Du hast recht! Das hatte ich vergessen. Gleichwohl zweifle ich, ob der VSD durchgreift. Wo liegt die Gläubigernähe, also das schutzwürdige Interesse des Gläubigers am Drittschutz? Hatten die Parteien in ergänzender Vertragsauslegung den Willen, zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht zu begründen? Eine sehr extensive Auslegung, wenn Du mich fragst.Markus Oliver schrieb:Voraussetzung für den VSD ist nicht das Nichtbestehen eigener Ansprüche, sondern das Nichtbestehen eigener VERTRAGLICHEN Ansprüche. § 823 I BGB kann §§ 280 I ff. BGB iVm VSD nicht ausschließen!!!
Wenigstens da sind wir einer Meinung.Markus Oliver schrieb:Die Rechtsanwaltskosten gibt es - nach der Mahnung, im Verzug, natürlich ersetzt. Keine Frage.
Na, das könnte der Anwalt doch mal klären.Markus Oliver schrieb:Zu den AGB: Die können natürlich den Erfolgsort definieren, was bezüglich der vorgenommen Leistungshandlung die Möglichkeit eröffnet das evtl. sogar noch nicht einmal erfüllt wurde, bzw. dass (Bringschuld) der DPD dann evtl. sogar zum Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers wurde. Ist zwar unwahrscheinlich, ich würde aber mal einen Blick reinwerfen.
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