• Apfeltalk ändert einen Teil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das Löschen von Useraccounts betreffend.
    Näheres könnt Ihr hier nachlesen: AGB-Änderung
  • Viele hassen ihn, manche schwören auf ihn, wir aber möchten unbedingt sehen, welche Bilder Ihr vor Eurem geistigen Auge bzw. vor der Linse Eures iPhone oder iPad sehen könnt, wenn Ihr dieses Wort hört oder lest. Macht mit und beteiligt Euch an unserem Frühjahrsputz ---> Klick

[Apple Store lokal] Gewährleistung (nicht Garantie) im Apple Store

joschijoschi

Apfel der Erkenntnis
Registriert
19.08.09
Beiträge
733
Nach 1,5 Jahren ist die Face-ID Kamera am iPad Pro defekt. Garantie ist nach einem Jahr abgelaufen.
Das gerät wurde aber direkt bei Apple gekauft.
An der Hotline hat mir eine Mitarbeiterin gesagt, dass deshalb eine kostenlose Reparatur möglich sein und den einen Reparaturauftrag eingeleitet.
Ich hoffe, dass dies stimmt und nicht eine dicke Rechnung nachkommt.
Falls es wirklich so ist, wäre das für alle, denen Apple Care zu teuer ist, ein starkes Argument bei Apple direkt zu kaufen. Denn die Gewährleistung werden wohl alle anderen Händler wegen der Beweislastumkehr nach 6 Monaten ablehnen.
Falls Apple das in der Praxis immer so handhabt, ist das Gerät als 2 Jahre "geschützt" vor Defekten, nicht nur 1 Jahr, falls direkt bei Apple gekauft.
Gibt es hierzu Erfahrungen, ob das allgemein tatsächlich so gehandhabt wird?
 
  • Like
Reaktionen: tiny und Wuchtbrumme

Wuchtbrumme

Golden Noble
Registriert
03.05.10
Beiträge
21.496
Nach 1,5 Jahren ist die Face-ID Kamera am iPad Pro defekt. Garantie ist nach einem Jahr abgelaufen.
Das gerät wurde aber direkt bei Apple gekauft.
An der Hotline hat mir eine Mitarbeiterin gesagt, dass deshalb eine kostenlose Reparatur möglich sein und den einen Reparaturauftrag eingeleitet.
Ich hoffe, dass dies stimmt und nicht eine dicke Rechnung nachkommt.
Falls es wirklich so ist, wäre das für alle, denen Apple Care zu teuer ist, ein starkes Argument bei Apple direkt zu kaufen. Denn die Gewährleistung werden wohl alle anderen Händler wegen der Beweislastumkehr nach 6 Monaten ablehnen.
Falls Apple das in der Praxis immer so handhabt, ist das Gerät als 2 Jahre "geschützt" vor Defekten, nicht nur 1 Jahr, falls direkt bei Apple gekauft.
Gibt es hierzu Erfahrungen, ob das allgemein tatsächlich so gehandhabt wird?
Wenn Du nicht dies direkt gepostet hättest, sondern mal die Bordsuche bemüht hättest - ich meine, das ist bereits mehrfach angesprochen worden. Sehe ich auch so wie Du.
 
  • Like
Reaktionen: orcymmot

orcymmot

Russet-Nonpareil
Registriert
06.03.16
Beiträge
3.750
ob das allgemein tatsächlich so gehandhabt wird?
„Allgemein“ vielleicht nicht, aber man liest häufiger davon, dass Apple sich auch im zweiten Jahr gerne mal kulant zeigt und eventuelle Reparaturen wie bei vorhandener Garantie handhabt.

Da man darauf jedoch keinen Rechtsanspruch hat, sollte man nicht von einer allgemeinen und immer gültigen Handhabe seitens Apple ausgehen.
 

joschijoschi

Apfel der Erkenntnis
Registriert
19.08.09
Beiträge
733
„Allgemein“ vielleicht nicht, aber man liest häufiger davon, dass Apple sich auch im zweiten Jahr gerne mal kulant zeigt und eventuelle Reparaturen wie bei vorhandener Garantie handhabt.

