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Ausstellungsgerät - Rechtliche Begriffsdefinition

marcozingel

deaktivierter Benutzer
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Was sagt der Begriff "Ausstellungsgerät" rechtlich denn genau aus.

Muß es sich dabei um ein Neugerät in der Vitrine handeln oder ein Refurbgerät was wie neu anschaut und welche rechtlichen Auswirkunge gelten dabei bezüglich Gewährleistung oder Garantieansprüchen.
 

orcymmot

Russet-Nonpareil
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Muß es sich dabei um ein Neugerät in der Vitrine handeln oder ein Refurbgerät was wie neu anschaut
Ich würde sogar sagen, dass es sich um eine Gerät handeln kann, welches durch viele Hände genutzt wurde als Testgerät auf einem Ausstellungstisch oder ähnlichem.

Ob der Händler hier jedoch die Gewährleistung auf ein Jahr runterschrauben kann, weil es gebraucht wurde, kann ich nicht sagen.

Für die Garantie sollte im Zweifel immer das Rechnungsdatum ausschlaggebend für den Hersteller sein.
 

Wuchtbrumme

Golden Noble
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Was sagt der Begriff "Ausstellungsgerät" rechtlich denn genau aus.
Das würde nur die rechtliche Praxis entwickeln, die ich leider nicht kenne. Ich vermute mal, dass es dazu keine Legaldefinition gibt. Aber wenn wir uns dem Thema von der anderen Seite nähern: im Umkehrschluss hätte der Händler natürlich auch das Wort "Neugerät" verwenden können, was er nicht getan hat, insofern dürfte klar sein, was er damit vorhat:
Ich würde sogar sagen, dass es sich um eine Gerät handeln kann, welches durch viele Hände genutzt wurde als Testgerät auf einem Ausstellungstisch oder ähnlichem.
genau das
Muß es sich dabei um ein Neugerät in der Vitrine handeln oder ein Refurbgerät was wie neu anschaut
ganz sicher nicht. Dem Begriff "Vitrinengerät" würde ich schon mehr Aussagekraft zuordnen. Im Fotohandel ist der Begriff "Ausstellungsstück" weit gebräuchlich, weil ja auch immer mal wieder Interessierte die Ware testen wollen. Insofern dürfte man hier wissen, was die Uhr geschlagen hat.
welche rechtlichen Auswirkunge gelten dabei bezüglich Gewährleistung oder Garantieansprüchen.
Der Händler kann Garantie geben wie er möchte. Das sollte der Kunde in Erfahrung bringen. Ich nehme aber mal an, Du meinst die eventuelle Garantien des Herstellers? Dazu schaut man am besten in die Garantiebedingungen des Herstellers. Für Apple-Produkte sind die schon recht divers und z.B. bei Apple Care Plus (weil das ein Versicherungsvertrag mit Supportoptionen ist) auch unterschiedlich zur normalen einjährigen Gerätegarantie bei Kauf. Der Startzeitpunkt der Garantie sollte, muss aber nicht der ursprüngliche Kaufzeitpunkt sein. AC+ ist etwas unterschiedlich, da wirklich am besten in die Vertragsbedingungen gucken, da teilt sich IIRC irgendwas auf und man muss dem Übergang der Versicherung zustimmen und was weiß ich nicht. Für Deine Frage wesentlich: Apple wird die Restzeit der Garantie, wenn es noch welche gibt, auf den neuen Eigentümer übertragen, sofern auch die Originalrechnung mit dazu kommt (die braucht man übrigens auch zum Entsperren vom Firmwarepasswort, sollte das mal nötig sein).

Die Gewährleistung darf ein Händler bei Gebrauchtwaren, von der ich hier ausgehen würde, auf ein Jahr beschränken.
 

u0679

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Was sagt der Begriff "Ausstellungsgerät" rechtlich denn genau aus.
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