. Allerdings ist er hierfür beweisbelastet. Eine Empangsbestätigung des DPD ist dafür völlig ausreichend. Diese möge er Dir bitte zukommen lassen.

Richtig ist weiterhin, daß Du keine vertraglichen Ansprüche gegen den DPD geltend machen kannst, schließlich habt Ihr beide miteinander keinen Beförderungsvertrag geschlossen. Das gilt jedoch nicht für deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Hier haftet Dir gegenüber dem Grunde nach jede natürliche oder juristische Person, die vorsätzlich oder fahrlässig Dein Eigentum beschädigt oder zerstört. Wäre ja noch schöner, wenn es anders wäre: Ich schlafe beim Fahrrad fahren, krache in Dein Auto hinein und verweigere die Regulierung des Schadens mit der Begründung, wir hätten keine Vertragsbeziehungen. :-D
 

Markus Oliver

Martini
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Hmm, in Bezug auf den DPD dürften wohl Ansprüche aus § 280 I iVm VSD greifen. § 823 I ist natürlich immer gegeben, allerdings ist der wegen der Beweislast ein wenig schlecht (beweis mal das die das Teil hatten, wenn du keinen Beleg hast). Das gilt natürlich nur dann, wenn der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens ist (AGB lesen!). Ansonsten wäre der DPD schon nämlich der § 278 BGB des Werkunternehmers, oder nicht?

Wenn das Teil in der Firma verloren gegangen ist, dann wären aber auch nicht §§ 280 II, 286 BGB einschlägig. Die Anrufe in der Firma können wohl kaum als Mahnung iSd § 286 BGB angesehen werden. Also war er auch noch nicht im Verzug, es sei denn: § 286 II Nr. 4 BGB; würde ich aber mangels vorherigem Anschreiben ablehnen - schließlich ist es "nur" ein Luxusgut. Außerdem: Für das Bestehen dieses Interesses trägt der Gläubiger die Beweislast.

Die Herausgabe der Empfangsbescheinigung des DPD kann sie wohl aus § 242 iVm § 241 II BGB fordern.

Korrigiert mich, wenn ich Unsinn schreibe. Natürlich ist alles unverbindlich :)
 

Kaffee?

Transparent von Croncels
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? Wie kommst Du denn da drauf? Der scheitert doch schon an der Subsidiarität, wenn der Dritte eigene, gleichwertige Ansprüche geltend machen kann (hier § 823 I BGB). Zumal die Rechtsprechung den VSD - zu Recht- sehr restriktiv anwendet. Schließlich wird hier ein Dritter in vertragliche Obhuts- und Sorgfaltspflichten miteinbezogen, der am Vertragsverhältnis selbst eigentlich nicht beteiligt ist. Ich verstehe auch nicht, was eine (AGB-)vertragliche Vereinbarung über den Erfüllungsort mit der Deliktshaftung zu tun hat.

Was die RA-Kosten als Verzugsschaden betrifft, hätte ich keine rechtliche Bedenken, diese nach dem Einschreiben und der Weigerung des Schuldners nach angemessener Fristsetzung direkt über § 286 I BGB zu ziehen (Nichtleistung, Möglichkeit, Fälligkeit, Mahnung, vermutetes Verschulden [280 I], alles da). Man mag darüber streiten, ob Telefonanrufe im konkreten Einzelfall eine wirksame Mahnung darstellen, bei dem von mirah beabsichtigten Brief ist das zu bejahen.

Daher mein Vorschlag:

Fall 1 (iPod vom Schuldner verschlampt): SE aus den §§ 280 I, III, 283 BGB.

Fall 2 (Verlust auf dem Postweg): SE aus 823 I BGB bzw. Zession der vertraglichen SE-Ansprüche Schuldner ./. DPD aus § 242 BGB.

Konkrete Fragen der Beweisbelastung habe ich dabei außen vor gelassen, mir ging es um die materielle Rechtslage. Das prozeßtaktisch günstigste Vorgehen ist auf 2. Stufe zu prüfen; spare ich mir an dieser Stelle, damit mirahs Anwalt auch noch etwas zu tun hat.

Nun, liebe Apfeltalker, hier sieht man mal wieder beispielhaft, warum es heißt: Zwei Juristen, drei Meinungen. :-D
 

Markus Oliver

Martini
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@ Kaffee?: Böser Fehler! Voraussetzung für den VSD ist nicht das Nichtbestehen eigener Ansprüche, sondern das Nichtbestehen eigener VERTRAGLICHEN Ansprüche. § 823 I BGB kann §§ 280 I ff. BGB iVm VSD nicht ausschließen!!!

Die Rechtsanwaltskosten gibt es - nach der Mahnung, im Verzug, natürlich ersetzt. Keine Frage.

Zu den AGB: Die können natürlich den Erfolgsort definieren, was bezüglich der vorgenommen Leistungshandlung die Möglichkeit eröffnet das evtl. sogar noch nicht einmal erfüllt wurde, bzw. dass (Bringschuld) der DPD dann evtl. sogar zum Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers wurde. Ist zwar unwahrscheinlich, ich würde aber mal einen Blick reinwerfen.
 

Kaffee?

Transparent von Croncels
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Markus Oliver schrieb:
Voraussetzung für den VSD ist nicht das Nichtbestehen eigener Ansprüche, sondern das Nichtbestehen eigener VERTRAGLICHEN Ansprüche. § 823 I BGB kann §§ 280 I ff. BGB iVm VSD nicht ausschließen!!!
Du hast recht! Das hatte ich vergessen. Gleichwohl zweifle ich, ob der VSD durchgreift. Wo liegt die Gläubigernähe, also das schutzwürdige Interesse des Gläubigers am Drittschutz? Hatten die Parteien in ergänzender Vertragsauslegung den Willen, zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht zu begründen? Eine sehr extensive Auslegung, wenn Du mich fragst.

Markus Oliver schrieb:
Die Rechtsanwaltskosten gibt es - nach der Mahnung, im Verzug, natürlich ersetzt. Keine Frage.
Wenigstens da sind wir einer Meinung. ;)

Markus Oliver schrieb:
Zu den AGB: Die können natürlich den Erfolgsort definieren, was bezüglich der vorgenommen Leistungshandlung die Möglichkeit eröffnet das evtl. sogar noch nicht einmal erfüllt wurde, bzw. dass (Bringschuld) der DPD dann evtl. sogar zum Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers wurde. Ist zwar unwahrscheinlich, ich würde aber mal einen Blick reinwerfen.
Na, das könnte der Anwalt doch mal klären.
 

Hienen

Jamba
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was ist nun daraus geworden???
rein interesse halber...


lg j.H
 

mirah

Golden Delicious
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11
So, für alle die, die es interessiert... ein kleines Update.
Ich habe am Freitag einen Scheck von meinem Anwalt erhalten, der mit der Sache betraut war. Der ARAG sei Dank.
Der Herr hat sich leider so unkooperativ gezeigt, dass ich zu diesem Mittel greifen musste und schlussendlich der Gerichtsvollzieher beauftragt werden konnte.
Bin jetzt einfach nur froh, dass es vorbei ist.
Vielen Dank noch einmal für eure Hilfe!!!
lg
Tanja
 

hardy74

Gloster
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30.11.05
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62
Erstmal herzlichen Glückwunsch!

Vielleicht könntest du noch den Namen des Geschäfts posten. Ich denke so ein unkooperatives Verhalten, wie du es beschreibst, wird bestimmt kein Einzelfall bleiben.