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Ausbildung (Übungsfirma)

Also, das mit der KG a.A. ist aus meiner Sicht eine Schnapsidee, da diese Rechtsform im Vergleich zu anderen für diese Art von Unternehmen viel zu kompliziert und zu hohe Kosten verursacht. Wenn man damit der einzige ist, hat das auch seinen Grund. Entweder eine OHG (wenn das Thema der Haftungsbeschränkung unwichtig ist) oder eine GmbH (bei genügend Kapital, mindestens 12.500). Auch die GmbH & Co. KG wäre interessant.
 
Meine persönliche Empfehlung, auch aus klausurtaktischen Erwägungen heraus, wäre eine UG (haftungsbeschränkt). Diese Rechtsform (bzw. eher Sonderform der GmbH) ermöglicht in der Begründung für die Wahl einen aktuellen Aufhänger in der Rechtsformwahl und ist in der Allgemeinheit schlechterdings (zu Recht oder zu Unrecht) nicht allzu bekannt.
Der Vorteil ist derzeit, dass diese Form erst kürzlich durch das MoMiG als Antwort und Nachteilsausgleich der deutschen GmbH auf ausländische vergleichbare Rechtsformen geschaffen wurde. Ferner ist sie für junge Unternehmer derzeit eine schöne Ltd. Alternative. (Die SPE lässt ja leider auf sich warten, wäre im Falle einer Gründung ab Mitte 2010 oder im falle einer fiktiven Gesellschaft auch einer Beachtung wert) Wenn du zu der o.g. Rechtsform oder einer anderen noch spezifische Fragen haben solltest, kann ich dir gerne einige Dokumente dazu geben.
Grüße

@iyotta: Du scheinst ja Praktiker zu sein, hast du einen Anstieg der (praktischen) Bedeutung der UG (haftungsbeschränkt) bemerkt? Anscheinend firmieren ja schon 16.000 Unternehmen unter dieser Rechtsform.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bedenkt aber bitte bei der UG die mittelfristige Absicht/Ziel in eine "vollwertige" GmbH zu wandeln. Zum Start ist eine UG sicher eine gute Idee. Vergesst bitte diese a.A.-Geschichten, wie bereits von anderen erwähnt viel zu komplex für den Anfang.
 
Bedenkt aber bitte bei der UG die mittelfristige Absicht/Ziel in eine "vollwertige" GmbH zu wandeln. Zum Start ist eine UG sicher eine gute Idee. Vergesst bitte diese a.A.-Geschichten, wie bereits von anderen erwähnt viel zu komplex für den Anfang.

Das ist natürlich richtig und wichtig für die Praxis!
Konkret (und in aller Kürze) in der Form, dass gem. §§ 5, 5a III GmbHG jeweils aus einem "Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses" eine Rücklage zu bilden ist. Sobald diese Rücklage zusammen mit dem Stammkapital dann das GmbH-Mindestkapital erreicht hat, ist es möglich, über § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu fassen und sodann in eine GmbH umzufirmieren (diese ist aber nur als Möglichkeit zu sehen und ist ferner auch kein Automatismus).
 
@standby

Hätte ich jetzt nicht besser erklären können, danke ;-)