Da man darauf jedoch keinen Rechtsanspruch hat, sollte man nicht von einer allgemeinen und immer gültigen Handhabe seitens Apple ausgehen.
Dass Apple hier nicht nach Schema handelt, dass es individuell gehandhabt wird, kann ich mir nicht vorstellen. Da gibt es interne Richtlinien.
 

Wuchtbrumme

Golden Noble
Registriert
03.05.10
Beiträge
21.496
jaja, die kann ich mir vorstellen: "Jeden Kunden als König behandeln!". OK, Scherz. Ich meinte damit nur, die Richtlinien werden schon eher die Kosten- und Aufwandsvermeidungsmaximierung im Hinterkopf haben und nur wenn sie müssen, machen sie auch. Ich habe ja von meinen AirPods berichtet - auch über Gewährleistung.
 

joschijoschi

Apfel der Erkenntnis
Registriert
19.08.09
Beiträge
733
Die gibt es bestimmt und dennoch liegt es nicht selten im Ermessen des Apple Mitarbeiters.

Es bleibt Kulanz ohne jedweden Anspruch darauf.
Na ja, Gewährleistung ist in Deutschland 2 Jahre, das ist gesetzlich festgelegt und gilt beim Händler. Ich weiß ... Beweislastumkehr.... aber man muss auch nicht so tun, als wäre die Gewährleistung völlig wertlos, sonst bräuchte man sie ja nicht im Gesetz.

Dass dies im Ermessensspielraum des Mitarbeiters ist, glaube ich nicht. Da glaube ich eher an Schema F
 

orcymmot

Russet-Nonpareil
Registriert
06.03.16
Beiträge
3.750
aber man muss auch nicht so tun, als wäre die Gewährleistung völlig wertlos,
Ob du es hören magst oder nicht, aber die Gewährleistung ist ab dem 7. Monat praktisch wertlos.

Denn als Verbraucher einen Mangel nachzuweisen, der bereits bei der Übergabe an dich (Gefahrenübergang) bestanden hat, ist so gut wie unmöglich. Sobald der jeweilige Händler auf diesen Nachweis besteht, steht man da.
 

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
Nach 1,5 Jahren ist die Face-ID Kamera am iPad Pro defekt. Garantie ist nach einem Jahr abgelaufen.
Das gerät wurde aber direkt bei Apple gekauft.
An der Hotline hat mir eine Mitarbeiterin gesagt, dass deshalb eine kostenlose Reparatur möglich sein und den einen Reparaturauftrag eingeleitet.
Ich hoffe, dass dies stimmt und nicht eine dicke Rechnung nachkommt.
Falls es wirklich so ist, wäre das für alle, denen Apple Care zu teuer ist, ein starkes Argument bei Apple direkt zu kaufen. Denn die Gewährleistung werden wohl alle anderen Händler wegen der Beweislastumkehr nach 6 Monaten ablehnen.
Falls Apple das in der Praxis immer so handhabt, ist das Gerät als 2 Jahre "geschützt" vor Defekten, nicht nur 1 Jahr, falls direkt bei Apple gekauft.
Gibt es hierzu Erfahrungen, ob das allgemein tatsächlich so gehandhabt wird?

Das ist weder eine Frage der Garantie, noch der Gewährleistung. Wenn Apple hier innerhalb von 24 Monaten freiwillig eine Reparatur durchführt, passiert dies aus Kulanz. Es ist keine Frage der Garantie, da du aus der Zeit raus bist. Es ist keine Frage der Gewährleistung, da die Gewährleistung ausschließlich (vorhandene, ggf. verdeckte) Schäden (Sachmängel) zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs betrifft. Die Beweislastumkehr ist nur eine Vereinfachung. Da der Schaden aber unstreitig und bekannterweise erst im Nachgang aufgetreten ist, ist auch keine Anwendbarkeit der gesetzlichen Gewährleistung gegeben.
Das einzige was hier greift, ist also Kulanz. Diese offensichtlich orientiert am Zeitraum der Gewährleistung. Hätte aber auch der Zeitraum der Herr der Ringe-Trilogie sein können.
 

