Hallo,
Dann will ich dennoch mal meinen Senf dazu geben. Unabhängig von der Frage, ob weitere Empfangsgeräte im Haushalt sind - deren Abwesenheit würde ich jedoch als äußerst unwahrscheinlich und auch eher unglaubwürdig halten - kann man mal die Frage betrachten, ob appleTV GEZ-pflichtig ist.
Nach meiner Meinung nach ist diese Frage eindeutig mit
"ja" zu beantworten.
Eine Legaldefinition von neuartigen Empfangsgeräten gibt es nicht. Die GEZ ist da sehr ausufernd.
Siehe
hier.
Nach diesen Vorstellungen ist jeder Server, der an das Internet angeschlossen werden kann, darunter zu subsumieren. Das heißt für die Einordnung der Gebührenpflicht reicht etwas Hardware mit einen Netzwerkanschluss, sei es über Modem oder Netzwerkkarte. Damit fiele praktisch alles, was heute irgendwie kommuniziert, in die Gebührenpflicht. Somit auch Geldautomaten, EC-Kartenterminals, eine moderne Wetterstation, die ich in meinem Garten aufstelle, etc. Dass diese Auslegung der GEZ nur der Gebührenmaximierung dient und daher wohl in dieser Reichweite sich nicht durchsetzen wird, ist offensichtlich. Daher muss als Definition das Gesetz herhalten:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag schrieb:
§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
Wenn wir jetzt die einzelnen Schritte durchgehen, wird man sehen, dass appleTV in Verbindung mit dem Bildschirm ein Rundfunkgerät im Sinne des Gesetzes darstellt.
Es ist ein zusammen gesetztes Gerät, was man als einheitliche Hör- und Sehstelle ansehen kann. Es kann im Internet Fernsehsendungen und Radioprogramme wiedergeben. Es gibt in der Mediathek sogar eine eigene Rubrik "Fernsehsendungen". Auch kann ich damit unstreitig Internetradio über iTunes empfangen. Hier brauchen wir noch nicht einmal ins Detail gehen und problematisieren, ob die youtube-Inhalte der Fernsehsender als Rundfunkprogramme zu subsumieren sind. Das soll an dieser Stelle auch nicht weiter diskutiert werden, zumal sich die Gerichte schon lang nicht mehr an der technischen Rundfunkdefinition (Übertragung von Signalen mittels Radiowellen) orientieren.
Das heißt, ich kann mit appleTV entsprechende Programminhalte empfangen. Es stellt damit ein sogenanntes neuartiges Empfangsgerät dar.
Dann kann man noch auf die Frage eingehen. Wie der Arbeitscomputer einzuordnen ist. Hier sind selbst die Gerichte unterschiedlicher Auffassung. Artikel 12 GG ist als Korrektiv zu sehen. Hintergrund der Argumentation ist, dass der internetfähige PC für einige Berufe heute unerlässlich ist. Seit dem Zwang seine UST-Voranmeldung beim FiA elektronisch einzureichen, ist er zwingendes Arbeitsmittel. In dieser Argumentationskette wäre die GEZ-Gebühr eine fiskalische Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, da sie mit der Berufstätigkeit zwangsläufig entstünde. Seit 2008 gibt es deswegen verschiedene Gerichtsurteile, die die Gebührenpflicht für Arbeits-Computer abgelehnt haben, jedoch auch mit unterschiedlichen Begründungen.
Dieses Problem stellt sich bei appleTV jedoch gar nicht, da appleTV auf die Unterhaltungsnutzung ausgerichtet ist, so dass die Eigenschaft als neuartiges Empfangsgerät eindeutig bejat werden muss.
Ab dem 1. Januar 2013 tritt allerdings der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Kraft. Ab da zahlen wir alle Gebühren fürs Fernsehen. Die neue Gebühr ist dann haushaltsbezogen und nicht mehr gerätebezogen. Das heißt jeder Haushalt zahlt Fernsehgebühren, egal ob es dort Fernsehen gibt oder nicht. Es wird nur noch ganz wenige Ausnahmen geben. Da die Gebühren auch in das verfassungsmäßig zu belassene Mindesteinkommen eingerechnet werden, werden nicht einmal Hartz IV o.ä. zu Ausnahmetatbeständen führen. Es wird deswegen nicht weniger Streit geben, diesen nur in die Sozialgerichtsbarkeit verschieben. Probleme mit der Eigenschaft von Geräten als Empfangsgeräte gehören dann allerdings der Geschichte an.
Liebe Grüße
Jens