ein wenig offtopic aber es ist wohl an der zeit hier mal mit einem weitverbreiteten rechtsirrtum aufzuraeumen der bewusst von herstellern verbreitet wird und sich so in den koepfen der leute eingebrannt hat .......
Aufschrauben defekter Ger‰te
Irrtum:
Wer ein defektes Ger‰t aufschraubt, kann es anschlieflend
nicht mehr reklamieren.
Richtig ist:
Gew‰hrleistungsanspr¸che bestehen auch bei aufgeschraubten
Ger‰ten.
Vor allem an Elektronikartikeln finden sich h‰ufig kleine
Siegel, die zerstˆrt werden m¸ssen, wenn man das Ger‰t
aufschrauben will. Auf diese Weise kann der Verk‰ufer
oder Hersteller im Falle einer Reklamation feststellen, ob
der Kunde mˆglicherweise schon selbst einen Reparaturversuch
unternommen hat. Bringt man ein solches Ger‰t
zur¸ck ins Gesch‰ft, bekommt man h‰ufig zu hˆren, dass
eine Reklamation leider nicht mehr mˆglich sei. Schliefllich
sei das Ger‰t schon einmal geˆffnet worden. Dadurch
habe der K‰ufer bedauerlicherweise alle Gew‰hrleistungsanspr¸che
verloren. Denn immerhin sei es ja
mˆglich, dass der beanstandete Defekt erst durch den
Reparaturversuch hervorgerufen wurde.
Mˆglich mag dies ja sein, aber mˆglich ist schliefllich
vieles. Innerhalb der ersten sechs Monate nach ‹bergabe
der Kaufsache an den Kunden kann sich der Verk‰ufer
mit derlei Spekulationen daher nicht vor seiner Gew‰hrleistungspflicht
dr¸cken. Wenn er meint, der K‰ufer
selbst habe den Defekt verursacht, dann muss er das
hieb- und stichfest beweisen. Die blofle Tatsache, dass
ein Ger‰t schon einmal aufgeschraubt wurde, d¸rfte in
aller Regel kein Beweis daf¸r sein, dass es gerade dadurch
kaputtging. Aus diesem Grund verliert nat¸rlich niemand
seine gesetzlichen Gew‰hrleistungsanspr¸che,
wenn er einen Computer oder einen sonstigen Artikel
aufschraubt, um zun‰chst einmal selbst das Innenleben
zu inspizieren.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist muss umgekehrt
der K‰ufer beweisen, dass der reklamierte Defekt nicht
von ihm selbst hervorgerufen wurde, sondern schon
von Anfang an bestand. Dies wird nun wiederum ihm
schwer fallen, allerdings ganz unabh‰ngig davon, ob er
das Ger‰t irgendwann einmal aufgeschraubt hat oder
nicht.
Zwei Jahre nach dem Kauf schliefllich enden s‰mtliche
Gew‰hrleistungsanspr¸che des K‰ufers. Jetzt kann ihm
allenfalls noch eine Herstellergarantie helfen, die ¸ber
die gesetzliche Zweijahresfrist hinausgeht. Herstellergarantien
sind jedoch eine rein freiwillige Angelegenheit.
Wenn der Hersteller seinen Kunden Garantien einr‰umt,
die ihnen von Gesetzes wegen nicht zustehen, dann kann
er das Bestehen des Garantieanspruchs nat¸rlich von
allen erdenklichen Bedingungen abh‰ngig machen, also
auch davon, dass der gekaufte Artikel noch nicht aufgeschraubt
wurde. In Garantiebestimmungen findet man
diese Klausel daher tats‰chlich h‰ufiger. Hier - aber nur
hier - ist sie f¸r den K‰ufer in der Tat bindend. Er kann
in einem solchen Fall nur noch auf die Kulanz des Herstellers
hoffen.
Zusammenfassend heiflt das: Gegen¸ber dem Verk‰ufer
spielt es keine Rolle, ob man ein Ger‰t schon einmal
aufgeschraubt hat oder nicht. Die Anspr¸che gegen
ihn sind in beiden F‰llen die gleichen. Lediglich gegen¸ber
dem Hersteller kann es einen Unterschied machen,
ob die Kaufsache schon einmal geˆffnet wurde oder
nicht.
Bei Interesse siehe hierzu:
ß 437 BGB (B¸rgerliches Gesetzbuch), ªRechte des K‰ufers
bei M‰ngeln´
ß 439 BGB, ªNacherf¸llung´
ß 440 BGB, ªBesondere Bestimmungen f¸r R¸cktritt und
Schadensersatz´
ß 441 BGB, ªMinderung´
ß 476 BGB, ªBeweislastumkehr´