saw

Sondergleichen von Welford Park
Registriert
31.08.07
Beiträge
9.943
Da der Schaden aber unstreitig und bekannterweise erst im Nachgang aufgetreten ist, ist auch keine Anwendbarkeit der gesetzlichen Gewährleistung gegeben.
Die meisten Schäden, die nicht bei der Übergabe ersichtlich sind,
treten später auf.
 

Balkenende

Manks Küchenapfel
Registriert
12.06.09
Beiträge
11.241
Das passiert nicht aus Kulanz. Vielmehr haben sich Unternehmen Jahre hinter der Beweislastumkehr versteckt und auch einige Richter das Gesetz falsch verstanden.

Damit ist es ja aber nicht getan. Die Frage der Beweiserleichterung heißt nicht, dass nach 6 Monaten der Beweis erschwert wird.

Es heißt eben nur, dass dann allgemeine Spielregeln gelten. Und die sind, wie sie sind. Wenn innerhalb der 2 Jahre ein Mangel auftaucht, der ich sage es mal plakativ keinesfalls durch den Käufer verursacht ist und nur bauartbedingt sein kann, ist das Gewährleistung.

Wenn eine FaceTimekamera innerhalb vom 2 Jahren defekt ist und absolut nichts für ein Eigenverschulden spricht, dürfte ein Mangel auf der Hand liegen.

Dann gibt es erst nach Darlegung des Mangels durch den Käufer erst einmal eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers vor Gericht, welche Fakten überhaupt dagegen sprechen. Erst wenn da eine vernünftige Darlegung kommt, kommt die Frage eines Gutachtens ins Spiel.

Sonst ist das eben ein Mangel, der vom Käufer dargelegt ist.

Das wissen vernünftige Unternehmen, und nicht mehr und nicht weniger wegen dieser geklärten Rechtsprechung in Elektronikfällen dürfte auch Apple so agieren.

Am Rande, Gesetzesänderung:

Ab 1.1.2022 beträgt die Frist für die Beweislastumkehr 1 Jahr.
 

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
Die meisten Schäden, die nicht bei der Übergabe ersichtlich sind,
treten später auf.

Deswegen steht in meinem Beitrag, nicht ohne Grund, auch "ausschließlich (vorhandene, ggf. verdeckte) Schäden (Sachmängel) ".


Zudem ändert das nichts daran, dass der Schaden dann schon beim Gefahrenübergang vorhanden war.
 

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
Das passiert nicht aus Kulanz. Vielmehr haben sich Unternehmen Jahre hinter der Beweislastumkehr versteckt und auch einige Richter das Gesetz falsch verstanden.

Damit ist es ja aber nicht getan. Die Frage der Beweiserleichterung heißt nicht, dass nach 6 Monaten der Beweis erschwert wird.

Es heißt eben nur, dass dann allgemeine Spielregeln gelten. Und die sind, wie sie sind. Wenn innerhalb der 2 Jahre ein Mangel auftaucht, der ich sage es mal plakativ keinesfalls durch den Käufer verursacht ist und nur bauartbedingt sein kann, ist das Gewährleistung.

Wenn eine FaceTimekamera innerhalb vom 2 Jahren defekt ist und absolut nichts für ein Eigenverschulden spricht, dürfte ein Mangel auf der Hand liegen.

Dann gibt es erst nach Darlegung des Mangels durch den Käufer erst einmal eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers vor Gericht, welche Fakten überhaupt dagegen sprechen. Erst wenn da eine vernünftige Darlegung kommt, kommt die Frage eines Gutachtens ins Spiel.

Sonst ist das eben ein Mangel, der vom Käufer dargelegt ist.

Das wissen vernünftige Unternehmen, und nicht mehr und nicht weniger wegen dieser geklärten Rechtsprechung in Elektronikfällen dürfte auch Apple so agieren.

Am Rande, Gesetzesänderung:

Ab 1.1.2022 beträgt die Frist für die Beweislastumkehr 1 Jahr.


Du betreibst Sachverhaltsquetsche (Anm. an die anderen: @Balkenende weiß, wovon die Rede ist). Nämlich in Bezug auf die Aussage, dass "absolut nichts für ein Eigenverschulden spricht". Zunächst ist das sowohl für den Fall hier vollkommen unklar (nur aus der Abwesenheit entsprechender Hinweise würde ich das nicht unterstellen wollen), zudem lässt sich daraus keine Gesetzmäßigkeit für andere Fälle ableiten.
Richtig ist, da bin ich bei dir, dass es jene Verkürzung der Überlegung zur Beweislasumkehr bei den Unternehmen und in der Rechtsprechung gab und gibt. Das ändert aber nun mal nichts, an der gesetzlichen Normierung hierzu (§ 434 (1) BGB: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. ..."
Ich tue mich ehrlich gesagt regelmäßig schwer damit, ohne vollständige Kenntnis eines Sachverhaltes, aber schon gar nicht allgemein zu einer Vielzahl von anderen Sachverhalten (ggf. abstrakt) von der engeren gesetzlichen Definition in der Erklärung bzw. Diskussion abzuweichen. Diese steht nämlich erst mal nachvollziehbar im Raum und ist für jedermann nachvollziehbar. Die individuellen Besonderheiten des Sachverhaltes, helfen nur nächsten Leser des Beitrages nicht, wenn bei dem im Zweifel andere Umstände vorliegen - er aber mitnimmt: "Super, da gilt dann auch die Gewährleistung".

Aber ich glaube, dazu könnten wir selbst bei einem guten Whiskey am Kamin lang und breit diskutieren und kämen nicht zu einem Ergebnis. :)
 
  • Like
Reaktionen: Balkenende

Balkenende

Manks Küchenapfel
Registriert
12.06.09
Beiträge
11.241
So ein blanker Unsinn. Wer muss denn darlegen, dass ein Eigenverschulden vorliegt, wo ist für solches hier etwas ersichtlich?

Solange dazu also vom Unternehmen nichts vorliegt, gilt genau das Gesagte.

Also wird nichts gequetscht.

Kamin mit Dir nehme ich dennoch sehr gerne an. Nur bitte kein Whiskey
 
  • Like
Reaktionen: SomeUser und saw

dtp

Roter Winterstettiner
Registriert
04.06.20
Beiträge
10.653
Wenn innerhalb der 2 Jahre ein Mangel auftaucht, der ich sage es mal plakativ keinesfalls durch den Käufer verursacht ist und nur bauartbedingt sein kann, ist das Gewährleistung.

Wenn aber klar ist, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, sondern z.B. durch Verschleiß infolge übermäßiger Nutzung entstanden ist, dann fällt das nicht unter die Gewährleistung. Du machst es dir hier aus meiner Sicht etwas zu einfach.

Schwierig könnte es für den Käufer auch sein zu beweisen, dass z.B. eine kalte Lötstelle bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war. Auch sowas könnte sich erst im Laufe der Zeit durch Vibrationen (z.B. bei Bohrhämmern oder dergleichen) bilden. Gleiches gilt für Kabelbrüche etc.
Ab 1.1.2022 beträgt die Frist für die Beweislastumkehr 1 Jahr.

Gut zu wissen. Danke.

Ich finde übrigens nicht, dass die gesetzliche Gewährleistung nach der Beweilastumkehr nutzlos für den Verbraucher ist. Immerhin gibt es ja auch Fälle, in denen Sachmängel infolge eines Serienfehlers entstehen, der dann bei einzelnen ggf. erst nach der Beweislastumkehr auftritt. Und dann sollte man sich auf den Serienfehler berufen können, ohne dass man selbst den Beweis für das Vorhandensein des Sachmangels bei Gefahrenübergang erbringen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:

SomeUser

Ingol
Registriert
09.02.11
Beiträge
2.084
So ein blanker Unsinn. Wer muss denn darlegen, dass ein Eigenverschulden vorliegt, wo ist für solches hier etwas ersichtlich?

Solange dazu also vom Unternehmen nichts vorliegt, gilt genau das Gesagte.

Also wird nichts gequetscht.

Es ist kein "blanker Unsinn". Ich weiß auch nicht, ob es den Tonfall braucht, aber sei es mal drum.

1. Du unterstellst(!), dass es keine Hinweise auf Eigenverschulden gibt. Im Gegensatz zu dir, unterstelle ich das aber nicht einfach. Es fehlt schlicht an jedem positiven, wie negativen(!), Hinweis darauf. Ordentlich geprüft, müsstest du also in eine Auseinandersetzung der Möglichkeiten gehen, statt einfach eine dir persönlich Annahme zu unterstellen. Die Abwesenheit von positiven Hinweisen, ist aber kein Beweis für das Gegenteil.
2. Und das habe ich oben schon geschrieben: Du verkürzt hier arg. Die gesetzliche Regelung sagt aus, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen haben muss. Vereinfachung: Die Beweislastumkehr. Das Unternehmen muss also, nach den sechs Monaten, erst mal gar nichts nachweisen, sonst wäre die gesetzliche Fiktion der Beweislastumkehr ja auch grds. gar nicht nötig bzw. sogar barer Blödsinn.
Du führst jetzt den Fall ein, dass ein Schaden gegeben sein könnte, bei dem nichts für Eigenverschulden spricht. Das ist zunächst (s. Pkt. 1) erst mal nur eine Unterstellung. Ich bin insoweit bei dir, dass es da häufig zu einer falscher Auslegung der Unternehmen und falschen Anwendung in der Rechtssprechung kommt, was diese Art von Fällen betrifft. Das ändert aber nichts daran, dass diese Annahme entsprechend bestätigt sein muss. Du kannst jetzt also loslegen, dass "nach allen verfügbaren Informationen, eine objektive EInschätzung" zu der Annahme gelangen muss, dass kein Eigenverschulden des TE vorliegt.
Das ist ja die von dir angesprochene (bzw. bestrittene) Beweisführung : Die objektive Beurteilung der Sachverhaltsmerkmale lässt vermuten, dass der Sachmangel von Beginn an gegeben waren, da kein Fremdeinwirken vermutet werden kann.
Den Umstand, dass Apple nichts anderes behauptet, wertest du dann als Anerkenntnis, dass deine Unterstellung also richtig ist.

Nur weil die Gegenseite - wenigstens bisher - nicht offen bestreitet, sind deswegen nicht autom. in der Folge die Voraussetzungen zum Sachmangel erfüllt oder auch nur antizipierbar.

*Wenn* ein Gericht, bei ordentlicher Würdigung der Umstände, diese Einschätzung von dir teilen würde, *dann* wäre in der Folge - und da bin ich wieder bei dir - ein Anspruch aus der Sachmängelhaftung gegeben. Im Gutachten gehen wir letztlich exakt an der Stelle auseinander bei der es um die Fragestellung geht, ob davon auszugehen ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon vorgelegen hat / haben könnte.

Und jetzt kommen wir zum Ergebnis: Wenn du dies unterstellt, dann ist deine Folgeannahme, nämlich dass der Anspruch aus der Sachmangelhaftung gegeben ist, korrekt. Wenn man dies nicht unterstellt, dann ist der Weg nicht eröffnet - und wir landen in der schon oben dargestellten Kulanzantwort.
 

Balkenende

Manks Küchenapfel
Registriert
12.06.09
Beiträge
11.241
Ich lasse Dir Deine Aufsätze gerne.

Sie haben in der Praxis leider keine Relevanz.
 
  • Like
Reaktionen: saw